# Klagen gegen Abfallentsorgungsgebühren abgewiesen

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- Veröffentlicht: 2020-12-15T07:01:16+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Trier, Pressemitteilung vom 14.12.2020 zu den Urteilen 10 K 2135/20.TR und 10
K 2555/20.TR vom 26.11.2020

Die 10. Kammer des Gerichts hat am 26. November 2020 im schriftlichen Verfahren 
zwei Klagen gegen die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2020 durch
den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier abgewiesen.

Die Kläger im Verfahren 10 K 2135/20.TR sollten für ihr Grundstück in Trier für 
einen 240-Liter-Restabfallbehälter im Jahr 2020 ca. 180 Euro Abfallentsorgungsgebühren
zahlen. Ferner wurden für fünf 120-Liter-Restabfallbehälter, die sich auf einem 
in ihrem Miteigentum stehenden, mit einem Mehrparteienhaus bebauten Grundstück in
Trier befinden, Gebühren in Höhe von ca. 500 Euro festgesetzt. Hiergegen haben sie
insbesondere eingewendet, sie hätten bislang für 26 Leerungen gezahlt, wobei nunmehr
für 13 Leerungen eine kaum geringere Gebühr verlangt werde. Zudem sei nicht nachvollziehbar,
warum für die ersten 13 Leerungen eine deutlich geringere Gebühr gefordert werde,
als für Zusatzleerungen. Die Klägerin im Verfahren 10 K 2555/20.TR sollte für den
von ihr allein auf ihrem Grundstück im Landkreis Bernkastel-Wittlich genutzten 80-
Liter-Restabfallbehälter für das Jahr 2020 Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von
ca. 120 Euro zahlen. Sie beanstandete insbesondere, dass ihr kein kleinerer Behälter
zugewiesen werden könne.

Die Richter der 10. Kammer wiesen beide Klagen ab. Zur Begründung führten sie aus,
das Gebührenmodell des Beklagten, bestehend aus einer Jahresgrundgebühr, orientiert
an der Größe des vorgehaltenen Restabfallbehälters sowie einer optionalen Leistungsgebühr
für jede über die 13. Leerung hinausgehende Leerung halte sich im Rahmen des dem
Satzungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums und sei rechtmäßig. Dass 
die Jahresgrundgebühr bei zunehmender Abfallmenge unterproportional ansteige (degressive
Gebührenstaffelung), sei sachlich gerechtfertigt, da die von den einzelnen Haushaltsangehörigen
herrührenden Abfallmengen mit zunehmender Haushaltsgröße rückläufig seien. Ebenso
wenig sei zu beanstanden, dass der Beklagte sich bezüglich der Leistungsgebühr für
eine progressive Gebührenstaffelung entschieden habe, wonach diese ab der 14. Leerung
im Verhältnis zur Inanspruchnahme überproportional steige. Hiermit habe er ohne 
Verstoß gegen das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip Anreize zur Abfallvermeidung
und -verwertung geschaffen (so im Verfahren 10 K 2135/20.TR).

Im Hinblick auf die Einwände der Klägerin im Verfahren 10 K 2555/20.TR führten die
Richter der 10. Kammer weiter aus, bei der Bemessung der Mindestbehältergröße von
80 Litern und der Festsetzung einer 13-maligen Mindestleerung habe der Beklagte 
in zulässiger Weise pauschal eine bestimmte durchschnittliche Mindestinanspruchnahme
der Abfallentsorgungseinrichtungen unterstellt (mindestens 10 Liter Restabfall pro
Person und Woche). Die Pauschalierung sei durch das Ziel der Verhinderung wilder
Abfallablagerungen und den Vorteil einer hohen Kalkulationssicherheit sachlich gerechtfertigt.
Soweit hiermit eine Ungleichbehandlung für Ein-Personen-Haushalte einhergehe, seien
solche Unterschiede dem pauschalierten Abfallgebührensystem immanent und hinzunehmen.
Es bestehe gerade kein Anspruch des einzelnen Abfallerzeugers, das Mindestbehältervolumen
und die Mindestbehältergröße genau an seinen Bedarf anzupassen. Außerdem sei die
Ungleichbehandlung schon dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten
Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursache, die bei einer geringeren
tatsächlichen Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem
Maße abnehme.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung
der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

_Quelle: VG Trier_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/klagen-gegen-abfallentsorgungsgebuehren-abgewiesen-42088?pk_campaign=feed&pk_kwd=klagen-gegen-abfallentsorgungsgebuehren-abgewiesen)
