# Kündigungsschutzklage eines Kirchenmusikers der evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig erfolgreich

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- Published: 2022-09-15T13:53:52+02:00
- Author: Thomas Stuppy

ArbG Braunschweig, Pressemitteilung vom 15.09.2022 zum Urteil vom 15.09.2022

In dem Kündigungsschutzverfahren eines bei der evangelisch-lutherischen Landeskirche
in Braunschweig beschäftigten Kirchenmusikers ist auf die Verhandlung vom 15.09.2022
ein Urteil ergangen.

Der Kläger wehrt sich mit seiner Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentlich
fristlose Kündigung vom 22.03.2022, hilfsweise außerordentliche Kündigung mit sozialer
Auslauffrist zum 31.10.2022.

Die beklagte Landeskirche hat die Kündigung im Wesentlichen damit begründet, der
Kläger habe sich Pläne offengehalten, für sich und seinen Ehemann Kinder im Wege
der Leihmutterschaft in Kolumbien austragen zu lassen. Hierin liege ein erheblicher
Loyalitätsverstoß, der eine weitere Zusammenarbeit auch unter Berücksichtigung der
exponierten Position des Klägers als Domkantor mit bundesweitem Bekanntheitsgrad
unzumutbar mache. Zudem hätten die Diskussionen um die privaten Planungen des Klägers
zu Zerwürfnissen unter Mitarbeitern, die in weiten Teilen eine weitere Zusammenarbeit
ablehnten, geführt.

Die Klägerseite hat dem (u. a.) entgegengehalten, dass zu keinem Zeitpunkt eine 
kommerzielle Leihmutterschaft geplant gewesen sei und dass die Landeskirche versuche,
durch die Kündigung einen bloßen Gedankenprozess zu unterbinden. Ferner habe die
Kirchengemeinde selbst für die Verbreitung des Sachverhalts gesorgt. Der Kläger 
sei in seiner Reputation und möglicherweise auch wirtschaftlich schwer geschädigt.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und sowohl die außerordentliche
Kündigung als auch die hilfsweise erklärte außerordentliche Kündigung mit sozialer
Auslauffrist für unwirksam erklärt. Weiterhin hat das Gericht die Landeskirche zur
tatsächlichen Weiterbeschäftigung des Klägers als Domkantor bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verurteilt und einen Antrag auf einstweilige
Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Diesbezüglich hatten die Parteien
im Rahmen der Verhandlung über Prozesserklärungen eine Übereinkunft getroffen, um
eine (zwangsweise) Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs zu vermeiden.

Das Gericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein an sich
wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB
nicht gegeben ist, da in dem sanktionierten Verhalten des Klägers kein direkter 
Verstoß gegen eine vertragliche Loyalitätspflicht gegenüber der Landeskirche zu 
erkennen sei. Indem der Kläger gegenüber der Landeskirche erklärt hat, sich die 
Möglichkeit einer Leihmutterschaft offenzuhalten, habe er nicht gegen eine konkrete,
aus dem Selbstverständnis der Kirche folgende Loyalitätsanforderung verstoßen.

Auch überwiege im Wege der gebotenen Abwägung der Interessen der Parteien im Einzelfall
nicht das Interesse der Kirche an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dabei
berücksichtigt die Kammer – neben dem Umstand, dass ein direkter Verstoß des Klägers
gegen Loyalitätspflichten nicht erkannt werden kann – insbesondere, dass die mit
der Kündigung sanktionierte Äußerung keinen provokativen Charakter aufweist, sondern
dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit unterfällt. Der bloße Abwägungsprozess
des Klägers sei nicht mittels Kündigung zu sanktionieren. Ferner bestünden keine
ausreichenden Anhaltspunkte, dass die öffentliche Verbreitung der Problematik auf
einem Verhalten des Klägers beruhe; das Gericht erkennt hierbei einen erheblichen
Eigenanteil der Landeskirche und ein Mitverschulden.

_Quelle: ArbG Braunschweig_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kuendigungsschutzklage-eines-kirchenmusikers-der-evangelisch-lutherischen-landeskirche-in-braunschweig-erfolgreich-85127)
