# Leistungen eines Fitnessstudios während der Schließzeit durch Corona-Verordnung?

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- Veröffentlicht: 2023-07-02T13:27:46+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Hamburg, Mitteilung vom 03.07.2023 zum Urteil 6 K 239/21 vom 16.02.2023 (nrkr–
BFH-Az.: XI R 5/23)

 1. Es liegt keine Leistung des Fitnessstudiobetreibers vor, wenn das Studio geschlossen
    ist.
 2. Weder die Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge noch die angebotenen Ersatzleistungen
    können einen Leistungsaustausch begründen.
 3. Soweit die Schließung im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht absehbar war, liegt aber
    eine Anzahlung vor.

Streitig war, ob es sich bei den Mitgliedsbeiträgen für ein Fitnessstudio während
der Corona-Schließzeit um umsatzsteuerbare Leistungen handelte.

Der Betrieb des Klägers, ein Fitnessstudio, war auf Grund der Corona-Maßnahmen in
der Zeit vom 17. März 2020 bis zum 17. Mai 2020 geschlossen. Während dieser Zeit
zahlten viele Mitglieder ihre Beiträge weiter. Der Kläger bot während der Schließzeit
Online-Live-Kurse, eine Telefon-Hotline und Körperscans an und warb damit, dass 
die Mitglieder den Zeitraum, den sie nicht bei dem Kläger trainieren konnten, am
Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei ersetzt bekämen. Der Kläger ging davon aus,
dass er während der Schließzeit keine Umsätze erzielt habe. Das Finanzamt stellte
sich dagegen auf den Standpunkt, dass umsatzsteuerpflichtige Umsätze vorlägen.

Das Gericht folgte im Wesentlichen der Auffassung des Klägers und sah lediglich 
die Zahlungen vor der Schließung als umsatzsteuerbare und -pflichtige Umsätze an.

Nach Ansicht des FG fehle es für die Monate ganz (April) oder teilweise (März und
Mai) an dem für die Umsatzsteuerbarkeit erforderlichen Leistungsaustausch. Auf Grund
der Schließung des Fitnessstudios in den streitgegenständlichen Monaten sei dem 
Kläger die Erbringung der Leistung vom 17. März 2020 bis 17. Mai 2020 nach zivilrechtlichen
Maßstäben unmöglich gewesen. Dass die Mitglieder ihre Mitgliedsbeiträge trotz der
Schließung weitergezahlt hätten, rechtfertige keine andere Betrachtungsweise. Auch
die durch den Kläger angebotenen Ersatzleistungen rechtfertigten keine andere Beurteilung.
Hinsichtlich der Monate April und Mai könne keine Anzahlung für eine noch zu erbringende
Leistung angenommen werden, denn die monatlich zu erbringende Leistung sei (im Mai
teilweise) unmöglich gewesen. Der Kläger sei auch nicht aufgrund der Entgeltvereinnahmung
nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 UStG Steuerschuldner bis zur Rückzahlung 
des Entgelts geworden. Schließlich werde die Umsatzsteuer auch nicht nach § 14c 
UStG (unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis) geschuldet.

Anders sei lediglich die Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Monat März zu beurteilen,
da insoweit eine Anzahlung vorliege, die steuerbar sei.

**Hinweis:** Das FG Schleswig-Holstein hat in einem vergleichbar gelagerten Fall
anders entschieden und die Klage (vollumfänglich) abgewiesen (Urteil des FG Schleswig-
Holstein v. 16.11.2022 (Az. 4 K 41/22)). Auch gegen die Entscheidung aus Schleswig-
Holstein ist Revision eingelegt worden (Az. des BFH: XI R 36/22).

_Quelle: Finanzgericht Hamburg Newsletter 2/2023_
