# Kündigung wegen Eigenbedarfs wegen Unterbringung eines Au-pairs

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- Veröffentlicht: 2021-01-22T09:48:50+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG München, Pressemitteilung vom 22.01.2021 zum Urteil 473 C 11647/20 vom 12.01.2021(
nrkr)

Die Unterbringung eines Au-Pairs in der nahegelegenen Wohnung rechtfertigt hier 
die Kündigung wegen Eigenbedarfs.

Das Amtsgericht München verurteilte am 12.01.2021 die Beklagte, ihre Zwei-Zimmer-
Mietwohnung von 59 qm in München-Ludwigsvorstadt zu räumen und an den auf Eigenbedarf
klagenden Vermieter unter Gewährung einer Frist bis 31.07.2021 herauszugeben.

Der Kläger ist Vermieter der von ihm 2016 erworbenen Wohnung, die die Beklagte seit
2002, zuletzt aufgrund Mietvertrages von 2011 für nun 763 Euro monatlich bewohnt.
Der Kläger lebt mit der von zuhause aus berufstätigen Ehefrau und drei Kindern, 
von denen zwei die Grundschule besuchen und eines erst ein Jahr alt ist, in einer
Eigentumswohnung, die nur etwa knapp 700 m und damit wenige Gehminuten von seiner
vermieteten Wohnung entfernt liegt. Am 13.11.2019 kündigte der Kläger das Mietverhältnis
mit Frist zum 31.08.2020 und begründete dies damit, dass er und seine Frau zum 01.09.2020
ein Au-Pair einstellen wollten. In ihrer Wohnung, die aus einem Elternschlafzimmer,
drei Kinderzimmern, einem Wohn- und Essbereich mit offener Küche sowie Bad und einem
Büro bestehe, gebe es keine Möglichkeit zur Unterbringung des Au-Pairs, da sämtliche
Räume bereits genutzt würden.

Die Beklagte trägt vor, eine Unterbringung des Au-Pairs in der Wohnung des Klägers
müsse möglich sein. Weiter könne das Au-Pair in einer in vergleichbarer Distanz 
anzumietenden Wohnung untergebracht werden. Sie selbst gelte mit einem Grad der 
Behinderung von 60 als schwerbehindert. Da sie zudem Hartz-IV-Leistungen beziehe,
sei sie auf dem freien Wohnungsmarkt chancenlos. Sie habe sich um Ersatzwohnraum
bemüht. Auch drohe eine Verschlechterung ihres mittelgradigen depressiven Syndroms.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht.

„In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Wunsch des Vermieters, ein Au-Pair
zur Kinderbetreuung in seinen Haushalt aufzunehmen, grundsätzlich vernünftig und
nachvollziehbar ist (…). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist aber nach Auffassung
des Gerichts auch ein anerkennenswerter Kündigungsgrund (…) gegeben, wenn der Vermieter
ein Au-Pair in einer vermieteten Wohnung unterbringen möchte, die fußläufig von 
seinem bewohnten Eigenheim entfernt liegt. (…) Der Kläger hat überzeugend dargelegt,
nur mit der Hilfe eines Au-Pairs könne seine Frau ihrem Beruf wieder nachgehen und
sei die Kinderbetreuung gleichzeitig sichergestellt. Es ist auch nicht erforderlich,
dass das Bedürfnis für die Hilfskraft bereits bei Ausspruch der Kündigung besteht,
sondern es genügt, dass aufgrund äußerer Umstände mit einiger Sicherheit damit gerechnet
werden muss, dass der Vermieter die Dienste in naher Zukunft für seine Lebensführung
benötigt (…) Die Argumentation des Beklagten, dass aufgrund des jungen Alters der
Kinder, gerade des Kleinkindalters (des jüngsten Kindes, Anm. d. Verf.), diese kein
eigenes Zimmer benötigen, vermag nicht zu überzeugen. Die Raumaufteilung innerhalb
der eigenen Wohnung ist allein Sache des Klägers und seiner Familie und unterliegt
lediglich einer Missbrauchskontrolle dahingehend, ob der verfügbare Wohnraum und
die angegebene Nutzung in einem auffälligen Missverhältnis stehen, sodass sich der
Verdacht aufdrängen müsste, die volle Ausnutzung des Wohnraumes werde nur vorgespiegelt,
um die Kündigung zu ermöglichen. Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte erkennbar(…).
Würde man zudem verlangen, dass ein Au-Pair stets im selben Haus oder derselben 
Wohnung lebt wie die Gastfamilie, würde dies zu einer Schlechterstellung von Familien
führen, die kinderreich sind aber über kein Haus verfügen, sondern in einer Wohnung
leben. Ihnen wäre die Anstellung und Unterbringung eines Au-Pairs als Hilfestellung,
damit beide Elternteile wieder berufstätig sein können, praktisch verwehrt. (…)

Auf Grund des vorgelegten Attestes steht fest, dass die Beklagte nicht in durchgehender
ärztlicher Behandlung war, da sie sich laut vorgelegtem Attest vom 20.10.2020 erstmals
am 01.10.2020 ambulant vorgestellt habe. Die Beklagte hat nicht im Ansatz substanziiert
dargestellt, dass sie wegen einer Krankheit an der Räumung gehindert sei. Auch die
Tatsache, dass sie schwerbehindert ist, reicht für sich genommen nicht aus. Ein 
Sachverständigengutachten war daher nicht einzuholen, da es bereits an hinreichenden
Anknüpfungstatsachen fehlt.“

Die Beklagte habe fast ausschließlich nur im zentralsten Innenstadtbereich und nur
in besonders beliebten Vierteln nach Ersatzwohnraum gesucht und so nicht nachgewiesen,
alles Erforderliche und Zumutbare zur Erlangung einer Ersatzwohnung unternommen 
zu haben.

Da der Kündigungsgrund nicht von ihr zu verantworten sei, Ersatzwohnraum infolge
der Corona-Pandemie und des aktuellen Lockdown derzeit noch erheblich schwerer zu
finden sei, andererseits die Kündigungsfrist bereits abgelaufen sei, sei nochmals
eine Räumungsfrist bis zum 31.07.2021 angemessen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

_Quelle: AG München_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kuendigung-wegen-eigenbedarfs-wegen-unterbringung-eines-au-pairs-43980?pk_campaign=feed&pk_kwd=kuendigung-wegen-eigenbedarfs-wegen-unterbringung-eines-au-pairs)
