# Laufzeitbezogene Betrachtungsweise bei Leasingsonderzahlungen im Rahmen der Ermittlung der anteiligen unternehmerischen Nutzung eines Kfz

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- Veröffentlicht: 2021-07-01T13:06:26+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 3 K 1/20 vom 23.11.2020(
nrkr – BFH-Az.: VIII R 1/21)

Im beim 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts geführten Verfahren
3 K 1/20 wegen Einkommensteuer 2013 war u. a. streitig, in welcher Höhe eine im 
Dezember 2013 geleistete Leasingsonderzahlung für einen teils privat und teils zu
unternehmerischen Zwecken genutzten Pkw als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
abzugsfähig ist.

Der Kläger schloss im Jahr 2013 einen Leasingvertrag über einen Mercedes Benz ML
350 mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Die Auslieferung des Fahrzeugs erfolgte Anfang
Dezember 2013. Der Kläger leistete eine Leasingsonderzahlung von 36.490,88 Euro 
zzgl. 6.933,27 Euro Umsatzsteuer. Im Dezember 2013 nutzte der Kläger das Fahrzeug
zu rund 71 % für seine selbstständige Tätigkeit, zu rund 13 % im Rahmen seiner Vermietungstätigkeit
und im Übrigen privat. Im gesamten Leasingzeitraum Dezember 2013 bis Dezember 2016
nutzte der Kläger das Fahrzeug (hingegen lediglich) zu 12,16 % für seine selbstständige
Tätigkeit und zu 6,24 % für seine Vermietungstätigkeit. Der Kläger begehrte für 
2013, die Leasingsonderzahlung ausgehend von einem beruflichen Nutzungsanteil von
insgesamt 84 % zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug zuzulassen.

Nach Auffassung des 3. Senats des Finanzgerichts gehört die bei Leasingbeginn erbrachte
Sonderzahlung zwar in Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung des Pkw zu den
sofort abziehbaren Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Bei der Höhe der anteiligen
unternehmerischen Nutzung sei aber auf eine laufzeitbezogene Betrachtungsweise abzustellen.
Daher sei die Leasingsonderzahlung im Jahr 2013 lediglich (entsprechend dem laufzeitbezogenen
Anteil der unternehmerischen Nutzung) in Höhe von 12,16 % bei den Einkünften aus
selbstständiger Tätigkeit und in Höhe von 6,24 % bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig.

Die Entscheidung ist u. a. in EFG 2021, 740 veröffentlicht. Die Revision ist beim
BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 1/21 anhängig.

_Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II/2021_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/laufzeitbezogene-betrachtungsweise-bei-leasingsonderzahlungen-im-rahmen-der-ermittlung-der-anteiligen-unternehmerischen-nutzung-eines-kfz-56419)
