# Kosten der Kindertagesförderung für ein Pflegekind

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- Veröffentlicht: 2022-10-28T05:20:53+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 27.10.2022 zum Urteil 5 C 4.21 vom 27.10.2022

Für ein Kind in Vollzeitpflege umfasst der vom Jugendhilfeträger sicherzustellende
Unterhalt über die gewährten Unterhaltspauschalen hinaus auch die den Pflegeeltern
entstehenden Kosten für die Förderung in einer Kindertagesstätte, wenn diese Kosten–
wie in Nordrhein-Westfalen – von der Pauschalierung ausgenommen worden sind. Das
hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Kläger ist das Jugendamt einer Stadt in seiner Eigenschaft als Vormund eines Kindes,
für das der Mutter die Personensorge kurz nach der Geburt im Jahre 2013 entzogen
und auf das Jugendamt übertragen worden war. Die beklagte Stadt bewilligte dem Kläger
für das Kind Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei Pflegeeltern in 
einer sonderpädagogischen Pflegestelle für Kinder mit chronischen Erkrankungen und
Behinderungen und trug hierfür die Kosten. Das Kind besuchte ab August 2015 eine
Kindertagesstätte, wofür die Pflegeeltern monatlich Elternbeiträge in Höhe von 44
Euro zu entrichten hatten. Die Beklagte lehnte die Übernahme dieser Aufwendungen
mit der Begründung ab, bei den Kosten für die Kindertagesstätte handele es sich 
um einen üblichen Aufwand, der bereits von den dem Kläger bewilligten und an die
Pflegeeltern ausgezahlten Pauschalbeträgen für den Unterhalt des Kindes abgedeckt
sei. Die dagegen erhobene Klage hatte sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch
vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung
der Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt.

Der Anspruch auf Sicherung des Unterhalts eines in Vollzeitpflege zu betreuenden
Kindes umfasst über den für den Sachaufwand festgesetzten Pauschalbetrag hinaus 
die Kosten der Kindertagesbetreuung, wenn diese Kosten bei der Festsetzung des Pauschalbetrags
nicht berücksichtigt wurden. Wird Kinder- und Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege
gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des zu betreuenden Kindes sicherzustellen(§
39 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB VIII). Dieser beinhaltet die Kosten
für dessen Pflege und Erziehung und die Kosten des Sachaufwandes, die bei einer 
Unterbringung in Pflegestellen, soweit es sich um laufende Aufwendungen handelt,
in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden sollen. Die von den nach Landesrecht
zuständigen Behörden festzusetzenden Pauschalbeträge müssen jedoch, auch wenn es
sich um typische Bedarfsbestandteile (wie hier die Kita-Beiträge) handelt, nicht
solche Kostenpositionen abdecken, die sich einer sinnvollen Pauschalierung entziehen.
Die pauschalierte Gewährung schließt zwar grundsätzlich die gesonderte Geltendmachung
einzelner Kostenpositionen aus. Das gilt nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes jedoch
nur, wenn es sich um Positionen handelt, die einer realitätsgerechten Pauschalierung
zugänglich sind und jedenfalls bei der Bemessung der Pauschalsätze berücksichtigt
worden sind. Beides ist hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts,
an die der Senat als Revisionsgericht gebunden ist, nicht der Fall. Dieses hat sowohl
festgestellt, dass sich die Kosten für die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen
wegen der erheblichen Unterschiede in ihrer Höhe nicht sinnvollerweise realitätsgerecht
pauschalieren lassen, als auch, dass das zuständige Landesministerium die Pauschalbeträge
für Sachkosten tatsächlich auch ohne Berücksichtigung der Elternbeiträge ermittelt
und festgesetzt hat.

_Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kosten-der-kindertagesfoerderung-fuer-ein-pflegekind-88019)
