# Lehrerin, die Corona-Schutzmaßnahmen in ihrer Schule nicht umsetzt, darf suspendiert werden

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- Veröffentlicht: 2022-07-14T06:54:04+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 13.07.2022 zum Beschluss 2 L 490/22 vom 13.07.2022

Das gegenüber einer Lehrerin einer Düsseldorfer Grundschule ausgesprochene Verbot
der Führung der Dienstgeschäfte wegen Nichteinhaltung verschiedener Bestimmungen
zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Das hat
die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 13.07.2022 in
einem Eilverfahren entschieden und damit den gegen das Land Nordrhein-Westfalen 
gerichteten Antrag der Lehrerin abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Lehrerin habe wiederholt die aus 
der seinerzeit geltenden Fassung der Coronabetreuungsverordnung folgende Verpflichtung,
zweimal wöchentlich Pooltests in ihrer Klasse durchzuführen, vorsätzlich nicht ordnungsgemäß
ausgeführt. Sie habe nicht die für die Selbsttests vorgesehenen Teststäbchen, sondern
handelsübliche Wattestäbchen an die Schüler ihrer Klasse ausgegeben, die sie nach
eigenen Angaben im Anschluss mit den Teststäbchen in Verbindung gebracht und die
Spuckproben daran abgestrichen habe. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, sie habe
die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Schulgebäude missachtet
und die Einhaltung der Maskenpflicht durch ihre Schüler nicht konsequent überwacht.
Auch nach ausdrücklicher Weisung durch die Schulleitung habe sie ihr Verhalten nicht
geändert. Hierdurch bestünden hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer 
Gefährdung des Dienstbetriebes an der Schule. Durch ihr uneinsichtiges Verhalten
erwecke sie den Anschein, dass sie weder derzeit noch in Zukunft bereit sei, rechtlichen
Regelungen oder dienstlichen Anweisungen Folge zu leisten, wenn sie sie für rechtswidrig
oder unzweckmäßig halte. Mit Blick auf den Schutz der Schüler und Kollegen vor Gesundheitsgefährdungen
sowie das Ansehen des Lehrerberufs sei es gerechtfertigt, ihr die Führung der Dienstgeschäfte
zu verbieten.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

_Quelle: VG Düsseldorf_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/lehrerin-die-corona-schutzmassnahmen-in-ihrer-schule-nicht-umsetzt-darf-suspendiert-werden-81535)
