# Krankenversicherungsrecht: Promotionsstipendium ist voll beitragspflichtig

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- Published: 2021-01-25T06:58:29+01:00
- Author: Thomas Stuppy

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 25.01.2021 zum Urteil L 16 KR 333/
17 vom 15.12.2020

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass auf Promotionsstipendien
in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten sind.

Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage einer Doktorandin aus Bremen. Sie erhielt
als förderungswürdige Nachwuchswissenschaftlerin ein Stipendium der Hans-Böckler-
Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat
und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale
war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach-
und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden.

Die Krankenkasse der Frau berechnete die Beiträge aus erzielten Einnahmen von 1.150
Euro. Sie führte dazu aus, dass zur Beitragsberechnung die gesamte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit maßgeblich sei.

Demgegenüber war die Frau nur bereit, Beiträge auf das Grundstipendium zu zahlen,
da allein dies dem Lebensunterhalt diene. Die Pauschale dürfe nur für Forschungszwecke
verwendet werden. Deshalb sei etwa der Kauf eines Brötchens in der Mensa aus den
Mitteln der Pauschale ebenso wenig zulässig wie der Abzug von Beiträgen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat 
es sich auf jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gestützt, wonach
nur solche Einnahmen von der Beitragsberechnung ausgeklammert werden, die einer 
gesetzlichen Zweckbindung unterliegen. Demgegenüber sei die Zweckbindung der Stiftung
rein privatrechtlich ausgestaltet. Eine gesetzliche Grundlage sei jedoch unverzichtbar
um der Gefahr von Umgehungen vorzubeugen. Sonst wäre es jederzeit möglich, die Zuwendungen
zum Grundstipendium und zur Forschungskostenpauschale neu aufzuteilen, um so die
Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu vermeiden oder zu reduzieren. Das Ziel
der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zwinge nicht zu Beitragsbegrenzungen,
da es auch durch andere gesetzgeberische Ausgestaltungen erreicht werden könne.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/krankenversicherungsrecht-promotionsstipendium-ist-voll-beitragspflichtig-44061?pk_campaign=feed&pk_kwd=krankenversicherungsrecht-promotionsstipendium-ist-voll-beitragspflichtig)
