# Kosten für Überwinterung in Thailand stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar

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- Veröffentlicht: 2022-04-19T10:59:13+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 19.04.2022 zum Urteil 7 K 2261/20 vom 23.02.2022

Die Angabe „in tropischem Klima“ in einem amtsärztlichen Attest reicht zur Bestimmung
des Kurorts nicht aus mit der Folge, dass Kosten für die Überwinterung eines an 
Kälteallodynie Leidenden in Thailand nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig
sind. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 23. Februar
2022 (Az. 7 K 2261/20 E) entschieden.

Der im Streitjahr 2018 70 Jahre alte Kläger ist mit einem Grad von 90 behindert.
Er leidet unser Bechterew im fortgeschrittenen Stadium, rheumatischen Beschwerden
mit starken Schmerzattacken und einer sogenannten Kälteallodynie, wobei Kältereize
als Schmerz empfunden werden. Aufgrund einer amtsärztlichen Bescheinigung aus Oktober
2018 erfolge ein Aufenthalt des Klägers „in den Wintermonaten in tropischem Klima
aus gesundheitlichen Gründen“. Die Vermeidung von Kälte und Feuchtigkeit und die
vermehrte Sonnenbestrahlung führten zu einer Linderung der Beschwerden. Dass ein
Aufenthalt in tropischem Klima im Winter für die Gesundheit des Klägers förderlich
sei, bescheinigten auch andere Fachärzte.

Im Oktober 2018 reiste der Kläger nach Thailand, wodurch ihm Kosten für Miete, Flug,
Zug und eine Haushaltshilfe („Maid Service“) entstanden. Diese machte er als außergewöhnliche
Belastungen geltend, was vom Finanzamt nicht anerkannt wurde.

Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Der 7. Senat des Finanzgerichts
Münster hat ausgeführt, dass Aufwendungen für eine der Behandlung einer Krankheit
dienende Reise nur dann als zwangsläufige außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen
seien, wenn die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig
und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend sei. Die Zwangsläufigkeit
einer Klimakur sei formalisiert durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes
amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.

Der vom Kläger eingereichte amtsärztliche Nachweis entspreche diesen Anforderungen
nicht. Gerade in Fällen einer Klimakur sei es erforderlich, dass ein bestimmter 
medizinisch angezeigter Kurort und die voraussichtliche Kurdauer bescheinigt werden,
um eine Abgrenzung zu Erholungsreisen zu gewährleisten und Missbrauch entgegenzuwirken.
Die Angabe „in tropischem Klima“ sei für die Bezeichnung des Kurortes nicht hinreichend
konkret. Die pauschale Benennung einer Region der Erde reiche nicht aus, um den 
strengen formellen Anforderungen zu genügen.

Die Aufwendungen für die Haushaltshilfe seien nicht als Kosten für eine Begleitperson
abzugsfähig, weil auch die Notwendigkeit einer Begleitperson nicht amtsärztlich 
bescheinigt sei und eine Haushaltshilfe keine Begleitperson darstelle.

Schließlich seien die Aufwendungen auch nicht nach § 35a EStG als haushaltsnahe 
Dienstleistungen abzugsfähig, da nur in der Europäischen Union belegene Haushalte
begünstigt seien und der Kläger die Kosten für den „Maid Service“ in bar erbracht
habe.

_Quelle: FG Münster, Newsletter April 2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/kosten-fuer-ueberwinterung-in-thailand-stellen-keine-aussergewoehnlichen-belastungen-dar-77048)
