# Lehrkraft ist nur, wer auch an der Schule unterrichtet – Keine vorgezogene Altersgrenze für ausschließlich in der Schulverwaltung tätige Lehrerin

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- Veröffentlicht: 2022-12-12T15:19:21+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 12.12.2022 zum Beschluss 2 A 10864/22.
OVG vom 29.11.2022

Eine Lehrerin, die ausschließlich als Referentin in der Schulverwaltung tätig ist
und daher nicht an der Schule unterrichtet, hat keinen Anspruch darauf, früher in
den Ruhestand zu gehen, als die übrigen Beamten des Landes. Für sie gilt die allgemeine
Regelaltersgrenze (Ablauf des Monats, in dem das 67. Lebensjahre vollendet wird).
Die für Lehrkräfte seit dem Jahr 2015 nach dem Landesbeamtengesetz geltende Privilegierung,
dass diese bereits mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden,
in den Ruhestand treten, gilt für sie nicht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz und bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts
Trier.

Die Klägerin war ursprünglich als Realschullehrerin im Schuldienst des Landes tätig.
Nachdem sie im Jahr 2011 für schuldienstunfähig befunden worden war, erfolgte zur
Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand zunächst ihre Abordnung und später 
Versetzung als Referentin in den Verwaltungsdienst bei der Schulbehörde. Die Klägerin
begehrte die Feststellung, dass sie früher als nach der allgemeinen Regelaltersgrenze
in den Ruhestand trete. Sie machte geltend, da sie weiterhin die Dienstbezeichnung„
Realschullehrerin“ führe und dieses Statusamt innehabe, müsse sie unabhängig von
ihrer konkreten Verwendung auch in den Genuss der speziellen und vorgezogenen Altersgrenze
kommen, die für Lehrkräfte gelte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und bestätigte
die Auffassung der Behörde, wonach unter den Begriff der Lehrkraft nur solche Lehrer
fallen, die auch tatsächlich aktiv im Schuldienst eingesetzt sind (vgl. [Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 22/2022](https://vgtr.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/pressemitteilung-nr-222022/)).
Den hiergegen gerichteten Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung lehnte 
das Oberverwaltungsgericht ab.

Bereits durch die Verwendung des Begriffs „Lehrkraft“ statt „Lehrer“ in § 37 Abs.
1 Satz 4 Landesbeamtengesetz (LBG) habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass
die besondere Altersgrenze nur für diejenigen Lehrer gelten solle, die tatsächlich
an der Schule unterrichteten. Seinem Sinn und Zweck nach wolle § 37 Abs. 1 Satz 
4 LBG in erster Linie sicherstellen, dass Lehrkräfte nicht mitten im Schuljahr ausschieden
und es so zu für die Schüler nachteiligen Wechseln komme. Es werde derart in erster
Linie organisatorischen und pädagogischen Bedürfnissen der Arbeit an der Schule 
Rechnung getragen. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Gesetzgeber im
Jahr 2015 die Altersgrenze für Lehrkräfte lediglich um ein Jahr und nicht wie für
die übrigen Landesbeamten stufenweise um zwei Jahre angehoben habe. Dafür, dass 
der Gesetzgeber diese Privilegierung auch auf Lehrer erstrecken wollte, die tatsächlich
nicht im Schuldienst eingesetzt seien, gebe es im Gesetz und auch in der Gesetzesbegründung
keinerlei Anhaltspunkte.

_Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/lehrkraft-ist-nur-wer-auch-an-der-schule-unterrichtet-keine-vorgezogene-altersgrenze-fuer-ausschliesslich-in-der-schulverwaltung-taetige-lehrerin-91543)
