# Kosten für Wohnmobil-Rücktransport nach Motorschaden: Tatsächliche Fahrzeughöhe zum Zeitpunkt des Rücktransports maßgebend

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- Veröffentlicht: 2020-11-27T12:18:36+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG München, Pressemitteilung vom 27.11.2020 zum Urteil 191 C 5230/20 vom 26.10.2020(
nrkr)

Bei der Frage, ob das Fahrzeug eine noch versicherte Höhe einhält, kommt es auf 
die tatsächliche Höhe zum Zeitpunkt des Rücktransports an.

Das Amtsgericht München gab am 26.10.2020 einem Kläger aus dem Landkreis Emmendingen
Recht und verurteilte den beklagten Münchner Autoversicherer zur Zahlung der Rücktransportkosten
in Höhe von 2.499 Euro nebst Zinsen und Kosten.

Das Wohnmobil des Klägers blieb im Juni 2019 wegen eines Motorschadens in der Schweiz
bei Bellinzona liegen. Der Kläger telefonierte mit der Beklagten wegen des Rücktransports
und beauftragte daraufhin eine Drittfirma, sein Fahrzeug am 11.06.2019 nach Deutschland
zurückzubringen.

Laut den Versicherungsbedingungen sind die Kosten eines Fahrzeugtransports für in
der Zulassungsbescheinigung I als Wohnmobile eingetragene Fahrzeuge bei Überschreitung
einer Höhe von 3,20 m einschließlich Ladung nicht versichert.

Der Kläger meint, die Beklagte schulde die Zahlung der Transportkosten, da nach 
Abbau der Dachklimaanlage, Reduzierung des Reifendrucks und Ablassen der Luftfederung
die Höhe seines Wohnmobils nur noch 3,06 m betragen habe.

Die Beklagte führt aus, der Transport des Wohnmobils des Klägers sei nicht versichert,
da es laut Fahrzeugschein 3,40 m hoch sei. Auf die jeweilige Höhe im demontierten
Zustand komme es nicht an. Im Übrigen bestreitet sie, dass es dem Beklagten gelungen
sei, das Fahrzeug auf die von ihm behauptete Höhe abgesenkt zu haben. Die behaupteten
Veränderungen würden das Fahrzeug überdies nachhaltig schädigen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht.

Zwar spräche für die Rechtsauffassung der Beklagten, dass es in den Versicherungsbedingungen
unter Benennung bestimmter Höchstmaße zunächst auf die Eintragung als Wohnmobil 
in der Zulassungsbescheinigung I ankomme, was eine Bezugnahme auf dort eingetragene
Maße nahelegen könnte. Dagegen spräche aber „…beim Punkt Höhe der weitere Wortlaut
der Klausel: Danach wird der Ausschluss beschrieben ab ‘einer Höhe von 3,20 m einschließlich
Ladung’. Angaben zur Höhe der Ladung können aber in den Fahrzeugpapieren nicht enthalten
sein, vielmehr kann deren Höhe nur im Einzelfall festgestellt werden.” (…)

Beide Parteien weisen darauf hin, dass, dass nach § 32 Abs. 2 StVZO die max. Höhe
eines regulären Straßentransports 4,00 m nicht übersteigen darf. Da das Trägerfahrzeug
meist eine Höhe von 80,00 cm aufweise, erkläre sich die in den Versicherungsbedingungen
genannten 3,20 m als zulässige Höhe. (…) Die Beklagte weist ergänzend darauf hin,
dass bei einem Überschreiten bestimmter Höhen besonders teure Spezialtransporte 
notwendig werden, die aber nicht mitversichert sein sollen und deren Kosten auch
nicht einkalkuliert sind. Dieser Hintergrund spricht dafür, dass es dann nur auf
die tatsächliche Höhe bei der Verladung und nicht auf einen Eintrag in den Papieren
ankommt. (…) Eine Grenze mag dort zu ziehen sein, wo durch die Demontagemaßnahmen
ein Zustand erreicht wird, mit dem nicht mehr ein Wohnmobil, sondern nur noch Einzeleile
eines Bausatzes transportiert werden sollen. Dass dies hier der Fall war, ist aber
nicht erkennbar. (…)

Das Gericht ist aufgrund der mündlichen Verhandlung und der dazu vorliegenden Unterlagen
überzeugt, dass das Fahrzeug aufgrund der vorgenommenen „Manipulationen“ am 18.06.2019
nicht höher als 3,20 m war. (…) Das Fahrzeug wurde ohne Ausnahmegenehmigung von 
der Schweiz nach Deutschland „regulär“ mit einem Transporter befördert (…). Der 
dafür verlangte Preis enthält keinen Zuschlag wegen einer Überhöhe, was aber nach
dem Vortrag der Beklagte gerade erhebliche Mehrkosten ausgelöst hätte (…). Die Beklagte
trägt schließlich auch nicht vor, dass der Transport unter Missachtung der gesetzlichen
Bestimmungen durchgeführt wurde. Danach ist davon auszugehen, dass die Höhe des 
Transports nicht über 4,00 m lag und damit die Höhe des zu transportierenden Wohnmobils
sicher nur bis zur versicherten Höhe von 3,20 m betrug. Ob es tatsächlich sogar 
nur 3,06 m hoch war, spielt für die Entscheidung keine Rolle.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

_Quelle: AG München_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kosten-fuer-wohnmobil-ruecktransport-nach-motorschaden-tatsaechliche-fahrzeughoehe-zum-zeitpunkt-des-ruecktransports-massgebend-41038?pk_campaign=feed&pk_kwd=kosten-fuer-wohnmobil-ruecktransport-nach-motorschaden-tatsaechliche-fahrzeughoehe-zum-zeitpunkt-des-ruecktransports-massgebend)
