# Kleinbetragsrechnung nach fes­­­tem Mus­ter ­ver­ar­bei­ten

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- Published: 2022-11-21T06:49:20+01:00
- Author: Thomas Stuppy

Unternehmen können aus Eingangsrechnungen den Vorsteuerabzug [beim Finanzamt geltend machen](https://www.trialog-magazin.de/steuern-und-finanzen/steuern-abgaben/voraussetzungen-fuer-abzug-der-vorsteuer/)–
auch aus einer Kleinbetragsrechnung. Doch bei einer Betriebsprüfung müssen sie ihre
Eingangsrechnungen dann vorlegen. Sind die nicht im Detail korrekt ausgestellt, 
kann es teuer werden. Rechtsgrundlage [für die vielen](https://www.trialog-magazin.de/steuern-und-finanzen/steuern-abgaben/pflichtangaben-auf-rechnung-beachten/)
Pflichtangaben einer Rechnung ist das Umsatzsteuergesetz, kurz UStG – wobei ein 
wichtiger Unterschied zwischen Kleinbetragsrechnung und normaler Rechnung besteht:
Die Kleinbetragsrechnung muss deutlich weniger Angaben enthalten. Dafür birgt sie
eine andere Falle. **Laut Definition ist die Kleinbetragsrechnung zwar mit weniger
verpflichtenden Angaben komplett, dafür checken Betriebsprüferinnen und -prüfer 
die Merkmale der Rechnungen knapp über der Grenze für eine Kleinbetragsrechnung 
besonders genau. **Auf Nummer Sicher geht daher, wer jede Eingangsrechnung sofort
auf Korrektheit überprüft. Die Steuerberatungskanzlei hilft, nicht in die Falle 
fehlender oder falscher Angaben zu tappen. Von ihr sollten Unternehmerinnen und 
Unternehmer ein auf die speziellen Anforderungen ihres Betriebs zugeschnittenes 
Muster für Rechnung oder Kleinbetragsrechnung erstellen lassen – [auch als](https://www.trialog-magazin.de/steuern-und-finanzen/steuern-abgaben/kleinunternehmer-auf-umsatzgrenze-achten/)
nicht umsatzsteuerpflichtige Kleinunternehmer.

[Das ist die Definition für eine Kleinbetragsrechnung](https://www.maier-steuerberater.de/kleinbetragsrechnung-nach-festem-muster-verarbeiten/#h-das-ist-die-definition-fur-eine-kleinbetragsrechnung)

[Unterschied zwischen Kleinbetragsrechnung und normaler Rechnung](https://www.maier-steuerberater.de/kleinbetragsrechnung-nach-festem-muster-verarbeiten/#h-unterschied-von-kleinbetragsrechnung-und-normaler-rechnung)

[Die Grenze ist bei der Kleinbetragsrechnung ein großes Risiko](https://www.maier-steuerberater.de/kleinbetragsrechnung-nach-festem-muster-verarbeiten/#h-die-grenze-ist-bei-der-kleinbetragsrechnung-ein-grosses-risiko)

[Angaben einer eingehenden Kleinbetragsrechnung genau prüfen](https://www.maier-steuerberater.de/kleinbetragsrechnung-nach-festem-muster-verarbeiten/#h-angaben-einer-eingehenden-kleinbetragsrechnung-genau-prufen)

[Falsche Angaben in einer Rechnung nie selbst korrigieren](https://www.maier-steuerberater.de/kleinbetragsrechnung-nach-festem-muster-verarbeiten/#h-falsche-angaben-in-einer-rechnung-nie-selbst-korrigieren)

![](/wp-content/uploads/vid-images/WJumbbT_g74.jpg)

Über die wesentlichen Rechnungspflichtangaben informiert dieses Video.

## Das ist die Definition für eine Kleinbetragsrechnung

Die Anforderungen an Rechnungen sind hierzulande generell hoch. Jede Rechnung muss
[laut §14 Umsatzsteuergesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html)
diverse verpflichtende Angaben enthalten. Das eröffnet ein weites Feld an Fehlerquellen,
um das sich zahlreiche Finanzgerichtsverfahren drehen. Weniger Pflichtangaben sind
bis zu einer bestimmten Grenze in der Kleinbetragsrechnung erforderlich, wenn auch
nicht laut UStG, sondern Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Dadurch verringert
sich das Risiko für Fehler. Die Entlastung sollte jedoch nicht zu Nachlässigkeit
bei der Kleinbetragsrechnung verführen, was sich mit einem Muster – auch für Freiberufler
oder Kleinunternehmer – aber leicht vermeiden lässt. **Die Kleinbetragsrechnung 
reicht laut Definition bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro brutto.** Der wichtigste
Unterschied zwischen Kleinbetragsrechnung und normaler Rechnung ist: Sie kommt mit
deutlich weniger Angaben aus. Laut [§33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung](https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__33.html)
genügt es, dass die Kleinbetragsrechnung den Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer
in einer Summe und den Steuersatz enthält. Um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen,
sind in der Kleinbetragsrechnung nur vier Angaben verpflichtend:

