# Kürzere Restnutzungsdauer eines Gebäudes kann durch Wertgutachten nachgewiesen werden

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- Veröffentlicht: 2022-03-15T08:46:05+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2022 zum Urteil 1 K 1741/18 E vom 27.01.2022 (rkr)

Wird im Rahmen eines Wertgutachtens die Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der
Wertermittlungsverordnung bestimmt, kann diese der Berechnung des AfA-Satzes zugrunde
gelegt werden. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 27.
Januar 2022 (Az. 1 K 1741/18 E) entschieden.

Der Kläger erwarb im Jahr 2011 im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ein
Grundstück mit einem im Jahr 1955 errichteten Gebäude, das er seitdem zur Erzielung
von Mieteinkünften nutzte. Das Amtsgericht hatte im Zwangsversteigerungsverfahren
ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Grundstückswerts auf den Stichtag
17. Mai 2010 in Auftrag gegeben. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
machte in seinem Gutachten u. a. Angaben zum Modernisierungsstand und zu erforderlichen
Instandsetzungsarbeiten und kam danach zu einem fiktiven Baujahr von 1960 und zu
einer Restnutzungsdauer des Gebäudes von 30 Jahren. Dem Gutachten legte er die Regelungen
der zum Stichtag gültigen Wertermittlungsverordnung (WertV) zugrunde.

Der Kläger machte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2012 
bis 2016 eine jährliche AfA des Gebäudes von 3,33 % als Werbungskosten aus Vermietung
und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber lediglich einen
AfA-Satz von 2 %, da das Gutachten weder eine kürzere technische Nutzungsdauer durch
Darlegung eines materiellen Verschleißes der Rohbauelemente noch eine kürzere wirtschaftliche
Nutzungsdauer im steuerrechtlichen Sinne belege. Die Ermittlung der Restnutzungsdauer
im Sinne der WertV sei auf die steuerrechtliche Restnutzungsdauer nicht übertragbar,
da sie nicht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Typisierung der AfA-Regelung stehe.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage in Bezug auf den AfA-Satz 
stattgegeben. Grundsätzlich sei ein Gebäude zwar nach festen AfA-Sätzen (im Streitfall
2 % pro Jahr) abzuschreiben. Bei einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer des Gebäudes
als 50 Jahre könne aber nach Wahl des Steuerpflichtigen von entsprechend höheren
Sätzen ausgegangen werden. Nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 28. Juli 2021
IX R 25/19) könne sich der Steuerpflichtige jeder Darlegungsmethode bedienen, die
im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheine. Entgegen
der Auffassung des Finanzamts sei hierfür kein Bausubstanzgutachten erforderlich.
Da für die Schätzung einer kürzeren Restnutzungsdauer keine Gewissheit, sondern 
allenfalls eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit erforderlich sei, könne die Schätzung
des Steuerpflichtigen vielmehr nur dann verworfen werden, wenn sie eindeutig außerhalb
eines angemessenen Schätzungsrahmens liege.

Nach Auffassung des Senats habe der Sachverständige aufgrund sachlicher Kriterien
eine von der gesetzlichen Typisierung abweichende geringere Restnutzungsdauer von
30 Jahren ermittelt. Er habe fundierte Ausführungen zu den erforderlichen Instandsetzungsarbeiten
und zum Zustand des Gebäudes gemacht. Die modellhafte Ermittlung der Restnutzungsdauer
von 30 Jahren anhand der WertV sei für das Gericht nachvollziehbar und liege jedenfalls
nicht (erheblich) außerhalb des zulässigen Schätzungsrahmens.

Das Urteil ist rechtskräftig.

_Quelle: FG Münster, Newsletter März 2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/kuerzere-restnutzungsdauer-eines-gebaeudes-kann-durch-wertgutachten-nachgewiesen-werden-75189)
