# Kleiner Kfz-Betrieb nicht in allgemeinem Wohngebiet erlaubt

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/kleiner-kfz-betrieb-nicht-in-allgemeinem-wohngebiet-erlaubt/
- Veröffentlicht: 2023-02-01T12:19:16+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Mainz, Pressemitteilung vom 02.02.2023 zum Urteil 3 K 121/22 vom 10.01.2023

Eine im Nebenerwerb von dem Inhaber geführte Kfz-Werkstatt mit Betrieb an nur einem
Tag in der Woche ist bauplanungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig.
Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Kläger beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung
seiner Garage in eine Kfz-Werkstatt mit einer Hebebühne und einem Hol- und Bringservice.
Die beklagte Bauaufsichtsbehörde verweigerte die Baugenehmigung und führte aus, 
der Kfz-Betrieb sei in einem dem Wohnen dienenden allgemeinen Wohngebiet seiner 
Art nach generell unzulässig. Auf die Ausgestaltung des konkreten Betriebs komme
es dabei nicht an. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte der Kläger sein
Begehren mit einer Klage weiter. Er machte geltend: Bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit
sei auf die konkrete Ausgestaltung des Kfz-Betriebs als kleiner, nicht störenden
Unternehmung abzustellen. Diese lasse sich in die dörfliche Struktur der Gemeinde
mit Wohngebäuden und Gewerbebetrieben ohne weiteres einordnen. Das Verwaltungsgericht
wies die Klage ab.

Die Kfz-Werkstatt füge sich seiner Art nach nicht in die von Wohngebäuden geprägte
nähere Umgebung ein, die hier nicht das gesamte Dorf umfasse. Mit Blick auf seine
immissionsträchtigen Auswirkungen sei ein Kfz-Betrieb typischerweise geeignet, den
bestehenden Wohngebietscharakter als solchen zu beeinträchtigen. Wegen des gesetzlich
vorgegebenen Schutzes des Gebietscharakters komme es bei der Prüfung der Zulässigkeit
des Vorhabens grundsätzlich nicht darauf an, ob der konkrete Betrieb störend wirke.
Der kleine Nebenerwerbsbetrieb des Klägers stelle auch nicht eine eigene Betriebsform
unter den Kfz-Werkstätten dar. Die von dem Betrieb ausgehenden Auswirkungen seien
auch in geringerem Umfang städtebauplanerisch nicht für ein allgemeines Wohngebiet
vorgesehen, das in erster Linie dem Wohnen und daneben nur nicht störenden Nutzungen
vorbehalten sei. Die geplanten Arbeitszeiten in den Abendstunden und an Samstagen
würden in besonderer Weise dem Ruhebedürfnis der Bewohner des Wohngebiets zuwiderlaufen.

_Quelle: Verwaltungsgericht Mainz_