 1. Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens
 2. Ausstellungsdatum
 3. Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
 4. Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe (brutto) sowie der 
    anzuwendende Steuersatz oder gegebenenfalls der Hinweis auf eine Steuerbefreiung

Der Hinweis „Der Rechnungsbetrag enthält die gesetzliche Umsatzsteuer“ reicht jedoch
nicht aus. Der korrekte Umsatzsteuersatz, also in der Regel „7%“ oder „19%“, muss
auch in der Kleinbetragsrechnung konkret als Zahl vermerkt sein. Damit es problemlos
mit dem Vorsteuerabzug aus der Kleinbetragsrechnung klappt, erklärt die Steuerberatungskanzlei
gern die Definition oder Merkmale wie etwa die Angaben und hilft bei den Ausgangsrechnungen
eines Unternehmens mit einem Muster – angepasst auf die individuellen Anforderungen,
auch für Freiberufler oder Kleinunternehmer.

## Wenige Ausnahmen von der Ausnahmeregelung gelten

Die Erleichtung für die Kleinbetragsrechnung gilt auch für Fahrausweise – für die
gegebenenfalls noch ein ergänzender Hinweis auf grenzüberschreitende Beförderung
im Luftverkehr nötig ist. Nicht gültig ist die Vereinfachung für die Kleinbetragsrechnung
dagegen für diese drei Bereiche:

 * den Versandhandel (§3c UStG),
 * bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§33 UStDV) oder
 * bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach §13 UStg laut §33 UStDV.

Auch unterhalb der nach der Definition geltenden Grenze, ist hierbei dann also keine
Kleinbetragsrechnung auszustellen, sondern eine [mit allen Pflichtangaben](https://www.trialog-magazin.de/steuern-und-finanzen/steuern-abgaben/ordnungsgemaesse-rechnung-schreiben/).

## Unterschied von Kleinbetragsrechnung und normaler Rechnung

Die Vorgaben für die Kleinbetragsrechnung sind also per Definition minimal. Dafür
könnte der Unterschied zwischen Kleinbetragsrechnung und normaler Rechnung kaum 
größer sein – regulär verlangt §14 UStG fast ein Dutzend Pflichtangaben. Diese sind:

 * Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens und
   des Leistungsempfängers
 * Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens
 * Ausstellungsdatum
 * Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die der Rechnungsaussteller
   zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergibt (Rechnungsnummer)
 * Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung,
   jeweils in handelsüblicher Bezeichnung
 * Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, falls der Zeitpunkt der Vereinnahmung
   des Entgelts oder eines Teils des Entgelts feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum
   der Rechnung übereinstimmt
 * Nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt (
   netto) und jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht
   bereits im Entgelt enthalten ist
 * Anzuwendender Steuersatz sowie auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag oder
   gegebenenfalls der Hinweis auf eine Steuerbefreiung
 * Hinweis auf etwaige Aufbewahrungspflichten des Leistungsempfängers
 * Gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift“, falls die Rechnung durch den Leistungsempfänger
   oder durch einen von ihm beauftragten Dritten ausgestellt wird

Das Tückische daran: Alle Angaben bergen viele Fehlermöglichkeiten – darin besteht
kein Unterschied zwischen Kleinbetragsrechnung und normaler Rechnung. Am besten 
lassen sich Unternehmerinnen und Unternehmer von der Steuerberatungskanzlei Grenze
und Merkmale der Kleinbetragsrechnung erläutern. Und als Kleinunternehmer sollten
sie sich ein den aktuellen und individuellen Anforderungen entsprechendes Muster
mit allen nötigen Pflichtangaben an die Hand geben lasse, damit es mit dem Vorsteuerabzug
klappt.

## **Die Grenze ist bei der Kleinbetragsrechnung ein großes Risiko**

Von Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfern ist gelegentlich zu hören, dass sie 
bei bestimmten Belegen etwas genauer hinschauen. Zwar besteht bei ihrer Arbeit grundsätzlich
kein Unterschied zwischen Kleinbetragsrechnung und normaler Rechnung, sie achten
stets auf die jeweiligen Merkmale. Aber besonders genau prüfen sie direkt über der
Grenze zur Kleinbetragsrechnung, ob auch wirklich alle nach dem UStG regulär erforderlichen
Pflichtangaben enthalten sind. **Die über die bei der Kleinbetragsrechnung hinaus
nötigen Angaben vergessen Lieferanten nämlich knapp über der Grenze besonders leicht–
und schon hat sich der Vorsteuerabzug aus der Eingangsrechnung erledigt. **Deshalb
kann es auch für alle Unternehmen – sogar für Kleinunternehmer – sinnvoll sein, 
beim Ausstellen ihrer Ausgangsrechnungen erst gar keinen Unterschied zwischen regulärer
Rechnung und Kleinbetragsrechnung zu machen und mit einem aktuellen Muster der Steuerberaterin
oder des Steuerberaters alle Pflichtangaben im Griff zu haben. Dann dürfen sich 
ihre Kundinnen und Kunden freuen, dass es zumindest bei dieser Formalie keinen Stress
mit dem Fiskus gibt.

