# Kündigungsausschluss während der Corona-Pandemie im Gewerberaummietrecht setzt keine Vermögenslosigkeit des Mieters voraus

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- Veröffentlicht: 2020-11-30T11:33:14+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 30.11.2020 zum Beschluss 13 U 3078/20 vom 04.09.2020

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat sich in einem Beschluss vom
4. September 2020, mit welchem die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts
ohne Sicherheitsleistungen eingestellt wurde, mit den Voraussetzungen des Kündigungsausschlusses
während der Corona-Pandemie befasst.

Der Beklagte betreibt in Nürnberg eine Gaststätte. Er war von der Klägerin bei dem
Landgericht Nürnberg-Fürth auf Räumung verklagt worden, wobei die Kündigung u. a.
darauf gestützt wurde, dass der Beklagte die Monatsmieten für Mai und Juni 2020 
nicht bezahlt hatte. Das Landgericht hat den Beklagten zur Räumung verurteilt und
dies damit begründet, dass der Kündigungsausschluss während der Corona-Pandemie 
nicht greife, da der Beklagte den Zusammenhang zwischen der Nichtzahlung der Miete
und der COVID-19-Pandemie nicht glaubhaft gemacht habe. Das Urteil war vorläufig
vollstreckbar und der Beklagte hätte die Vollstreckung nur durch Leistung einer 
Sicherheit von 30.000 Euro abwenden können. Gegen das Urteil des Landgerichts hat
der Beklagte Berufung bei dem Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt und gleichzeitig
beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen.

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hatte Erfolg, das Berufungsverfahren
ist noch nicht abgeschlossen.

Der 13. Zivilsenat kam im Rahmen seiner – bei der Entscheidung über die Einstellung
der Zwangsvollstreckung vorzunehmenden summarischen Prüfung – zu dem Ergebnis, dass
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass das Urteil des Landgerichts
mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten bleiben könne.

Der Beklagte hatte vorgetragen, dass er aufgrund der Pandemielage im April 2020 
keine und in den Monaten Juni und Juli nur sehr geringe Einnahmen gehabt habe. Die
finanziellen Reserven seien bereits in den Monaten März und April 2020 aufgrund 
der laufenden Kosten aufgebraucht gewesen. Auch die Corona-Soforthilfe hätte nicht
ausgereicht, um den Finanzbedarf zu decken. Er sei auch nicht in der Lage, eine 
Sicherheit von 30.000 Euro zu leisten. Zur Glaubhaftmachung hat der Beklagte – allerdings
erstmalig in der Berufungsinstanz – eine eidesstattliche Versicherung des Steuerberaters
sowie Unterlagen aus der Buchhaltung vorgelegt.

Das Oberlandesgericht sah aufgrund dieses Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel
den erforderlichen Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung
der Miete als belegt an. Ein weiteres Vorbringen des Beklagten sei nicht nötig. 
Dieser müsse insbesondere nicht seine Vermögenslosigkeit im Zeitraum der Nichtzahlung
der Miete beweisen. Es komme entscheidend darauf an, dass die Miete aus den laufenden
gewerblichen Einnahmen oder sonstigen Erträgen nicht bezahlt werden könne. Die Tatsache,
dass Gastwirte im Zeitraum zwischen 20. März 2020 und 29. Mai 2020 keinen Umsatz
erzielen konnten, sei aufgrund der damaligen Rechtslage in Bayern offenkundig und
bedürfe keines weiteren Beweises. Gaststätten, die keinen Außer-Haus-Verkauf betreiben,
konnten in diesem Zeitraum keine Umsätze erzielen. Es sei insbesondere nach dem 
Gesetz auch nicht erforderlich, dass der Gastwirt auf „sonstige Rücklagen“ zurückgreifen
müsse. Deshalb reiche es für den Kündigungsausschluss aus, dass die Pandemie mitursächlich
für die Nichtzahlung der Miete gewesen sei.

Die Tatsache, dass der Beklagte im Juni und Juli wieder Einnahmen erzielen konnte,
ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg bei der Beurteilung der Voraussetzungen
des Kündigungsausschlusses von untergeordneter Bedeutung. Die Miete habe nach dem
Vertrag jeweils am Monatsanfang bezahlt werden müssen. Dass der Beklagte zu einem
späteren Zeitpunkt über Mittel verfügte, lasse sein Unvermögen, die Miete im Mai
und Juni 2020 fristgerecht zu bezahlen, nicht rückwirkend entfallen. Die gesetzliche
Regelung lässt nicht die Zahlungspflicht entfallen, sondern bedeutet nur, dass man
nicht gekündigt werden kann, wenn man im fraglichen Zeitraum nicht bezahlt.

## Art. 240 § 2 EGBGB hat folgenden Wortlaut:

### § 2 Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen

(1) ^(1)Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht
allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis
30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung
auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. ^(2)Der Zusammenhang zwischen
COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. ^(3)Sonstige Kündigungsrechte
bleiben unberührt.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.

_Quelle: OLG Nürnberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kuendigungsausschluss-waehrend-der-corona-pandemie-im-gewerberaummietrecht-setzt-keine-vermoegenslosigkeit-des-mieters-voraus-41084?pk_campaign=feed&pk_kwd=kuendigungsausschluss-waehrend-der-corona-pandemie-im-gewerberaummietrecht-setzt-keine-vermoegenslosigkeit-des-mieters-voraus)
