# Klage gegen Nutzung eines Sportplatzes ohne Erfolg

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- Veröffentlicht: 2023-06-28T14:01:50+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.06.2023 zum Urteil 1 K 370/22.KO 22.05.2023

Die Klage von Grundstückseigentümern gegen die Nutzung eines benachbarten Sportplatzes
im Landkreis Ahrweiler hatte keinen Erfolg. Sie wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz
abgewiesen.

Die Grundstückeigentümer wandten sich im Verwaltungsverfahren gegen eine der Beigeladenen
zu 1. erteilte Genehmigung zur Nutzung des Sportplatzgeländes mit Trainingsbeleuchtung
sowie zur Errichtung eines benachbarten Ballfangzaunes und einer Einfriedung. Ferner
beantragten sie ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die durch die Nutzung des
Sportplatzes verursachten Lärm- und Lichtimmissionen, falls die Nutzung aufgenommen
werde. Hinsichtlich der durch die Nutzung des Sportplatzes hervorgerufenen Lärmimmissionen
wurde ein Gutachten erstellt, welches die Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte
feststellte. Im Laufe des Verfahrens beantragte die Beigeladene zu 1. die Erteilung
einer Baugenehmigung zur Errichtung eines neuen Ballfangzaunes auf dem Sportplatz.

Da über den Widerspruch der Kläger nicht entschieden wurde, verfolgten sie ihr Begehren
im Wege einer Untätigkeitsklage weiter. Sie trugen vor, die Baugenehmigung sei unbestimmt;
die genehmigte Nutzung des Sportplatzes führe für sie zu unzumutbaren Lärmimmissionen.
Die vorgesehene Flutlichtanlage beeinträchtigte sie erheblich. Dem traten die übrigen
Beteiligten entgegen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Für die Anfechtung der ersten der Beigeladenen zu
1. erteilten Baugenehmigung fehle es den Klägern bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis,
so die Koblenzer Richter. Mit ihrem neuen Bauantrag habe diese klar zum Ausdruck
gebracht, dass sie auf die Nutzung bzw. Bebauung des Sportplatzes in der genehmigten
Form verzichten wolle. Diese Genehmigung habe zudem keinen eigenständigen Regelungsgehalt
mehr, da sie sich nach Überzeugung des Gerichts erledigen werde. Überdies verletze
die Baugenehmigung keine die Kläger schützenden Nachbarrechte. Sie sei hinreichend
bestimmt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Das erstellte
Schallschutzgutachten belege, dass von dem genehmigten Vorhaben keine unzumutbaren
Geräuschimmissionen ausgingen. Einzelne Richtwertüberschreitungen seien den Klägern
aufgrund der für Altanlagen – der Sportplatz wird seit dem Jahr 1950 betrieben –
vorhandenen Sonderregelungen zumutbar. Auch die Errichtung des genehmigten luft-
und lichtdurchlässigen Ballfangzaunes sei nach Ansicht des Gerichts nicht rücksichtslos.
Ein Anspruch auf Einschreiten des Beklagten wegen einer von den Klägern behaupteten
Verletzung der Abstandsflächen durch das Vorhaben bestehe ebenfalls nicht. Eine 
solche sei nicht ersichtlich, nachdem der Einfriedungszaun auf eine Höhe von 2 m
zurückgebaut worden sei.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz beantragen.

_Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz_