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## Angaben einer eingehenden Kleinbetragsrechnung genau prüfen

Probleme mit dem Vorsteuerabzug bei einer ausgehenden Kleinbetragsrechnung zu vermeiden,
ist mit einer guten Steuerberatungskanzlei eine vergleichsweise leichte Übung. Einmal
aufgesetzt, ist die Abrechnung mit einem standardisierten Muster rasch erstellt –
ohne Unterschied zwischen Kleinbetragsrechnung und normaler Rechnung, auch als Kleinunternehmer.
Zumindest aufwändiger ist es, bei eingehenden Forderungen keine Fehler bei den Angaben
durchgehen zu lassen – auch bei der Kleinbetragsrechnung. Eine gute Nachricht hierzu
kommt vom [Europäischen Gerichtshof (EuGH)](https://datenbank.nwb.de/Dokument/768561/).
Der urteilte 2018: **Der Fiskus darf den Vorsteuerabzug nicht verweigern, falls 
eine Rechnung nicht alle Angaben enthält, aber die Finanzbehörde alle Daten hat,
um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen vorliegen.** Dieses steuerzahlerfreundliche
Urteil klingt gut. Trotzdem ist Kontrolle und Fehlervermeidung natürlich besser –
schon, weil es Zeit und Ärger spart. Unternehmen sollten sich vom Steuerberater 
oder der Steuerberaterin deshalb Merkmale und Pflichtangaben der Kleinbetragsrechnung
wie auch normalen Rechnung erklären lassen – und selbstverständlich hilft bei der
Eingangskontrolle ein Muster mit Hinweisen.

Die Beschäftigten in der [Buchhaltung](https://www.maier-steuerberater.de/leistungen/kernkompetenzen/finanzbuchhaltung/)
wie auch auf Montage, im Außendienst oder auf Dienstreise sollten ein Muster mit
Angaben für eine Rechnung gemäß UStG und Kleinbetragsrechnung zur Hand haben und
die Grenze kennen. Gerade für [Bewirtungsbelege](https://www.trialog-magazin.de/steuern-und-finanzen/steuern-abgaben/so-beteiligen-sie-den-fiskus-am-geschaeftsessen/),
Fahrscheine und [sonstige Reisekosten](https://www.trialog-magazin.de/steuern-und-finanzen/reisekosten-richtig-abrechnen-oft-eine-herausforderung/)
ist das wichtig – alles beliebte Prüffelder bei der Außenprüfung durch das Finanzamt,
die Beschäftigte direkt vor Ort prüfen können sollten. **Mit ihrer Steuerberatungskanzlei
sollten Firmenchefs und -chefinnen zudem ausführlich über Rechnungen sprechen, die
aus mehreren Dokumenten bestehen.** Ohne hier einen Unterschied zwischen Kleinbetragsrechnung
und normaler Rechnung zu machen – Teil der Rechnung können beispielsweise auch Verträge,
Auftragsschreiben, Lieferscheine, Versandmitteilungen oder Frachtbriefe sein.

## Falsche Angaben in einer Rechnung nie selbst korrigieren

So freundlich es gegenüber Lieferantinnen oder Lieferanten gemeint sein mag: Enthält
eine Kleinbetragsrechnung Fehler in den Angaben oder vom Muster abweichende Merkmale,
reicht es nicht, dies selbst in den Unterlagen zu korrigieren – auch nicht bei einem
Kleinunternehmer. Das Unternehmen sollte den Betrag erst überweisen, wenn in einer
korrigierten Version Fehler in Pflichtangaben getilgt sind – darin sollten Unternehmen
keinen Unterschied zwischen Kleinbetragsrechnung und normaler Rechnung machen. **
Was dann beim Vorsteuerabzug einer korrigierten Kleinbetragsrechnung im Detail zu
beachten ist, gilt es mit der Steuerberatungskanzlei zu klären. **Ebenfalls keinen
Unterschied zwischen normaler Rechnung und Kleinbetragsrechnung besteht darin: Die
falsche Ursprungsrechnung gehört mit der Korrektur in die Buchführung. Unternehmen
müssen sie behalten. Auch der Bezug zwischen Eingangsrechnung und Rechnungskorrektur
muss erkennbar sein. Welche Fallen zu umgehen sind und nach welchem Muster eine 
Unternehmerin oder ein Unternehmer bei der Eingangskontrolle auch einer Kleinbetragsrechnung
verfahren sollte, gehört ebenfalls ins Gespräch bei der Steuerberatungskanzlei.

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Alle Belege lassen sich über die Lösung ganz einfach in die nächste Bearbeitungsstufe
überführen. So unterstützt die Lösung zum Beispiel bei der Rechnungserstellung aus
Angeboten oder Lieferscheinen – für mehr Effizienz und Transparenz in der Auftragsabwicklung.

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[Quelle](https://www.trialog-magazin.de/steuern-und-finanzen/steuern-abgaben/kleinbetragsrechnung-grenze-fuer-angaben/)
