# Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft

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- Veröffentlicht: 2020-12-22T14:26:34+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Hamburg, Mitteilung vom 22.12.2020 zum Gerichtsbescheid 6 K 150/18 vom 04.09.2020(
nrkr – BFH-Az.: I R 36/20)

 1. Eine finanzielle Eingliederung liegt bei einer Verschmelzung des Organträgers auf
    einen anderen Rechtsträger auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft
    vor.
 2. Der Körperschaftsteuerbescheid ist ein Folgebescheid zum Feststellungsbescheid 
    nach § 14 Abs. 5 KStG.

Streitig war die Anerkennung einer körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Organschaft.
Die A-GmbH (A) gründete in 2014 u. a. die B-GmbH (B) als Tochtergesellschaft, an
der sie zu 100 % beteiligt war; B hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.09.
bis 31.08. A und B schlossen 2015 einen Ergebnisabführungsvertrag, und zwar rückwirkend
auf den Beginn des Geschäftsjahres der B. In 2015 verschmolz die A auf die Klägerin,
eine AG, zum Stichtag 01.01.2015. In 2017 verschmolz auch die B auf die Klägerin.
In ihren Steuererklärungen für das Streitjahr 2015 hatte die B ein Organschaftsverhältnis
zur Klägerin geltend gemacht, das das FA nicht anerkannte. Die erforderliche finanzielle
Eingliederung müsse zu Beginn des Wirtschaftsjahres gegeben sein und dann ununterbrochen
fortbestehen. Hieran fehle es im Streitfall, weil die Organgesellschaft B ein abweichendes
Wirtschaftsjahr gehabt habe. Im Klageverfahren u. a. gegen den Körperschaftsteuer-
und Gewerbesteuermessbescheid machte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der B geltend,
dass ihr die Besitzzeiten der A an der B aufgrund der Verschmelzung zuzurechnen 
seien. Des Weiteren stellte das FA das Nichtbestehen der Organschaft zwischen der
Klägerin und der Klägerin als Rechtnachfolgerin der B für den Zeitraum 01.09.2014
bis 31.08.2015 mit Bescheid fest. Beide Verfahren sind miteinander verbunden worden.

Das Gericht hat das Bestehen einer Organschaft i. S. von § 14 Abs. 1 KStG bejaht.
Weil das Umwandlungssteuerrecht eine vorbehaltslose Rechtsnachfolge vorsehe (Fußstapfentheorie),
sei der Klägerin die vorher bestehende Eingliederung der Organgesellschaft in die
A zuzurechnen. Auf die Frage, ob und wieweit der Gewinnabführungs- oder der Verschmelzungsvertrag
Rückwirkung entfalte, komme es nicht an, weil für die finanzielle Eingliederung 
allein die Mehrheit der Stimmen entscheidend sei. Die Finanzverwaltung weiche insoweit
unzulässigerweise von dem Gedanken der Universalsukzession ab. Einer Aufteilung 
des Einkommens auf den alten und den neuen Organträger, weil der Verschmelzungsstichtag
nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft entfalle, bedürfe
es mangels gesetzlicher Grundlage hierfür nicht.

Auch die Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid hatte Erfolg. Der Gewerbesteuermessbescheid
sei kein Folgebescheid zum Feststellungsbescheid nach § 14 Abs. 5 KStG. Anders verhielt
es sich bei dem ebenfalls angefochtenen Körperschaftsteuer-bescheid. in § 14 Abs.
5 Satz 2 KStG werde die Bindungswirkung als Grundlagenbescheid explizit angeordnet;
sie erstrecke sich sowohl auf die Höhe des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens
als auch auf das Bestehen der Organschaft dem Grunde nach. Das Gericht hat auch 
diesbezüglich in der Sache entschieden und das Verfahren insoweit nicht nach § 74
FGO ausgesetzt, um das vorgreifliche Ergebnis der gegen den Grundlagenbescheid gerichteten
Klage abzuwarten. Damit sollte der Klägerin in einem möglichen Revisionsverfahren–
Revision ist zwischenzeitlich eingelegt worden – eine verfahrens-ökonomische und
umfassende Klärung der Grundlagen-/Folgebescheidsproblematik ermöglicht werden.

_Quelle: FG Hamburg, Newsletter 4/2020_
