# Kleinunternehmer: Umsatzgrenze ermöglicht Umsatzsteuerbefreiung

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- Veröffentlicht: 2022-09-26T07:09:46+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

Viele Gründerinnen und Gründer verschaffen sich gerne als Kleinunternehmer per Befreiung
von der Umsatzsteuer etwas Erleichterung in Sachen Steuern. Nach einer Ausnahmeregelung
im Umsatzsteuergesetz sind Kleinunternehmer [auf Wunsch](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html)
umsatzsteuerbefreit. Doch dieser Schritt will gut überlegt sein. **Umsatzsteuerbefreiung
für Kleinunternehmer klingt natürlich gut – ist es aber nicht in jedem Fall. **Bedenken
sollten Selbstständige mit Bruttoumsätzen innerhalb der Grenze für Kleinunternehmer
bei der Umsatzsteuer, dass sie damit auch die Möglichkeit verlieren, Vorsteuer geltend
zu machen. Außerdem besteht das Risiko, die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer unvorhergesehen
doch zu überschreiten. Dann kann es passieren, dass sie die fällige, aber von ihnen
beim Kunden nicht erhobene Umsatzsteuer aus eigener Tasche zahlen. In diesem Fall
die Umsatzsteuer bei Auftraggebern nachträglich einzufordern, kommt sicher nicht
gut an und ist oft auch nicht möglich. Es gibt also allerhand abzuwägen. Selbstständige
sollten daher mit der Steuerberatungskanzlei klären, ob sich ein Kleinunternehmer-
Status für sie lohnt – eine Umsatzsteuererklärung müssen sie sowieso abgeben.

[Für Kleinunternehmer ist die Umsatzgrenze entscheidend](https://www.maier-steuerberater.de/kleinunternehmer-umsatzgrenze-ermoeglicht-umsatzsteuerbefreiung/#h-fur-kleinunternehmer-ist-die-umsatzgrenze-entscheidend)

[Wer kann als Kleinunternehmer umsatzsteuerbefreit sein?](https://www.maier-steuerberater.de/kleinunternehmer-umsatzgrenze-ermoeglicht-umsatzsteuerbefreiung/#h-wer-kann-als-kleinunternehmer-umsatzsteuerbefreit-sein)

[Umsatzgrenze für Kleinunternehmer variiert](https://www.maier-steuerberater.de/kleinunternehmer-umsatzgrenze-ermoeglicht-umsatzsteuerbefreiung/#h-umsatzgrenze-fur-kleinunternehmer-variiert)

[Die Ausnahmeregelung ist bewusst zu wählen](https://www.maier-steuerberater.de/kleinunternehmer-umsatzgrenze-ermoeglicht-umsatzsteuerbefreiung/#h-die-ausnahmeregelung-ist-bewusst-zu-wahlen)

[Eine Umsatzsteuer-ID ist für alle Unternehmen sinnvoll](https://www.maier-steuerberater.de/kleinunternehmer-umsatzgrenze-ermoeglicht-umsatzsteuerbefreiung/#h-eine-umsatzsteuer-id-ist-fur-alle-unternehmen-sinnvoll)

[Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer mit Privatkunden](https://www.maier-steuerberater.de/kleinunternehmer-umsatzgrenze-ermoeglicht-umsatzsteuerbefreiung/#h-umsatzsteuerbefreiung-fur-kleinunternehmer-mit-privatkunden)

[Mit Geschäftskunden lieber nicht als Kleinunternehmer gelten](https://www.maier-steuerberater.de/kleinunternehmer-umsatzgrenze-ermoeglicht-umsatzsteuerbefreiung/#h-mit-geschaftskunden-lieber-nicht-als-kleinunternehmer-gelten)

[Kleinunternehmer müssen die Umsatzgrenze im Blick behalten](https://www.maier-steuerberater.de/kleinunternehmer-umsatzgrenze-ermoeglicht-umsatzsteuerbefreiung/#h-kleinunternehmer-mussen-die-umsatzgrenze-im-blick-behalten)

