# Kroatisches Urteil auf Rückzahlung von Ausbildungskosten auch in Deutschland anzuerkennen

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- Veröffentlicht: 2022-01-17T13:22:22+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.01.2022 zum Beschluss 26 W 21/21 vom 10.12.2021

Rügt die vor einem kroatischen Gericht Verklagte dort nicht die internationale Zuständigkeit,
steht diese Rüge auch nicht der Anerkennung des kroatischen Titels in Deutschland
entgegen. Die Verpflichtung, einen Teil der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten 
einer Facharztausbildung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von 
zehn Jahren zurückzahlen zu müssen, widerspricht nicht dem deutschen Recht. Das 
Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 17.01.2022 veröffentlichtem
Beschluss die gegen die Anerkennung des kroatischen Zahlungsurteils gerichtete sofortige
Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anerkennung eines Urteils eines kroatischen
Arbeitsgerichts in Deutschland. Sie ist Ärztin und hat in der Republik Kroatien 
eine im Wesentlichen von ihrer dortigen Arbeitgeberin finanzierte Facharztausbildung
erhalten. Da sie vor Ablauf von zehn Jahren dort kündigte und nunmehr in Deutschland
arbeitet, verklagte ihre frühere Arbeitgeberin sie in Kroatien unter Berufung auf
vereinbarte Allgemeine Geschäftsbedingungen auf anteilige Rückzahlung der gezahlten
Gehälter und Schulungsbeiträge. Das auf Rückzahlung von umgerechnet rund 60.000 
Euro gerichtete Urteil eines kroatischen Arbeitsgerichts ist rechtskräftig.

Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin, dieses Urteil in Deutschland
nicht anzuerkennen, zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde
hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Antragstellerin könne jetzt nicht mehr geltend machen, dass die kroatischen 
Gerichte für das Rückzahlungsverfahren international nicht zuständig gewesen seien.
Das hätte sie im dortigen Verfahren rügen müssen, habe es tatsächlich aber nicht
getan. Im hiesigen Versagungsverfahren sei die Geltendmachung neuer Tatsachen ausgeschlossen,
die bereits im Ausgangsverfahren hätten dargelegt werden können. Es solle gerade
die Verschleppung des Versagungsverfahrens durch derartige neue Tatsachenbehauptungen
verhindert werden.

Die Anerkennung des kroatischen Urteils widerspreche auch nicht der öffentlichen
Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (sog. ordre public). Auch nach deutschen 
Recht sei es vielmehr grundsätzlich zulässig, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe der Rückzahlung
von der Einhaltung einer bestimmten Bindungsdauer abhängig zu machen. Es sei ein
billigenswertes Interesse des Arbeitgebers, die von ihm finanzierte Ausbildung eines
Arbeitnehmers möglichst lange im eigenen Betrieb zu nutzen.

Der Beschluss ist mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, die beim BGH binnen eines
Monats nach Zustellung der Entscheidung einzulegen ist.

_Quelle: OLG Frankfurt_

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