# Leiharbeit von Juristen: Keine Anwaltszulassung für ausgeliehene Projektjuristen

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- Veröffentlicht: 2023-06-18T12:25:17+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BRAK, Mitteilung vom 19.06.2023

**An eine Kanzlei ausgeliehene Projektjuristen können weder die Zulassung als angestellte
Anwälte noch als Syndizi für anwaltliche Tätigkeiten erhalten.**

Juristinnen und Juristen können weder als Rechtsanwältinnen und -anwälte noch als
Syndizi zugelassen werden, wenn sie über eine Leiharbeitsfirma an Kanzleien ausgeliehen
werden und dort im Außenverhältnis gegenüber Mandanten auftreten sollen. Dies hat
der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil entschieden. Eine solche Konstellation
berge die Gefahr von Interessenkollisionen und sei mit der anwaltlichen Unabhängigkeit
nicht vereinbar. Einer Leiharbeit stehe hingegen nichts im Weg, wenn ein niedergelassener
Rechtsanwalt bzw. eine -anwältin in der ausgeliehenen Kanzlei lediglich nichtanwaltlich
im Back Office arbeite (Urt. v. 20.03.2023, Az. AnwZ (Brfg) 12/21).

## Entliehener Jurist sollte explizit im Außenverhältnis auftreten

Bei dem Verfahren handelte es sich um einen Musterprozess der Kanzlei Taylor Wessing,
in welchem die Grenzen der anwaltlichen Leiharbeit abgesteckt werden sollten. Immer
häufiger werden über Zeitarbeitsfirmen Juristinnen und Juristen eingesetzt, um insbesondere
in Masseklageverfahren kurzfristig und zeitgebunden Akten bearbeiten zu können. 
Meist arbeiten sie im Back Office und treten nicht nach außen auf.

In diesem Fall jedoch sollte der bei der Leiharbeitsfirma angestellte Volljurist
laut Vertrag genau dies tun. Hierfür beantragte er die Zulassung als Rechtsanwalt.
Kanzlei und Jurist wollten auf Nachdruck der Kammer auch nicht auf die Möglichkeit
des Außenauftritts verzichten. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf lehnte daraufhin
die Zulassung nach § 7 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ab. Ein Rechtsanwalt
könne qua Gesetz nur entweder in einer Kanzlei oder in einem Unternehmen als Syndikus
angestellt werden. Die hier vorliegende Dreiecks-Konstellation sei gesetzlich jedoch
nicht erfasst und auch mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar. Eine dagegen
eingereichte Klage wies der Anwaltsgerichtshof (AGH) NRW ab (Urt. v. 15.01.2021,
Az. 1 AGH 10/20). Zumindest ein Außenauftritt für die Kanzlei sei gesetzlich nicht
vorgesehen.

## BGH: Gesetz schließt die Zulassung in dieser Konstellation aus

Der Anwaltssenat des BGH stimmte der Vorinstanz nun zu. Tatsächlich stehe einer 
Zulassung in dieser Konstellation der Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nr. 8 BRAO 
entgegen. Eine derartige Beschäftigung sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar
und könne das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden. § 46 BRAO enthalte eine
abschließende Regelung zulässiger Formen angestellter anwaltlicher Tätigkeit. Hier
sei aber weder die Zulassung als angestellter Rechtsanwalt noch die als Syndikusanwalt
möglich.

Allerdings stellt der BGH ausdrücklich klar, dass das Grundkonzept der Leiharbeitnehmerschaft
bei Rechtsanwältinnen und -anwälten nicht grundsätzlich rechtswidrig ist. Wenn ein
bereits zuvor zugelassener, selbstständiger Rechtsanwalt über eine Leiharbeitsfirma
im Back Office einer Kanzlei tätig werde, sei durchaus zulässig. Für eine solche
Konstellation könne auch die Zulassung als Rechtsanwalt gewährt werden. Zumindest,
sofern rechtlich und tatsächlich gewährleistet sei, dass dem Anwalt neben seiner
Leiharbeitnehmertätigkeit ein ausreichender Handlungsspielraum für die Ausübung 
seiner eigenen Anwaltstätigkeit verbleibe. Außerdem dürfe er bei den möglichen Entleihern
nicht zu Tätigkeiten eingesetzt werden, die er nach § 7 Satz 1 Nr. 8 BRAO nicht 
ausüben darf. Interessenkonflikte seien hier nicht zu befürchten.

Eine Zulassung als angestellter Rechtsanwalt komme in dieser Konstellation hingegen
nicht in Betracht, weil Arbeitgeber hier nicht die Kanzlei, sondern die – nichtanwaltliche–
Leiharbeitsfirma sei. Ein funktionales Begriffsverständnis, wonach die Kanzlei Arbeitgeberin
sei, gebe das Gesetz nicht her, wie der BGH mit einer ausführlichen Auslegung erläutert.
In der vorliegenden Konstellation bestünde außerdem – entgegen der Auffassung des
Klägers – die Gefahr von Interessenkonflikten, weil der Volljurist auch Mandantinnen
und Mandaten beraten solle. Schließlich sei er hier primär seinem Arbeitgeber, der
Leiharbeitsfirma, verpflichtet und damit höchstwahrscheinlich aus wirtschaftlichen
Gründen nicht unabhängig und daher nicht nur dem Mandanten verpflichtet.

Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusanwalt lägen nicht vor, 
weil der Jurist entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO nicht in Rechtsangelegenheiten
seines Arbeitgebers (der Leiharbeitsfirma) anwaltlich tätig werden wolle, sondern
eben für die Kanzlei. Zwar stehe nach der Neuregelung des § 46 Abs. 6 BRAO nicht
mehr jede drittberatende Tätigkeit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegen.
Da der Jurist jedoch ausschließlich zu einer solchen Drittberatung überlassen werde,
fehle es an der erforderlichen anwaltlichen Prägung seines Arbeitsverhältnisses.

Eine solche Beschränkung verstoße auch nicht gegen Grundrechte, insbesondere die
Berufsfreiheit aller Beteiligten nach Art. 12 Grundgesetz (GG). Schließlich bestünden–
neben der Leiharbeit eines selbstständigen Rechtsanwalts nur zu nichtanwaltlichen
Tätigkeiten – weitere Möglichkeiten, als zugelassener Rechtsanwalt flexible Projektarbeit
für eine Kanzlei zu verrichten: So etwa als angestellter Anwalt im Wege eines befristeten
Arbeitsvertrags unmittelbar mit der Kanzlei, als selbstständiger Anwalt über die
freie Mitarbeit für die Kanzlei oder über eine Untervollmacht.

_Quelle: BRAK_
