# Künstlersozialabgabe auch im Jahr 2022 bei 4,2 Prozent

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- Veröffentlicht: 2021-08-06T14:30:09+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMAS, Pressemitteilung vom 06.08.2021

## Zusätzliche Bundesmittel sorgen für Stabilität des Beitragssatzes

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung
2022 (KSA-VO 2022) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.

Nach der neuen Verordnung wird auch im Jahr 2022 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung
unverändert 4,2 Prozent betragen.

Ermöglicht wurde dies durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel (Entlastungszuschuss)
in Höhe von insgesamt knapp 84,6 Millionen Euro. Damit wird einer Belastung der 
abgabepflichtigen Unternehmen entgegengewirkt und den negativen wirtschaftlichen
Folgen gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie Rechnung
getragen. Gleichzeitig ist die solide Finanzierung der wichtigen sozialen Absicherung
von Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten in der Künstlersozialversicherung
weiterhin gewährleistet. Bereits im letzten Jahr wurden zusätzliche Bundesmittel
in Höhe von 32,5 Millionen Euro zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes
zur Verfügung gestellt.

### Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige
Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte
in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.
Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte
wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe 
der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten,
finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird
jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2
Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler
und Publizisten gezahlten Entgelte.

_Quelle: BMAS_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kuenstlersozialabgabe-auch-im-jahr-2022-bei-42-prozent-59966)
