# Land Hessen erhält rückständige Pacht für denkmalgeschütztes Herrenhaus

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- Veröffentlicht: 2022-04-07T07:05:37+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.04.2022 zum Urteil 12 U 323/20 vom 06.04.2022(
nrkr)

Der Verpächter eines denkmalgeschützten Herrenhauses muss im Rahmen der vorvertraglichen
Aufklärung nicht die Interessen des Pächters wahrnehmen und ihm das Vertragsrisiko
abnehmen. Ob der beabsichtigte Vertrag von Vorteil ist, muss der Pächter selbst 
prüfen und entscheiden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am
06.04.2022 verkündeter Entscheidung die landgerichtliche Entscheidung bestätigt,
wonach das Land Hessen ausstehende Pacht verlangen kann und dem Pächter nicht zum
Schadensersatz verpflichtet ist.

Das Land Hessen betreut rund 47 denkmalgeschützte historische Liegenschaften, u.
a. das hier streitgegenständliche ehemalige Herrenhaus. Das Herrenhaus wurde zur
Führung eines gastronomischen Betriebs an die Beklagten verpachtet und befand sich
damals im Sanierungsstadium. Die Beklagten eröffneten das Restaurant im Mai 2014.
Heizung, Leitungssysteme und Lüftung waren dabei aus Zeitgründen noch nicht erneuert
worden. Die Beklagten übernahmen Renovierungsarbeiten im ersten Geschoss und Ausstattungen
der Küche auf eigene Rechnung und berechneten die Eigenleistungen dem Land gegenüber.
Pachtzahlungen erbrachten sie nicht. Das Land kündigte wegen des aufgelaufenen Zahlungsrückstands
im Januar 2019 den Pachtvertrag.

Vor dem Landgericht begehrte das Land u. a. die Räumung des Herrenhauses und Zahlung
ausstehender Pacht in Höhe von rund 68.500 Euro. Dabei berücksichtigte es eine Minderung
der Pacht um 50 % für die Jahre 2015-2017 und von 25 % für das Jahr 2018. Die Beklagten
begehrten widerklagend Schadensersatz in Höhe von rund 390.000 Euro u. a. wegen 
Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Sie seien über den Zustand des
Herrenhauses arglistig getäuscht worden.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Widerklage zurückgewiesen. 
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Land könne
Zahlung der berechneten Pacht verlangen. Die Pacht sei insbesondere nicht auf Null
gemindert gewesen. Maßgeblich seien insoweit die Gesamtumstände. Der vertragsgemäße
Gebrauch sei zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen gewesen. Die Gaststätte sei durchgehend
betrieben worden und es seien vielmehr erhebliche Umsätze generiert worden. Zudem
hätten die Parteien vertraglich wirksam das einseitige Minderungsrecht der Pächter
ausgeschlossen.

Die Beklagten könnten gegen diese Forderung auch nicht aufrechnen, da die Parteien
wirksam ein Aufrechnungsverbot für umstrittene Forderungen vereinbart hätten. Sie
könnten auch nicht Schadensersatz wegen der Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten
verlangen. Die Forderung sei bereits nicht hinreichend bestimmt. Zudem beziehe sich
die Berechnung auf das Anlagevermögen einer GbR, die selbst aber nicht Vertragspartnerin
geworden sei. Es sei auch nicht dargelegt, dass es sich bei dem eingeklagten Betrag
um Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln oder eine Wertminderung handele.

Schließlich habe das Land auch keine vorvertraglichen Pflichten verletzt. Der Umfang
der geschuldeten Aufklärungspflichten des Vermieters richte sich nach dem Einzelfall.
Ein Vermieter sei nicht gehalten, „dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und 
dessen Interessen wahrzunehmen“. Es sei vielmehr Sache des Mieters, sich umfassend
zu informieren und zu klärungsbedürftigen Punkten Fragen zu stellen. Hier habe das
Land weder einen „bestimmten Zustand der Pachtsache garantiert noch irrtums- bzw.
täuschungsrelevante Erklärungen über den Zustand abgegeben oder solche Erklärungen
pflichtwidrig unterlassen“. Insbesondere seien die Angaben des Landes zum Sanierungszustand
des Objektes nicht pflichtwidrig falsch gewesen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann
die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/land-hessen-erhaelt-rueckstaendige-pacht-fuer-denkmalgeschuetztes-herrenhaus-76553)
