# Künstlersozialabgabe für Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH?

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/kuenstlersozialabgabe-fuer-gesellschafter-geschaeftsfuehrers-einer-gmbh/
- Veröffentlicht: 2021-09-06T06:06:48+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, der 100 % der Geschäftsanteile
hält, ist nur dann in die Bemessung der Künstlersozialabgabe einzubeziehen, wenn
das Gesamtbild der konkret von ihm ausgeübte Tätigkeit künstlerischer oder publizistischer
Natur ist. Das entschied das SG Stuttgart (Az. S 4 KR 2996/17).

Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, der 100 % der Geschäftsanteile
hält, ist nur dann in die Bemessung der Künstlersozialabgabe einzubeziehen, wenn
das Gesamtbild der konkret von ihm ausgeübte Tätigkeit künstlerischer oder publizistischer
Natur ist.

Ein pauschaler Rückschluss vom Unternehmensgegenstand der GmbH auf die Tätigkeit
des Gesellschafter-Geschäftsführers ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die 
von der GmbH gegenüber ihren Kunden erbrachte Leistung das Ergebnis der Zusammenarbeit
mehrerer Mitarbeiter ist (Urteil v. 24.03.2021, S 4 KR 2996/17, rechtskräftig).

Im Streit stand der Einbezug des Gehalts des beigeladenen Gesellschafter-Geschäftsführers
der Klägerin in die Bemessung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 2010 bis 2014.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand nach der Eintragung im Handelsregister
der Betrieb einer Werbeagentur ist. Der beigeladene Gesellschafter-Geschäftsführer
hält 100 % der Geschäftsanteile. Mit den angefochtenen Bescheiden stellte die Beklagte
die Künstlersozialabgabe unter Berücksichtigung des Geschäftsführergehalts des Beigeladenen
neu fest.

Die Klage war erfolgreich. Das Gehalt des beigeladenen Gesellschafter-Geschäftsführers
der Klägerin ist nach Ansicht der Kammer nicht in die Bemessung der Künstlersozialabgabe
einzubeziehen. Zwar sei die Klägerin nach ihrer Eintragung im Handelsregister als
Werbeagentur sogenannter Kunstvermarkter bzw. -verwerter und unterliege damit der
Abgabepflicht der Künstlersozialabgabe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG. Das Geschäftsführergehalt
des Beigeladenen sei jedoch nicht einzubeziehen. Gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG seien
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe die Entgelte für künstlerische oder
publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe
Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres
an selbständige Künstler oder Publizisten zahle, auch wenn diese selbst nicht versicherungspflichtig
seien. Der Beigeladene sei wegen des Umfangs seiner Kapitalbeteiligung zwar als 
Selbständiger einzuordnen, aber nicht als Künstler oder Publizist. Auch bei GmbH-
Geschäftsführern komme es nach der von der Kammer aufgrund des Wortlauts, Sinn und
Zwecks und der Systematik von § 25 KSVG gefundenen Auslegung auf die tatsächlich
ausgeübte Tätigkeit an. Ein pauschaler Rückschluss vom Unternehmensgegenstand der
Klägerin auf die Tätigkeit des Beigeladenen sehe das Gesetz nicht vor. Zwar reiche
es bereits aus, wenn ein selbständiger Unternehmer für Werbezwecke künstlerische
oder publizistische Leistungen erbracht habe, auch wenn er nicht eigenhändig, sondern
nur als Leiter des Unternehmens die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk
innehabe (BSG, Urt. v. 24.07.2003, B 3 KR 37/02 R, juris Rn. 26; BSG, Beschl. v.
15.01.2009, B 3 KS 5/08 B, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen habe der Beigeladene
aber nicht erfüllt, weil er nicht selbst zur Erbringung eines künstlerischen oder
publizistischen Werks verpflichtet gewesen sei und die Gesamtverantwortung getragen
habe, sondern die Klägerin als eigene Rechtspersönlichkeit. Anders als bei einer
Ein-Mann-GmbH sei auch ein pauschaler Rückschluss von der Leistung, die die Klägerin
gegenüber ihren Kunden erbringe, oder dem von ihr erzielten Umsatz auf die Tätigkeit
des Beigeladenen nicht sachgemäß oder denklogisch geboten. Für einen pauschalen 
Rückschluss von dem Unternehmensgegenstand einer GmbH auf die Tätigkeit ihres Gesellschafter-
Geschäftsführers hätte es einer konkreten Anordnung im Gesetz bedurft, die das Gericht
in § 25 KSVG nicht erkennen konnte. Dass sich durch die Gründung einer GmbH mit 
einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der 100 % der Gesellschaftsanteile hält, ergeben
könne, dass das Geschäftsführergehalt nicht der Künstlersozialabgabe unterliege,
halte sich im Rahmen zulässiger Ausgestaltung des Tätigwerdens im Rechtsverkehr.
Vorliegend habe die konkrete Tätigkeit des Beigeladenen keinen wesentlichen kreativen
oder schöpferischen Charakter gehabt, sodass er weder als Künstler noch als Publizist
einzuordnen gewesen sei. Seine Tätigkeit habe sich auf den kaufmännischen bzw. logistischen,
organisatorischen Bereich beschränkt.

_Quelle: SG Stuttgart_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kuenstlersozialabgabe-fuer-gesellschafter-geschaeftsfuehrers-einer-gmbh-61967)
