# Klauseln über Verwahrentgelte (sog. Strafzinsen) unwirksam

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- Veröffentlicht: 2022-11-21T08:00:18+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 18.11.2022 zum Urteil 2-25 O 228/21 vom 18.11.2022(
nrkr)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 18.11.2022 entschieden, dass Klauseln der
Commerzbank AG, die ein Verwahrentgelt auf Spareinlagen vorsehen, die Kunden unangemessen
benachteiligen und nicht verwendet werden dürfen.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Sie beanstandete Bestimmungen
im Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. dem Preisaushang der Commerzbank AG, die
ein Entgelt von 0,5 % p.a. auf Einlagen in Sparkonten vorsahen. Neukunden hatten
das Entgelt oberhalb eines Freibetrages von 50.000 Euro zu zahlen. Für Bestandskunden
waren je nach Dauer der Geschäftsbeziehungen höhere Freibeträge von bis zu 250.000
Euro vorgesehen. Seit Juli 2022 erhebt die Bank keine Verwahrentgelte mehr.

Die auf Bankenrecht spezialisierte 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am
Main stellte in ihrem am 18.11.2022 verkündeten Urteil fest: „Die Klauseln sind 
unwirksam, weil sie die Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.“

Zur Begründung führte die Kammer aus, die Klauseln stellten Preisnebenabreden dar,
denn sie würden Betriebskosten der Bank ohne eine echte Gegenleistung auf die Kunden
abwälzen und sie wichen von dem gesetzlichen Typus der Spareinlage ab. Charakteristisch
für eine Spareinlage sei es, dass ein Kunde der Bank sein Geld anvertraue, um durch
Zinsen eine Rendite zu erzielen. „Die Verwahrung des Geldes ist logische Folge des
Ansinnens der Bank, mit dem Geld zu arbeiten“, so die Kammer. „Von einer Gebühr 
für die Verwahrung geht das Gesetz aber nicht aus.“ Negative Zinsen widersprächen
dem gesetzlichen Leitbild und seien systemfremd.

Die Klauseln seien außerdem unwirksam, weil sie gegen das sog. Transparenzgebot 
verstießen. „Das Verwahrentgelt wird nicht als eigenes Einlagemodell eingeführt 
mit einer Wahl des Kunden, sondern über eine „versteckte“ und leicht zu übersehende
Fußnote, die weit entfernt vom Einlagenmodell erläutert wird“, stellten die Richterinnen
und Richter in ihrem Urteil fest.

Die klagende Verbraucherzentrale könne darüber hinaus von der Commerzbank AG Auskunft
über die mit einem Verwahrentgelt belasteten Kunden verlangen. Denn nur so könne
überprüft werden, ob die Bank die notwendige Folgenbeseitigung tatsächlich vornehme.
Schließlich verpflichtete die Kammer die Commerzbank AG, die betroffenen Verbraucher
darüber zu informieren, dass die Klauseln über Verwahrentgelte unwirksam sind und
nicht mehr verwendet werden dürfen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Aktenzeichen: 2-25 O 228/21). Es kann mit der
Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

_Quelle: LG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/klauseln-ueber-verwahrentgelte-sog-strafzinsen-unwirksam-89618)