[Kleinunternehmer sind fünf Jahre an die Entscheidung gebunden](https://www.maier-steuerberater.de/kleinunternehmer-umsatzgrenze-ermoeglicht-umsatzsteuerbefreiung/#h-kleinunternehmer-sind-funf-jahre-an-die-entscheidung-gebunden)

[Nicht umsatzsteuerbefreit heißt Termine einhalten](https://www.maier-steuerberater.de/kleinunternehmer-umsatzgrenze-ermoeglicht-umsatzsteuerbefreiung/#h-nicht-umsatzsteuerbefreit-sein-heisst-termine-einhalten)

## Für Kleinunternehmer ist die Umsatzgrenze entscheidend

Kleinunternehmer genießen zwar faktisch eine Umsatzsteuerbefreiung. Tatsächlich 
ist die entsprechende Regelung im Umsatzsteuergesetz aber keine Steuerbefreiungsvorschrift
im engeren Sinne. Vielmehr sind Selbstständige mit Einkünften unterhalb der derzeitigen
Grenze – es zählt der Bruttoumsatz – als Kleinunternehmer von der Erhebung der Umsatzsteuer
ausgenommen. **Bleiben Kleinunternehmer unter der Umsatzgrenze, behandelt der Fiskus
sie mit Blick auf die Mehrwertsteuer wie Nichtunternehmer – sie dürfen dann Rechnungen
ohne Ausweis der Mehrwertsteuer stellen, sind so quasi umsatzsteuerbefreit.** Da
Kleinunternehmer dem Fiskus keine Umsatzsteuer schulden, dürfen sie umgekehrt allerdings–
im Gegensatz zu regulär besteuerten Unternehmerinnen und Unternehmern – aus Eingangsrechnungen
auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer
geht dank de facto Befreiung von der Umsatzsteuer fast ohne Aufwand. Frühere Erleichterungen
bei der Einkommensteuer gibt es dagegen in der Steuererklärung nicht mehr. Kleinunternehmer
müssen seit ein paar Jahren auch ein oder gegebenenfalls mehrere Formulare für die
Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ausfüllen.

## Wer kann als Kleinunternehmer umsatzsteuerbefreit sein?

Selbstständige unterhalb der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer genießen de facto
eine Umsatzsteuerbefreiung – allerdings nur, sofern sie dies wünschen. Nutzen können
die Ausnahmeregelung alle Selbstständigen, also auch Freiberufler. Die Voraussetzung:
Ihr Bruttoumsatz lag im Vorjahr unter 22.000 Euro und übersteigt im laufenden Jahr
nicht 50.000 Euro. Wer innerhalb dieser Grenze bleibt, erfüllt bei der Umsatzsteuer
die Anforderungen für einen Kleinunternehmer und kann de facto umsatzsteuerbefreit
sein. **Gründerinnen und Gründer fordert der Fiskus von sich aus auf, durch Ankreuzen
im Formular zur steuerlichen Erfassung die Ausnahmeregelung zu wählen oder darauf
zu verzichten.** Selbstständige können aber auch lange nach der Gründung jederzeit
eine Befreiung von der Umsatzsteuer beantragen und zum Kleinunternehmer werden. 
Das müssen sie allerdings selbst aktiv tun. Über die Berechnung ihres erwarteten
Bruttoumsatzes sollten Unternehmer unbedingt stets rechtzeitig mit der Steuerberatungskanzlei
sprechen – am besten lange vor der Steuererklärung oder Umsatzsteuererklärung.

## Umsatzgrenze für Kleinunternehmer variiert

Die Umsatzgrenze, bis zu der Selbstständige als Kleinunternehmer umsatzsteuerbefreit
sein können, ist an die Person gekoppelt. **Die Umsatzgrenze gilt also insgesamt
für alle Umsätze aus selbstständigen Tätigkeiten**. Niemand kann quasi parallel 
mehrmals als Kleinunternehmer auftreten und jeweils die Grenze für die Befreiung
von der Umsatzsteuer ausreizen. Oder für eine Tätigkeit als Kleinunternehmer auftreten
sowie für eine weitere als umsatzsteuerlich regulär behandelte Firma. Sämtliche 
grundsätzlich umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen laufen beim Kleinunternehmer stets
in einer einzigen Umsatzsteuererklärung zusammen.

