# Klage gegen Münchner Fußballverein abgewiesen – Keine Diskriminierung

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- Veröffentlicht: 2020-11-05T12:07:59+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG München I, Pressemitteilung vom 05.11.2020 zum Urteil 11 O 10306/20 vom 05.11.2020(
nrkr)

Am 05.11.2020 hat das Landgericht München I die Klage eines Fußballfans wegen des
Anspruchs auf Unterlassung und Schadenersatz aus dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz
gegen einen Münchner Fußballverein abgewiesen (Az. 11 O 10306/20).

Der stark sehbeeinträchtigte Kläger, der Inhaber eines Schwerbehindertenausweises
der Kategorie B ist, buchte zwei Tickets für sich und seine Begleitperson für ein
von dem Beklagten am 08.02.2020 veranstaltetes Fußballspiel über das Online-Portal
einer Stiftung.

Bei der Online-Buchung musste der Kläger für das Ticket seiner Begleitperson 16,50
Euro entrichten, die er zunächst auch bezahlte, dann jedoch von dem beklagten Fußballverein
zurückforderte. Der Kläger brachte vor, dass der Beklagte Verein Rollstuhlfahrer
und Sehbeeinträchtigte nicht gleichbehandele. Während Rollstuhlfahrer für ihre Begleitperson
ein gratis Ticket für den Besuch eines Fußballspiels erhalten könnten, habe der 
Kläger als Sehbehinderter für seine Begleitperson 16.50 Euro bezahlen müssen. Deshalb
verlangte er vor dem Prozess Schadensersatz in Höhe von 1.860 Euro. Der Beklagte
zahlte ihm nur den Betrag von 16,50 Euro zurück. Die danach verbleibenden 1.843,50
Euro verlangte der Kläger mit der Klage als Schmerzensgeld für die – seiner Ansicht
nach – erlittene Diskriminierung; daneben verlangte der Kläger, dass der Beklagte
eine solche Diskriminierung zukünftig unterlassen solle.

Eine solche Diskriminierung lag nach Auffassung des Gerichts jedoch gerade nicht
vor.

Nach Lage der Dinge behandelt vielmehr der beklagte Fußballverein alle Begleitpersonen
von Inhabern eines Behindertenausweises der Kategorie B gleich, ohne Unterschied
bzw. ohne Ansehen der Art der Beeinträchtigung.

Freikarten für Begleiter von Inhabern eines entsprechenden Behindertenausweises 
gibt der Verein generell nur aus, wenn sie direkt bei der Geschäftsstelle des Vereins
online oder analog bestellt werden und ein dort hinterlegtes Maximalkontingent noch
nicht erschöpft ist. Diese Regelung für Freikarten gilt unterschiedslos für jede
Person, die Inhaber eines Schwerbehindertenausweises der Kategorie B ist. Sie ist
nach Ansicht des Gerichts schon deshalb nicht diskriminierend, weil die Voraussetzungen
für den Kläger und alle anderen Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises
zur kostenlosen Mitnahme einer Begleitperson identisch sind.

Die Einschränkungen je nach Kontingent oder Buchungsart als solche seien ebenfalls
nicht diskriminierend, da sie für alle Begleitpersonen gleichermaßen gelten, so 
das Gericht.

Dass der Verein dem Kläger den Betrag von 16.50 Euro trotzdem auf dessen Beschwerde
hin zurückerstattet und sich bei ihm entschuldigt habe, könne nicht als Anerkenntnis
einer Diskriminierung seitens des Beklagten gewertet werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

_Quelle: LG München I_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/klage-gegen-muenchner-fussballverein-abgewiesen-keine-diskriminierung-35867?pk_campaign=feed&pk_kwd=klage-gegen-muenchner-fussballverein-abgewiesen-keine-diskriminierung)
