# Kündigungen von Kurierfahrern wegen Teilnahme an „wildem“ Streik wirksam

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- Published: 2022-04-12T07:18:59+02:00
- Author: Thomas Stuppy

AG Berlin, Pressemitteilung vom 06.04.2022 zu den Urteilen 20 Ca 10257/21, 20 Ca
10258/21 und 20 Ca 10259/21 vom 06.04.2022

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzklagen von drei Fahrradkurierfahrerinnen
und -fahrern abgewiesen, denen aufgrund ihrer Teilnahme an einem wilden – also nicht
von einer Gewerkschaft organisierten – Streik gekündigt worden war. Das Gericht 
hat in zwei Fällen die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen für wirksam erachtet.
Im dritten Fall hat es festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, 
sondern nach Ablauf einer Zwei-Wochen-Frist geendet hat.

Die Arbeitgeberin hatte den klagenden Parteien vorgeworfen, sich an einem viertägigen
Streik beteiligt zu haben. Der Streik wurde von Mitarbeitenden des Fahrradkurierdienstes
organisiert, unter anderem um pünktliche Bezahlung sowie die Ausstattung mit Regenkleidung
zu erreichen. Die Arbeitgeberin hatte die Teilnehmenden des Streiks mehrfach aufgefordert,
ihre Arbeit wiederaufzunehmen. Als diese sich weigerten, kündigte sie die Arbeitsverhältnisse
außerordentlich und fristlos.

Die Kurierfahrerinnen und -fahrer sind der Auffassung, dass auch die Teilnahme an
einem verbandsfreien Streik eine zulässige Rechtsausübung darstelle, und berufen
sich unter anderem auf die Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz(
GG). Die Koalitionsfreiheit schütze auch Arbeitskampfmaßnahmen, die nicht den Abschluss
eines Tarifvertrages zum Ziel hätten und deshalb auch nicht gewerkschaftlich organisiert
sein müssten.

Das Gericht erachtete zwei der außerordentlichen Kündigungen für wirksam. Zur Begründung
hat das Gericht ausgeführt, dass die Teilnahme an einem Streik nur dann rechtmäßig
sei, wenn dieser von einer Gewerkschaft getragen werde.

Die außerordentliche fristlose Kündigung eines weiteren Klägers hielt das Gericht
für unwirksam, da bei diesem die Arbeitsverweigerung nicht hinreichend habe festgestellt
werden können. Der Kläger sei in der Zeit des Streiks zu Abendschichten eingeteilt
gewesen, die er aufgrund der Schließung eines Warehouses nicht habe wahrnehmen können.
Da der Kläger seit weniger als sechs Monaten bei dem Lieferdienst beschäftigt gewesen
sei und das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) daher keine Anwendung finde, sei das 
Arbeitsverhältnis jedoch mit einer Zwei-Wochen-Frist im Rahmen der Probezeit beendet.
Es liege auch kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) vor.

Gegen die Entscheidungen ist jeweils das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg gegeben.

_Quelle: ArbG Berlin_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kuendigungen-von-kurierfahrern-wegen-teilnahme-an-wildem-streik-wirksam-76754)