Beginnen Selbstständige mitten im Jahr ihre Tätigkeit, ändert sich die für sie als
Kleinunternehmer maßgebliche Umsatzgrenze. **Der voraussichtliche Umsatz ist dann
anteilig zu kalkulieren**. Wer etwa erst im Mai startet, ist im laufenden Kalenderjahr
acht Monate unternehmerisch aktiv. Die mögliche Grenze für den Bruttoumsatz als 
Kleinunternehmer betrüge damit lediglich 14.666 Euro – also 22.000 Euro geteilt 
durch zwölf Monate mal acht Monate. Kämen in diesem Zeitraum beispielsweise 15.000
Euro Umsatz zusammen, dürfte das Finanzamt die de facto Umsatzsteuerbefreiung als
Kleinunternehmer ablehnen. Denn linear auf das volle Jahr hochgerechnet, läge der
Gesamtumsatz dann bei 22.500 Euro. Kleinunternehmer sollten immer rechtzeitig und
vor allem detailliert und vorausschauend mit ihrer Steuerberatungskanzlei sprechen.

## Die Ausnahmeregelung ist bewusst zu wählen

Es ist ein verbreitetes Missverständnis, dass die de facto Umsatzsteuerbefreiung
für Kleinunternehmer automatisch greift. Der Bruttoumsatz unterhalb der Umsatzgrenze
ist nur eine Voraussetzung, als Kleinunternehmer umsatzsteuerbefreit zu sein. Gründerinnen
und Gründer verzichten nach Aufforderung durch das Finanzamt auf die Ausnahmeregelung
für Kleinunternehmer oder beantragen sie. **Bereits länger aktive Selbstständige
müssen sich stets selbst darum kümmern, falls sie Sonderregelung in Anspruch nehmen
wollen. **Wenn ihre Einkünfte unter die jeweils geltenden Grenzen für Kleinunternehmer
sinken, erlöschen ihre Pflichten rund um die Umsatzsteuer nicht automatisch.

Selbst Medizinerinnen und Mediziner oder andere eigentlich [von Berufs wegen](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2012-06-19-Heilpraktiker-und-Gesundheitsfachberufe.pdf?__blob=publicationFile&v=3)
umsatzsteuerbefreite Freiberufler stehen manchmal plötzlich vor der Wahl, **sich
für oder gegen die Befreiung von der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer entscheiden
zu müssen. Dafür reichen schon geringe zusätzliche umsatzsteuerpflichtige Umsätze,
etwa aus Vorträgen oder Fachartikeln**. Denn per se ohne Umsatzsteuer schreiben 
Selbstständige nur die Rechnung über als umsatzsteuerfrei eingestufte Einkünfte –
etwa für im medizinischen oder therapeutischen Bereich erbrachte Leistungen. Von
dieser ausdrücklichen echten Umsatzsteuerbefreiung abgesehen, ist auf alle anderen
Umsätze die gesetzliche Umsatzsteuer zum jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz fällig.
Außer eben, Selbstständige sind als Kleinunternehmer umsatzsteuerbefreit. Das sollten
diese Selbstständigen stets im Auge behalten und gegebenenfalls regelmäßig mit ihrer
Steuerberaterin oder ihrem Steuerberater besprechen. Am besten, bevor sie als Kleinunternehmer–
oder auch eben gerade nicht mehr als Kleinunternehmer – möglicherweise Rechnungen
[schreiben und](https://www.trialog-magazin.de/steuern-und-finanzen/steuern-abgaben/pflichtangaben-auf-rechnung-beachten/)
es dann Ärger mit der Umsatzsteuererklärung gibt.

