# Koalition will Änderungen an Energiepreisbremsen

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- Veröffentlicht: 2023-03-14T11:41:20+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.03.2023

Die am 24.12.2022 in Kraft getretenen Gesetze zur Einführung einer Strompreisbremse(
StromPBG) und zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und 
Wärme (EWPBG) sehen eine Prüfbehörde vor, der verschiedene Aufgaben im Rahmen des
Gesetzesvollzugs obliegen. Dazu gehören unter anderem die Überwachung der Einhaltung
der beihilferechtlichen Vorgaben. Angesichts der umfangreichen und komplexen Aufgaben,
die die Prüfbehörde im Rahmen des Gesetzesvollzugs übernehmen soll, planen die Koalitionsfraktionen
SPD, Grüne und FDP, mit einem Gesetzentwurf ([20/5994](https://dserver.bundestag.de/btd/20/059/2005994.pdf))
zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
den Kreis der für die Aufgabenwahrnehmung in Frage kommenden Personen oder Institutionen
um juristische Personen des Privatrechts zu erweitern. Hierdurch könne stärker auf
externen Sachverstand zurückgegriffen werden, was, wie es in dem Gesetzentwurf heißt,
für den sehr zeitkritischen Vollzug des StromPBG und des EWPBG sachgerecht und erforderlich
erscheine. Damit leiste der Entwurf einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 16 der
UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung: „Friedliche und inklusive Gesellschaften
für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zu Justiz ermöglichen
und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen
Ebenen aufbauen“, heißt es im Gesetzentwurf.„

Konkret soll mit der Einführung des Paragrafen 48a StromPBG der bestehenden Verordnungsermächtigung
zur Bestimmung der Prüfbehörde in Paragraf 48 Absatz 1 Nummer 1 StromPBG eine Rechtsgrundlage
hinzugefügt werden, um juristische Personen des Privatrechts zu beleihen, so dass
auch sie bei Bedarf die Aufgaben der Prüfbehörde nach dem StromPBG und dem EWPBG
wahrnehmen können. Zugleich sollen die Begriffsbestimmungen der Prüfbehörde im StromPBG
und im EWPBG entsprechend angepasst werden. Darüber hinaus sollen die Erklärungsfristen
gegenüber den Prüfbehörde nach den Paragrafen 37 Absatz 2, 37a Absatz 6 StromPBG
sowie nach den Paragrafen 29 Absatz 2, 29a Absatz 6 EWPBG verlängert und einander
angepasst werden. Zuletzt wird in Anlage 5 Nummer 1.2 vorgesehen, dass ab dem 15.
Februar 2023 auch äquivalente Absicherungsgeschäfte, die in ihrer Wirkung einem 
Absicherungsgeschäft an der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig (
EEX) entsprechen, nach den Bestimmungen der Anlage 5 gemeldet werden dürfen.

_Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 185/2023_
