# Krankenkasse muss Cannabis zur Behandlung eines Schlafapnoesyndroms mit Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit nicht bezahlen

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- Veröffentlicht: 2021-03-08T11:51:11+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 08.03.2021 zum Urteil L 4 KR 1701/20
vom 26.02.2021

Bei der Versorgung mit Cannabis nach § 31 Abs. 6 SGB V ist von einer „schwerwiegenden
Erkrankung“ auszugehen, wenn es sich um eine lebensbedrohliche oder die Lebensqualität
auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung handelt, die sich durch ihre Schwere
oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebt. Dies ist bei einem Schlafapnoesyndrom
mit Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit nicht der Fall.

Das LSG Baden-Württemberg muss sich in letzter Zeit immer häufiger mit der Frage
beschäftigen, in welchen Fällen es Cannabis auf Rezept gibt. So auch in dem hier
am 26. Februar 2021 entschiedenen Fall:

Im November 2018 beantragte der 48-jährige Kläger K die Versorgung mit Medizinal-
Cannabisblüten von abendlich 2,5g zur Behandlung eines Schlafapnoesyndroms mit Schlafstörungen,
Tagesmüdigkeit und Zähneknirschen. Trotz der CPAP-Versorgung mit einer Nasenmaske
bestehe ständig Tagesmüdigkeit, da der Schlaf sehr unruhig sei und er sich ständig
hin- und herwälze. Alle Therapieversuche hätten nichts gebracht. Weitere alternative
Behandlungsoptionen gebe es nicht. Die Verwendung von Cannabisblüten habe hingegen
zu einem erholsamen und ruhigen Schlaf geführt; eine Tagesmüdigkeit habe dann nicht
mehr bestanden. K legte einen von seinem Hausarzt ausgefüllten Arztfragebogen vor.
Hierin wurde die Versorgung mit Cannabisblüten von 2,5g täglich befürwortet. Das
Schlafapnoesyndrom sei vorliegend als besonders schwere Erkrankung zu klassifizieren.
Die Lebensqualität des K sei auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.

Die beklagte Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten für cannabishaltige Arzneimittel
ab. Denn selbst bei nicht zufriedenstellendem Therapieerfolg mit einer CPAP-Maske
stünden weitere, anerkannte Therapiemethoden (Gewichtsreduktion, Unterkieferprotrusionsschiene,
Maßnahmen zur Vermeidung des Schlafes in Rückenlage sowie chirurgische Therapieverfahren)
zur Verfügung.

Widerspruch und Klage des K blieben erfolglos. Der 4. Senat des Landessozialgerichts
hat die hiergegen gerichtete Berufung des K zurückgewiesen: Ein Anspruch auf Versorgung
mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten nach § 31 Abs. 6 SGB
V scheitere schon daran, dass K nicht schwerwiegend erkrankt sei. Weder liege eine
lebensbedrohliche noch eine die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende
Erkrankung vor, die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der
Erkrankungen abhebe. Anhaltspunkte dafür, dass K an einer schwerwiegenden Form eines
Schlafapnoesyndroms mit ganz massiven Schlafstörungen und daraus resultierenden 
erheblichen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen leide (wie etwa abnorme
Einschlafneigung tagsüber), lägen nicht vor. Im Übrigen handle es sich beim Schlafapnoesyndrom
auch nicht um eine seltene Erkrankung. Laut vorliegenden Unterlagen würden 9 % der
Männer und 4 % der Frauen unter schlafbezogenen Atmungsstörungen leiden. Im Übrigen
stünden dem K auch anerkannte Standardtherapien zur Verfügung. So sei K bereits 
mit einem CPAP-Gerät versorgt, welches laut dessen Vortrag „pneumologisch ordentlich“
eingestellt sei. Laut Angaben seines Hausarztes habe K die Behandlung mit Schlafmitteln
als die dem medizinischen Standard entsprechende Leistung abgelehnt. Dem Vorbringen
des K lasse sich damit nicht einmal im Ansatz entnehmen, dass entsprechende Standardtherapien
erfolglos durchgeführt worden seien oder bei ihm nicht zur Anwendung kommen könnten.
Im Übrigen sei dieser mittlerweile auch mit einer Unterkieferprotrusionsschiene 
versorgt.

## _Quelle: LSG Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/krankenkasse-muss-cannabis-zur-behandlung-eines-schlafapnoesyndroms-mit-zaehneknirschen-und-tagesmuedigkeit-nicht-bezahlen-47012?pk_campaign=feed&pk_kwd=krankenkasse-muss-cannabis-zur-behandlung-eines-schlafapnoesyndroms-mit-zaehneknirschen-und-tagesmuedigkeit-nicht-bezahlen)