## Eine Umsatzsteuer-ID ist für alle Unternehmen sinnvoll

Selbstständige sollten wissen: Seit 2017 bringt die Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer
bei der Einkommensteuererklärung keine Erleichterungen mehr. Seither müssen auch
Kleinunternehmer ihren Gewinn anhand der Anlage EÜR dem Finanzamt anmelden. **Kleinunternehmer
zu sein, hat also weniger Vorteile als früher. **Eine Umsatzsteuer-ID brauchen sie
zwar weiterhin nicht. Dennoch gibt es [andere gute Gründe](https://www.trialog-magazin.de/steuern-und-finanzen/steuern-abgaben/bei-zu-viel-offenheit-drohen-gefaehrliche-datenverluste/),
diese zu beantragen. Aus Sicherheitsgründen sollte die Umsatzsteuer-ID – nicht die
vom Finanzamt zur Veranlagung vergebene Steuernummer – jene Nummer sein, die Selbstständige
auf ihre Internetseite oder ihre Rechnungen schreiben, selbst wenn sie unterhalb
der Umsatzgrenze bleiben und deshalb als Kleinunternehmer umsatzsteuerbefreit sind.
Auch wer grenzüberschreitend tätig ist, braucht die Nummer nicht unbedingt – könnte
aber dank unterschiedlicher Steuersätze [finanzielle Vorteile](https://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Steuern/Kleinunternehmer/Kleinunternehmen-Umsatzsteuer-ID-Nummer-fuer-Auslandsgeschaefte-beantragen.html)
daraus ziehen.

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## Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer mit Privatkunden

Ob sich die de facto Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer lohnt, dafür bietet
folgende Faustregel eine zumindest erste, grobe Orientierung. Sie kann sich rechnen,
wenn die Kunden überwiegend Privatleute sind. Denn **Verbraucher können – anders
als Geschäftskunden – die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht per 
Vorsteuerabzug steuermindernd geltend machen. **Sind Auftragnehmer nicht als Kleinunternehmer
umsatzsteuerbefreit, ist in der Rechnung pflichtgemäß der geltende Umsatzsteuersatz
auszuweisen, der ans Finanzamt abgeführt wird. Dies verteuert das Angebot für Privatkunden
um die aufzuschlagende Umsatzsteuer. Deshalb können Kleinunternehmer dank Befreiung
von der Erhebung der Umsatzsteuer einen niedrigeren Preis anbieten und Kunden gewinnen,
die sparen wollen.

Allerdings ist zu bedenken, dass gute Geschäfte schnell zum Überschreiten der Umsatzgrenze
für Kleinunternehmer von 22.000 Euro führen. Dann greift im Folgejahr die Regelbesteuerung–
plus Umsatzsteuer. **Durch das Überschreiten der Grenze für Kleinunternehmer bei
der Umsatzsteuer ergibt sich praktisch eine schlagartige Preiserhöhung um den anzuwendenden
Umsatzsteuersatz. **Langfristig kann sich dadurch rächen, als Kleinunternehmer gestartet
zu sein. Es gilt, viele Faktoren abzuwägen, daher ist das Gespräch mit der Steuerberatungskanzlei
vor der Entscheidung immer ratsam.

## Auf die Rechnung gehört ein erklärender Hinweis

Entscheiden sich Selbstständige für die de facto Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer,
weil sie unter der Umsatzgrenze bleiben, müssen sie die eigentlich anfallende Umsatzsteuer
nicht ans Finanzamt abführen. Sie dürfen diese dann natürlich auch nicht vereinnahmen.
Und **diese Besonderheit, als Kleinunternehmer eine Befreiung von der Umsatzsteuer
zu genießen, müssen sie als Zusatz in jeder Rechnung vermerken.** Dieser Zusatz,
der erklärt, dass der Kleinunternehmer als umsatzsteuerbefreit keine Umsatzsteuer
berechnet, kann beispielsweise lauten: „Im ausgewiesenen Betrag ist nach §19 UStG
keine Umsatzsteuer enthalten“. Die Details sollten Kleinunternehmer mit ihrer Steuerberatungskanzlei
klären.

