# Künstlerinitiative „Raum 13“ muss ihre Ateliers und Ausstellungsflächen räumen

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- Veröffentlicht: 2021-02-01T05:54:27+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Köln, Pressemitteilung vom 20.01.2021 zum Urteil 4 O 84/20 vom 20.01.2021

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Kündigungen der Gewerbeflächen in
der ehemaligen Hauptverwaltung von Klöckner-Humboldt-Deutz wirksam sind.

Die Klägerin ist eine Grundbesitzverwaltungsgesellschaft und hatte mit den Beklagten
Mietverträge über die Nutzung des ehemaligen Hauptverwaltungsgebäudes der Deutz 
AG geschlossen. Die Beklagten stehen für eine Künstlerinitiative, die die gemieteten
Flächen seitdem für künstlerische, architektonische und historische Ausstellungen
und Projekte sowie als multifunktionale Werkstattateliers unter dem Namen „Raum 
13“ nutzen.

Die Klägerin kündigte die Mietverträge zum 30.04.2020. Die Stadt Köln beschloss 
ein Vorkaufsrecht und gab nach den Kündigungen eine Resolution heraus, in der sie
die Kündigungen bedauerte und die Klägerin aufforderte, die kulturelle Nutzung weiter
zu ermöglichen.

Die beklagten Künstler sind der Ansicht, die Kündigungen seien unwirksam. Die Nutzung
der Räume habe eine besondere städtebauliche und gesamtgesellschaftliche Bedeutung
aufgrund der sozialhistorisch-kulturellen Ausrichtung. Auch beabsichtige die Stadt
Köln, das Gebäude zu erwerben und dann an die Beklagten weiterzuvermieten.

Das Landgericht Köln hat nun entschieden, dass die Kündigungen wirksam seien und
die Beklagten das Gebäude räumen müssen. Die Kündigungen seien vertragsgemäß mit
Wirkung zum 30.04.2020 erklärt worden.

In dem Urteil hebt das Gericht hervor, dass keine Gründe vorlägen, die einer Kündigung
entgegenstünden. Aus der künstlerisch-sozialen Nutzung der Mietflächen ergebe sich
keine besondere Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Eine Güterabwägung der dem Eigentümer
grundsätzlich zustehenden Gestaltungs- und Verfügungsrechte über sein Eigentum und
der besonderen Bedeutung der Nutzung der gewerblichen Mietflächen durch die Künstlerinitiative
komme nicht zu dem Ergebnis, dass das Kündigungsrecht einzuschränken sei. Dies würde
sonst zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Vermieters führen.

Auch das Vorkaufsrecht der Stadt Köln und die erklärte Absicht, im Falle eines Ankaufs
der Künstlerinitiative die Flächen für eine weitere Nutzung wieder anzubieten, sei
zu wenig konkret.

Die Künstlerinitiative hat die Möglichkeit, gegen das Urteil beim Oberlandesgericht
Köln Berufung einzulegen.

_Quelle: LG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kuenstlerinitiative-raum-13-muss-ihre-ateliers-und-ausstellungsflaechen-raeumen-44525?pk_campaign=feed&pk_kwd=kuenstlerinitiative-raum-13-muss-ihre-ateliers-und-ausstellungsflaechen-raeumen)
