# KSt-Optionsmodell: DStV wirbt für mehr Rechtssicherheit im BMF-Schreiben

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- Veröffentlicht: 2021-10-21T11:02:55+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 21.10.2021

Das BMF hat sein Entwurfsschreiben zur Option zur Körperschaftsbesteuerung vorgelegt.
Der DStV begrüßt den vergleichsweise raschen Aufschlag. Viele Problempunkte werden
geklärt. Einzelne Ausführungen, z. B. zur Grunderwerbsteuer oder zur umsatzsteuerlichen
Behandlung, fehlen hingegen. Der DStV plädiert daher für diverse Ergänzungen, Klarstellungen,
aber auch Streichungen, um deutlich mehr Rechtssicherheit für die Praxis zu erreichen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt in seiner [Stellungnahme S 08/21](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2021/10/DStV-Stellungnahme-S-08_21-Entwurf-BMF-Schr.-Option-Korperschaftsbesteuerung.pdf)
die grundsätzliche Marschrichtung des BMF, mit dem Entwurfsschreiben eine Vielzahl
an unklaren Punkten, wie beim persönlichen Anwendungsbereich oder bei Fragen zum
Antrag, praktikablen Lösungen zuzuführen.

An anderen Stellen des Papiers besteht jedoch Nachbesserungsbedarf, wie beim Nachweis
über die persönlichen Voraussetzungen für die Option. Nach Auffassung des BMF soll
der Nachweis auf Anforderung für jedes Jahr bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung
von der optierenden Gesellschaft zu erbringen sein. Der DStV sieht diese geplante
Vorgabe höchst kritisch. Sie geht deutlich über das Gesetz hinaus.

Auch im Zusammenhang mit Anteilen an einer Komplementär-GmbH als funktional wesentliche
Betriebsgrundlage im Sonderbetriebsvermögen konstatiert der Verband Änderungsbedarf.
Gegenwärtig steht die hierzu formulierte BMF-Auffassung beim fiktiven Formwechsel
im Widerspruch zur Wertung der Verfügung der OFD NRW zum echten Formwechsel.

Nach Beurteilung des DStV weisen überdies verschiedene Stellen des BMF-Entwurfs 
Unschärfen in den Formulierungen auf. Diese finden sich u. a. im Zusammenhang mit
der Notwendigkeit zur Aufstellung einer steuerlichen Schlussbilanz und der Widerruflichkeit
des Antrags auf Beendigung des fiktiven Formwechsels.

Kritisch äußerst sich der Verband auch zu der im Entwurf vorgesehenen Anwendung 
der Gesamtplanrechtsprechung. Entgegen der Aufgabe der Gesamtplanrechtsprechung 
bei § 6 Abs. 3 EStG durch die Finanzverwaltung soll diese im Zusammenhang mit der
Option zur Körperschaftsbesteuerung wieder an Bedeutung gewinnen.

Der DStV hatte sich bereits in seiner [Stellungnahme S 03/21](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2021/04/DStV-Stellungnahme-S-03_21-BRegEntwurf-KoMoG.pdf)
zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts ([BT-Drs. 19/28656](http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/286/1928656.pdf))
geäußert. Sein Fazit: Gerade für kleine und mittlere Unternehmen böte eine Verbesserung
und Öffnung der Thesaurierungsbegünstigung deutlich mehr Potenzial (vgl. auch [DStV-Positionspapier zur Bundestagswahl 2021](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2021/04/DStV-Positionen-zur-Bundestagswahl-2021.pdf)).

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.__– [www.dstv.de](http://www.dstv.de)_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/kst-optionsmodell-dstv-wirbt-fuer-mehr-rechtssicherheit-im-bmf-schreiben-65374)