## Mit Geschäftskunden lieber nicht als Kleinunternehmer gelten

Wer überwiegend für Geschäftskunden tätig ist, kalkuliert mit Blick auf die Umsatzsteuerbefreiung
für Kleinunternehmer anders. Weil die Auftraggeber selbst Unternehmen sind, können
sie in der Regel ihre gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer von ihren Umsatzsteuereinnahmen
abziehen. **Die Umsatzsteuer ist also ein durchlaufender Posten und macht das eingekaufte
Produkt oder die genutzte Dienstleistung effektiv nicht teurer.** Wer als Kleinunternehmer
umsatzsteuerbefreit ist, macht für solche Interessenten das eigene Angebot nicht
günstiger. Aber als Kleinunternehmer entfällt die Möglichkeit, die selbst auf betrieblich
angeschaffte Wirtschaftsgüter gezahlte Vorsteuer bei der Umsatzsteuererklärung anzusetzen.
Deshalb kann es sich lohnen, kein Kleinunternehmer zu sein, obwohl der Umsatz unter
der Umsatzgrenze von 22.000 Euro im Jahr liegt. Auch der Image-Nachteil ist zu bedenken.
Wer durch die de facto Befreiung eine Rechnung ohne Umsatzsteuer stellt, erweckt
als Kleinunternehmer schnell den Eindruck, nicht professionell zu arbeiten. Deshalb
sollte lieber nicht als Kleinunternehmer agieren, wer von Firmenkunden ernstgenommen
werden will.

## Kleinunternehmer müssen die Umsatzgrenze im Blick behalten

Kleinunternehmer müssen mit Augenmaß regelmäßig prüfen, ob sie die Voraussetzung
erfüllen, die die Grenze zur Befreiung von der Umsatzsteuer bilden. Selbstständige,
die im abgelaufenen Jahr die Umsatzgrenze von 22.000 Euro übertroffen haben oder
im laufenden Jahr über 50.000 Euro Umsatz erwarten, sind **automatisch nicht mehr
als Kleinunternehmer umsatzsteuerbefreit, sondern unterliegen der Regelbesteuerung.**
Wichtig: Unternehmen müssen reagieren, sobald sich abzeichnet, dass sie die Umsatzgrenze
für Kleinunternehmer überschreiten, nicht erst nach Fertigstellung bei der Umsatzsteuererklärung.
Spätestens bevor die erste Rechnung des neuen Geschäftsjahres rausgeht, muss klar
sein, ob es als Kleinunternehmer umsatzsteuerbefreit los- und weitergeht – oder 
nicht.

Wer Rechnungen versehentlich als Kleinunternehmer schreibt, obwohl er die Voraussetzungen
tatsächlich nicht oder nicht mehr erfüllt, schuldet dem Finanzamt die Umsatzsteuer.**
Der Fiskus verlangt den Betrag rückwirkend für alle Einnahmen.** Damit zahlt der
Unternehmer oder die Unternehmerin die Umsatzsteuer womöglich aus eigener Tasche.
Nur selten ergibt sich die Chance, Geschäftskunden nachträglich eine Rechnung über
die plötzlich doch fällige Umsatzsteuer ausstellen zu können. Das ist lediglich 
in engen Grenzen – sowie bei Privatkunden gar nicht – möglich und für alle Beteiligten
aufwändig und ärgerlich.

## Kleinunternehmer sind fünf Jahre an die Entscheidung gebunden

Unternehmerinnen und Unternehmer, die trotz niedriger Einkünfte keine Kleinunternehmer
sein wollen, sind für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden. **Selbstständige,
die innerhalb der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegen, sollten deshalb ihr 
Votum für oder gegen eine Umsatzsteuerbefreiung vorher ausführlich mit Steuerfachleuten
besprechen. **Bei Verzicht auf die Ausnahmeregelung schreiben sie unabhängig von
ihren Umsätzen und der Grenze für Kleinunternehmer bei der Umsatzsteuer regulär 
den jeweiligen Satz der Umsatzsteuer auf ihre Rechnungen. Zusätzlich zur Umsatzsteuererklärung
müssen sie dem Fiskus dann als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen monatlich oder
quartalsweise auch eine Umsatzsteuervoranmeldung schicken.

