# Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub

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- Published: 2021-03-15T06:36:08+01:00
- Author: Thomas Stuppy

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.03.2021 zum Urteil 6 Sa 824/20 vom 12.03.2021

Die Klägerin ist seit dem 01.03.2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei der
Beklagten, einem Betrieb der Systemgastronomie, beschäftigt. Sie ist in einer Drei-
Tage-Woche in Teilzeit tätig. Vereinbarungsgemäß stehen ihr pro Jahr 28 Werktage
bzw. umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu.

Ab dem 01.04.2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-Pandemie von April bis
Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 
bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 hatte die Beklagte ihr insgesamt
11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Kurzarbeit habe
keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge
nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Kurzarbeit
sei auch keine Freizeit. So unterliege sie während der Kurzarbeit Meldepflichten.
Auch könne die Arbeitgeberin die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen
es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle. Sie begehrt deshalb die Feststellung,
dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe, d.
h. noch 2,5 Arbeitstage. Dem tritt die Arbeitgeberin entgegen. Mangels Arbeitspflicht
während der Kurzarbeit Null entstünden keine Urlaubsansprüche. Sie habe deshalb 
den Urlaubsanspruch der Klägerin für 2020 bereits vollständig erfüllt.

Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat die Klage ebenso wie das 
Arbeitsgericht Essen abgewiesen. Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni,
Juli und Oktober 2020 hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche
gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb 
nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null 
war der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben
würde. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt
dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen
Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.

Dies entspricht dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus 
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht enthält
dazu keine günstigere Regelung. Weder existiert diesbezüglich eine spezielle Regelung
für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes.
Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An
alledem hat der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie
veranlasst ist, nichts geändert.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

_Quelle: LAG Düsseldorf_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kurzarbeit-null-kuerzt-den-urlaub-47542?pk_campaign=feed&pk_kwd=kurzarbeit-null-kuerzt-den-urlaub)
