# Kleinkind allein im Auto: Zur Aufsichtspflicht von Eltern

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- Published: 2023-05-21T11:51:56+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 22.05.2023 zum Grundurteil 14 U 212/22 vom 20.04.2023

Kleine Kinder sind manchmal unberechenbar. Schon innerhalb kürzester Zeit können
sie Dinge anstellen, mit denen man nicht gerechnet hat und anderen Menschen Schaden
zufügen. Deshalb hat der Gesetzgeber eine Aufsichtspflicht der Eltern vorgesehen.
Über einen solchen Fall hatte jetzt der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
zu entscheiden.

Die beklagte Kindesmutter war mit ihrem 2 ½-jährigen Sohn bei einer Familienfeier
im Landkreis Osnabrück, an der auch ihre eigene Mutter, die Großmutter des Kindes,
teilnahm. Gegen Schluss der Veranstaltung setzte sie das Kind in den Kindersitz 
auf dem Beifahrersitz, schnallte es zunächst nicht an und ging noch einmal ins Haus.
Der Junge krabbelte vom Kindersitz, nahm den Autoschlüssel, den die Mutter auf das
Armaturenbrett gelegt hatte, und startete den Wagen. Das Auto machte einen Satz 
nach vorn und verletzte die Großmutter des Kindes, die ca. 1,5 Meter entfernt auf
einer Bank saß. Sie erlitt schwere Verletzungen beider Kniegelenke und musste umfangreich
im Krankenhaus behandelt werden.

Die Krankenkasse der Großmutter nahm die Kindesmutter vor dem Landgericht Osnabrück
in Anspruch. Die Krankenkasse argumentierte, die Kindesmutter habe ihre Aufsichtspflicht
verletzt. Die Kindesmutter meinte, mit dem Verhalten des Kindes sei nicht zu rechnen
gewesen. Das Starten des Wagens sei eine komplexe Abfolge von Handlungen. Sie selbst
sei auch nur ein, zwei Minuten weggewesen. Die Fahrzeugtüren habe sie weit offen
gelassen.

Das Landgericht Osnabrück folgte der Argumentation der Mutter und wies die Klage
ab. Es liege eine ganz außergewöhnliche Kausalkette vor, mit der ein umsichtiger
Elternteil nicht zu rechnen brauche.

Dagegen wandte sich die Krankenkasse mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin eine
Verurteilung der Kindesmutter anstrebte. Sie hatte jetzt vor dem Oberlandesgericht
Erfolg. Der Senat bejahte eine Haftung der Kindesmutter. Die Kindesmutter sei für
das Kind aufsichtspflichtig. Dabei bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht 
nach den Umständen des Einzelfalles und erhöhe sich mit der Gefahrträchtigkeit der
konkreten Situation. Kleinkinder bedürften generell ständiger Aufsicht. Die Kindesmutter
habe durch das Alleinlassen des Kindes im Auto – und Zurücklassen des Autoschlüssels–
eine ganz erhebliche Gefahr geschaffen. Das weitere Geschehen sei auch nicht völlig
außergewöhnlich gewesen. Kleine Kinder griffen erfahrungsgemäß gern nach Schlüsseln
und versuchten, sie in Schlösser hineinzustecken und die Erwachsenen nachzuahmen.
Die Kindesmutter hätte das Kind im Kindersitz anschnallen, die Schlüssel mitnehmen,
oder jemanden mit der Beaufsichtigung beauftragen müssen.

Die Kindesmutter muss jetzt für den Schaden einstehen. Der genaue Umfang des Schadensersatzes
muss noch geklärt werden.

_Quelle: Oberlandgericht Oldenburg_