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Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG

Lesen Sie im Fachbuch **Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, 
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## Kleinunternehmer verzichten auf Vorteile bei der Umsatzsteuer

Wer sich trotz Einkünften unter der Umsatzgrenze gegen die de facto Umsatzsteuerbefreiung
für Kleinunternehmer entscheidet, **darf den für die jeweilige Berufsgruppe geltenden
pauschalen Vorsteuerabzug beanspruchen.** Der [kann bis zu 12,5 Prozent](https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/anlage.html)
vom Umsatz betragen. Selbstständige, die Rechnungen über 20.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer
ausstellen, müssten bei einem Satz von 19 Prozent also 3.800 Euro ans Finanzamt 
weiterleiten. Natürlich abzüglich der auf die eigenen Betriebsausgaben anfallenden
Vorsteuer. Bei Verzicht auf die Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer zur Befreiung
von der Erhebung der Umsatzsteuer ließen sich bei der Umsatzsteuererklärung mit 
einem Pauschalierungssatz von zehn Prozent 2.000 Euro als Vorsteuer ansetzen. Wer
weniger Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen bezahlt hat, behält damit durch die 
Pauschalierung unter dem Strich einen größeren Teil davon ein. Das gilt es mit dem
Steuerberater oder der Steuerberaterin genau zu besprechen – mit Blick auf steuerrechtliche
Unwägbarkeiten wie auch mit Blick auf die Investitionsplanung für mehrere Jahre 
und deren Timing.

## Nicht umsatzsteuerbefreit sein heißt Termine einhalten

Selbstständige, die auf die Befreiung von der Erhebung der Umsatzsteuer für Kleinunternehmer
verzichten, haben natürlich nicht nur Rechte und Vorzüge. **Sie müssen die Abgabetermine
nicht nur der Steuer- und Umsatzsteuererklärung, sondern auch der Umsatzsteuervoranmeldungen
und damit verbundene Pflichten ernst nehmen.** Geschuldete Umsatzsteuer muss [zehn Tage nach Ende](https://www.trialog-magazin.de/steuern-und-finanzen/buchfuehrung-bilanz/umsatzsteuervoranmeldung-auf-frist-achten/)
des Zeitraums, für den die Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt, bei der Finanzkasse
sein. Also etwa am 10. April für das erste Quartal des Jahres oder am 10. Februar
für den Januar – beziehungsweise um einen Monat [verzögert mit einer](https://www.trialog-magazin.de/steuern-und-finanzen/steuern-abgaben/darum-ist-die-zeit-fuer-die-dauerfristverlaengerung-gekommen/)
Fristverlängerung. Bei jeder Verspätung droht gleich Ärger. Schon die [Überziehung um einen Tag](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__240.html)
führt zum Säumniszuschlag – auch beim noch so kleinen Handwerksbetrieb, Kleingewerbetreibenden
oder der Lehrkraft.

Zudem droht bei einer verspäteten Voranmeldung der Umsatzsteuer – und insbesondere
bei Schätzungen wegen fehlender Umsatzsteuervoranmeldungen – Ärger mit der Bußgeld-
und Strafsachenstelle. Sie erhält immer zeitnah Informationen über Anhaltspunkte
für vorsätzliche oder leichtfertige Steuerverkürzungen durch unrichtige, unvollständige
oder unterlassene Angaben gegenüber der Finanzbehörde. Und eine verspätete Umsatzsteuervoranmeldung
ist in diesem Sinne eine Steuerhinterziehung auf Zeit.

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[Quelle](https://www.trialog-magazin.de/steuern-und-finanzen/steuern-abgaben/kleinunternehmer-auf-umsatzgrenze-achten/)
