# Kündigungsgrund gefälschter Genesenennachweis

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- Veröffentlicht: 2022-05-30T08:04:10+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 30.05.2022 zum Urteil 58 Ca 12302/21 vom 26.04.2022

Die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises anstelle eines erforderlichen 
tagesaktuellen Corona-Tests oder Impfnachweises kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden und eine Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Nach § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz in der vom 24.11.2021 bis 19.03.2022 
gültigen Fassung durften Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte
untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur nach Vorlage
eines Impfnachweises, eines Genesenennachweises oder eines tagesaktuellen Tests 
im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung betreten. Der als Justizbeschäftigter
bei einem Gericht tätige Kläger legte einen Genesenennachweis vor, obwohl bei ihm
keine Corona-Erkrankung festgestellt worden war und erhielt so Zutritt zum Gericht
ohne Vorlage eines aktuellen Tests oder Impfnachweises. Nachdem festgestellt wurde,
dass es sich bei dem Genesenennachweis um eine Fälschung handelte, erklärte das 
Land Berlin als Arbeitgeber nach Anhörung des Justizbeschäftigten die fristlose 
Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Diese Kündigung ist nach der Entscheidung des
Arbeitsgerichts wirksam, der erforderliche wichtige Grund für eine außerordentliche
Kündigung liege vor. Der Arbeitgeber habe einen Zutritt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz gewähren dürfen. Den hier geregelten
Nachweispflichten komme auch im Hinblick auf den angestrebten Gesundheitsschutz 
für alle Menschen im Gericht eine erhebliche Bedeutung zu. Deshalb sei die Verwendung
eines gefälschten Genesenennachweises zur Umgehung dieser geltenden Nachweispflichten
eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten. Eine vorherige
Abmahnung dieses Sachverhaltes sei nicht erforderlich. Es sei für den Kläger als
Justizbeschäftigten ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein solches Verhalten 
nicht hingenommen werde. Auch im Hinblick auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses
von drei Jahren überwiege das arbeitgeberseitige Interesse an einer sofortigen Beendigung.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt
werden.

_Quelle: ArbG Berlin_

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