# Land Schleswig-Holstein haftet nicht für alle Folgen von Wolfsangriffen auf eine Schafherde

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- Veröffentlicht: 2020-11-19T12:13:04+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

Greift ein Wolf eine Schafherde an und kommt es infolge des Angriffs zu Fehlgeburten
bei trächtigen Schafen, so können die Schafhalter für diese Folgen des Angriffs 
keinen Schadensersatz vom Land Schleswig-Holstein verlangen. Das entschied das OLG
Schleswig-Holstein (Az. 11 U 61/20).

Greift ein Wolf eine Schafherde an und kommt es infolge des Angriffs zu Fehlgeburten
bei trächtigen Schafen, so können die Schafhalter für diese Folgen des Angriffs 
keinen Schadensersatz vom Land Schleswig-Holstein verlangen. Das hat der 11. Zivilsenat
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden (Az. 11 U 61/20).

Greift ein Wolf eine Schafherde an und kommt es infolge des Angriffs zu Fehlgeburten
bei trächtigen Schafen, so können die Schafhalter für diese Folgen des Angriffs 
keinen Schadensersatz vom Land Schleswig-Holstein verlangen. Das hat der 11. Zivilsenat
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden.

## Zum Sachverhalt:

Die Kläger sind landwirtschaftliche Schafhalter und -züchter. Im Spätherbst 2018
griff ein Wolf mehrfach eine Schafherde der Kläger an. Die Angriffe führten zum 
Verlust von insgesamt 12 Schafen. Bei weiteren 140 trächtigen Schafen soll es durch
die Wolfsangriffe zum „Verlammen“ (Abort) gekommen sein. Ende November 2018 überwand
der Wolf dann bei einem anderen Schafhalter eine als wolfsicher eingestufte Einzäunung.
Im Januar 2019 erteilte das beklagte Land eine Genehmigung zur Tötung des Tieres.
Der Wolf wurde im Januar 2020 in Niedersachsen überfahren. Für die gerissenen Schafe
beantragten die Kläger bei dem beklagten Land Schleswig-Holstein Zuwendungen nach
der sog. Wolfsrichtlinie. Im vorliegenden Verfahren verlangen die Kläger darüber
hinaus Schadensersatz wegen der behaupteten Aborte bei den 140 trächtigen Schafen
und wollen festgestellt wissen, dass das beklagte Land zum Ersatz von Schäden durch
Wolfsangriffe auf ihre Herden verpflichtet ist. Die Kläger sind der Auffassung, 
das Land müsse einen absoluten Schutz vor Übergriffen durch Wölfe in Schafherden
sicherstellen. Es sei verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen, wie beispielsweise
einen Zaun an der dänischen Grenze, ein Eindringen von Wölfen in Schleswig-Holstein
zu unterbinden und Wölfe sofort einzufangen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg und wurde vom 11. Zivilsenat des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts zurückgewiesen.

## Aus den Gründen:

Den Klägern steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, denn es 
fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für einen derartigen Anspruch.

Eine Amtspflichtverletzung durch Beamte des beklagten Landes liegt nicht vor. Es
gibt kein Gesetz, wonach das Land Schleswig-Holstein verpflichtet ist, die Anwesenheit
von Wölfen in Schafzuchtgebieten im Land zu verhindern. Das gilt sowohl für die 
von den Klägern vorgeschlagene Einzäunung der Staatsgrenze als auch für die Betäubung
und Verbringung der Wölfe. Die in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz
vorgesehene Genehmigung zum Abschuss des Wolfes hat das beklagte Land zutreffend
erteilt, nachdem der Wolf die als wolfsicher geltenden Schutzmaßnahmen überwunden
hat.

Auch soweit das beklagte Land verpflichtet ist, das Eigentum und die Berufsfreiheit
der Kläger zu schützen, stehen den Klägern keine Entschädigungsansprüche zu. So 
hat das beklagte Land bereits Verwaltungsvorschriften zur Entschädigung von Landwirten
für Wolfsangriffe erlassen. Weiterhin hat es Regelungen geschaffen, nach denen den
Landwirten Unterstützung bei der Schaffung von Schutzmaßnahmen gegen Wölfe geleistet
wird. Es liegt deshalb kein Unterlassen des Gesetz- oder Verordnungsgebers vor, 
das zu einer Entschädigungspflicht des beklagten Landes führen könnte. Weitergehende
Entschädigungsregelungen können nicht durch die Rechtsprechung geschaffen werden.
Dies ist die Aufgabe des Gesetzgebers.

_Quelle: OLG Schleswig-Holstein_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/land-schleswig-holstein-haftet-nicht-fuer-alle-folgen-von-wolfsangriffen-auf-eine-schafherde-40398)
