# Krankenkasse muss nicht für Operationen durch Nichtarzt mit erschlichener Approbation zahlen

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- Published: 2022-04-26T15:35:12+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BSG, Pressemitteilung vom 26.04.2022 zum Urteil B 1 KR 26/21 R vom 26.04.2022

Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch auf Vergütung für Krankenhausbehandlungen, an
denen ein Nichtarzt als vermeintlicher Arzt mitgewirkt hat. Der Vergütungsausschluss
gilt auch dann, wenn dem Nichtarzt zuvor eine echte Approbationsurkunde ausgestellt
worden ist. Er erstreckt sich allerdings nicht auf eigenständige und abgrenzbare
Behandlungsabschnitte, an denen der Nichtarzt nicht mitgewirkt hat. Dies hat der
1. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 1 KR 26/21 R).

P, der keine ärztliche Prüfung abgelegt hatte, erlangte seine ärztliche Approbation
durch Vorlage gefälschter Zeugnisse. Das beklagte Krankenhaus beschäftigte ihn im
Vertrauen auf die echte behördliche Approbationsurkunde. Nach Bekanntwerden der 
Täuschung nahm die zuständige Behörde die Approbation zurück. P wurde wegen Körperverletzung
und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die klagende Krankenkasse
verlangte vom Krankenhaus Rückerstattung der für Behandlungen gezahlten Vergütung,
an denen P mitgewirkt hatte. Während das Sozialgericht die Klage abgewiesen hatte,
hat das Landessozialgericht das Krankenhaus zur Erstattung der gesamten Vergütung
für die noch streitigen Behandlungsfälle ab 2012 verurteilt. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts
hat nun entschieden, dass das Krankenhaus zur Erstattung der rechtsgrundlos gezahlten
Vergütung verpflichtet ist. Zur Bestimmung des genauen Umfangs des Erstattungsanspruchs
wurde das Verfahren an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Für Krankenhausbehandlungen, an denen ein Nichtarzt mitgewirkt hat, besteht wegen
des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Arztvorbehalts kein Vergütungsanspruch.
Voraussetzung der Erbringung ärztlicher Leistungen ist nicht nur die Approbation,
sondern auch die fachliche Qualifikation als Arzt. Die Approbation ist zwar notwendige
Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufs. Sie spricht im Sinne einer widerlegbaren
Vermutung auch dafür, dass der Betreffende über die medizinische Mindestqualifikation
verfügt; sie fingiert diese aber nicht. Fehlt es an dieser, verletzt dies den Arztvorbehalt
und damit das bei jeder Behandlung zu beachtende Qualitätsgebot. Unerheblich ist
hierbei, ob die von P erbrachten Leistungen für sich genommen medizinisch mangelfrei
waren und ob am Behandlungsgeschehen noch andere Personen mitgewirkt haben. Denn
bei der Krankenhausbehandlung handelt es sich um eine komplexe Gesamtleistung, die
mit Fallpauschalen vergütet wird.

Eine Ausnahme von dem Vergütungsausschluss gilt lediglich für eigenständige und 
abgrenzbare Behandlungsabschnitte, an denen der Nichtarzt nicht mitgewirkt hat. 
Der Ausschluss des Vergütungsanspruchs dient allein der Einhaltung des Qualitätsgebots
und soll keine darüber hinausgehende Sanktion des Leistungserbringers bewirken. 
Er erstreckt sich daher nicht auf Teile der Behandlung, die vom Rechtsverstoß nicht
erfasst sein können. Das Landessozialgericht muss nun feststellen, ob in den Behandlungsfällen
eigenständige und abgrenzbare Behandlungen durchgeführt wurden, an denen P nicht
mitgewirkt hat.

## Hinweis auf Rechtsvorschriften

### Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung

**§ 15 Ärztliche Behandlung**

(1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht,….
Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden,
wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden.

**§ 39 Krankenhausbehandlung**

(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär,
vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht. …

### Krankenhausentgeltgesetz

**§ 1 Anwendungsbereich**

(1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen der DRG-Krankenhäuser werden
nach diesem Gesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet. …

**§ 2 Krankenhausleistungen**

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung,
auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung
mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig
sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen
und Wahlleistungen. ….

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung
der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der 
Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten
notwendig sind. …

### Bundesärzteordnung

**§ 2**

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf
der Approbation als Arzt. …

**§ 3**

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

 1. (weggefallen)
 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit
    oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
 4. nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens
    5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens
    acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder
    geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die
    ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
 5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen
    Sprache verfügt.

**§ 5**

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat …

_Quelle: BSG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/krankenkasse-muss-nicht-fuer-operationen-durch-nichtarzt-mit-erschlichener-approbation-zahlen-77398)
