# Landkreis Waldshut darf Jäger aus der Schweiz zu deutlich höherer Jagdsteuer veranlagen

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- Veröffentlicht: 2023-07-03T11:50:39+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 04.07.2023 zum Urteil 2 S 3686/21 vom
04.07.2023

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH Baden Württemberg) hat in einem Berufungsverfahren
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Oktober 2021 – 13 K 2724/19 –
geändert und auf die Berufung des Landkreises Waldshut die Klage eines deutschen
Staatsangehörigen, der in Zürich wohnt, gegen einen Jagdsteuerbescheid des Landkreises
abgewiesen.

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, der in Zürich wohnt, wendet sich gegen
den Jagdsteuerbescheid des Landkreises Waldshut für das Jagdjahr 2019/2020. Er hat
im Landkreis eine Jagd mit 124 ha zu einem jährlichen Pachtpreis von knapp 2.900
Euro gepachtet. Der Landkreis hat auf Grundlage seiner Satzung über die Erhebung
der Jagdsteuer den Kläger mit einem Steuersatz von 60 Prozent des Jahreswerts seiner
Jagd veranlagt. Der Steuersatz für im Inland ansässige Jäger beträgt hingegen nur
4,5 Prozent des Jahreswerts ihrer Jagd. Die höhere Besteuerung für Jäger mit ständigem
Wohnsitz im Ausland betrifft im Hinblick auf die Nähe des Landkreises zur Schweiz–
neben wenigen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz wie den Kläger–
ausschließlich Schweizer Staatsangehörige.

Ausgangspunkt für die dargestellten unterschiedlichen Steuersätze ist die Vorgabe
des Landesgesetzgebers im Kommunalabgabengesetz für die Erhebung der den Stadt- 
und Landkreisen zustehenden Jagdsteuer, wonach der Steuersatz für Inländer höchstens
15 Prozent, für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland haben, höchstens 60 Prozent des Jahreswerts der Jagd beträgt, soweit 
nicht Staatsverträge entgegenstehen.

Der 2. Senat des VGH hat davon ausgehend mit Urteil vom 29. Juni 2023 entschieden,
dass die im Landesgesetz vorgegebene jagdsteuerliche Begünstigung der im Inland 
ansässigen Jäger (und der diesen gleichgestellten Unionsbürger) mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar sei. Die Begünstigung beruhe auf einem
hinreichend tragfähigen Differenzierungsgrund, da der Gesetzgeber mit der Begünstigung
der Inländer das legitime Ziel verfolge, die Jagdausübung für diese attraktiv zu
gestalten und das Reservoir an einheimischen Jägern mit Blick auf die Ziele des 
Jagdrechts, d. h. Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung eines artenreichen und 
gesunden Wildbestands sowie Wahrung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege,
ausreichend groß zu halten. Auch die vom Landkreis vorgenommene – noch weitergehende–
Verschonung der inländischen Jäger von der Jagdsteuer sah der Senat als gerechtfertigt
an.

Dem Einwand des 50 km vom gepachteten Revier entfernt in der Schweiz lebenden Klägers,
er habe ebenso wie im Inland lebende Jäger Anspruch auf eine Besteuerung nach dem
niedrigen Satz, da es sich bei ihm um einen deutschen Staatsbürger handele, der 
die deutsche Jägerprüfung abgelegt habe und einen deutschen Jagdschein besitze, 
ist der Senat ebenfalls nicht gefolgt. Bei der Konstellation des Klägers handele
es sich um eine (seltene) Ausnahme, die der Landkreis im Rahmen seiner Typisierungs-
und Vereinfachungsbefugnis habe vernachlässigen dürfen.

Im Hinblick darauf, dass von der höheren Besteuerung im Wesentlichen Schweizer Staatsangehörige
betroffen sind, hat der Senat entschieden, dass auch Staatsverträge der höheren 
Besteuerung nicht entgegenstehen. Es sei insbesondere mit den Bestimmungen des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und 
der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vereinbar,
einen Schweizer Staatsangehörigen, der eine Jagd in der Bundesrepublik Deutschland
gepachtet hat, in Bezug auf die Erhebung der Jagdsteuer anders zu behandeln als 
Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger. Da die Schweizerische Eidgenossenschaft
bislang nicht dem Binnenmarkt der Europäischen Union beigetreten ist, mit dem alle
Hindernisse beseitigt werden sollen, um einen Raum vollständiger Freizügigkeit entsprechend
einem nationalen Markt zu schaffen, stünden auch die weitergehenden unionsrechtlichen
Bestimmungen über den Binnenmarkt einer Regelung unterschiedlicher Jagdsteuersätze
für Inländer und diesen gleichgestellten Unionsbürgern einerseits und für Schweizer
Staatsangehörige andererseits nicht entgegen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann der
Kläger binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht
einlegen (Az. 2 S 3686/21).

_Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg_
