# Kosten der Streckenkontrolle an Bundesfernstraßen sind vom Bund zu tragen

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- Published: 2022-06-02T12:44:02+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 02.06.2022 zum Urteil 9 A 13.21 vom 02.06.2022

Die Personal- und Sachkosten, die für Streckenkontrollen an den von den Ländern 
im Auftrag des Bundes verwalteten Bundesfernstraßen anfallen, sind Zweckausgaben,
die der Bund nach Art. 104a Abs. 2 GG zu tragen hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig am 2. Juni 2022 entschieden.

Die Länder verwalteten bis 31. Dezember 2020 nicht nur die Bundesstraßen, sondern
auch die Bundesautobahnen im Auftrag des Bundes. Um die Instandhaltung und Verkehrssicherheit
der Bundesfernstraßen zu gewährleisten, führten sie unter anderem Streckenkontrollen
durch. Diese erfolgten insbesondere als regelmäßige Kontrollfahrten, bei denen die
Bundesautobahnen und Bundesstraßen nach einem festgelegten Turnus durch Streckenwarte
befahren und einer Sichtkontrolle aus dem Fahrzeug heraus unterzogen wurde. Festgestellte
Mängel oder Gefahrenquellen wurden dabei möglichst sofort beseitigt.

Seit 2011 hat der Bundesrechnungshof wiederholt beanstandet, dass die mit der Streckenkontrolle
im Zusammenhang stehenden Personal- und Sachkosten vom Bund getragen würden, obwohl
es sich dabei um Verwaltungsausgaben im Sinne des Art. 104a Abs. 5 GG handele, die
den Ländern zur Last fielen. Die Bundesländer hingegen sahen die Streckenkontrollkosten
als vom Bund zu tragende Zweckausgaben an.

Nach längeren außergerichtlichen Bemühungen um eine Einigung mit den Ländern hat
der Bund einen Anspruch auf Erstattung der von ihm in den Jahren 2012 bis 2020 getragenen
Streckenkontrollkosten in Höhe von 16 743 696,75 € gegenüber dem Land Hessen geltend
gemacht und damit gegen einen Zahlungsanspruch des Landes aufgerechnet. Die hiergegen
erhobene Klage hatte Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bund die Kosten der Streckenkontrolle
in den Jahren 2012 bis 2020 zu Recht getragen hat. Diese Kosten, die sich aus den
Personal- und Sachausgaben für die eingesetzten Streckenwarte und Fahrzeuge zusammensetzen,
sind Zweckausgaben, die bei der Erfüllung der eigentlichen Sachaufgabe anfallen 
und nach der Finanzverfassung des Grundgesetzes und den sie konkretisierenden einfachgesetzlichen
Vorschriften vom Bund zu tragen sind. Die Streckenkontrolle, mit der die Bundesländer
die Straßenbaulast und die Verkehrssicherungspflicht für die Bundesfernstraßen wahrgenommen
haben, war eine Sachaufgabe, die sie im Rahmen der Verwaltung der Bundesfernstraßen
im Auftrag des Bundes zu erfüllen hatten. Die hierbei anfallenden Kosten für den
Personal- und Fahrzeugeinsatz, die sich ohne Weiteres von den übrigen Kosten absondern
lassen, sind der Erfüllung dieser Sachaufgabe zurechenbar. Sie standen damit in 
unmittelbarem Zusammenhang. Denn ohne den Einsatz der Streckenwarte und der für 
deren Kontrollfahrten genutzten Fahrzeuge konnte die Streckenkontrolle nicht erfolgen.

Bei der Klage des Landes Hessen handelt es sich um einen Musterprozess. Nach einer
entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern soll die Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts auch für die übrigen Bundesländer gelten.

## Hinweis zur Rechtslage

**Art. 104a GG**

1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden
Ausgaben.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben
und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. (…)

_Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kosten-der-streckenkontrolle-an-bundesfernstrassen-sind-vom-bund-zu-tragen-79405)
