# Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen sind umsatzsteuerfrei

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- Veröffentlicht: 2022-03-01T13:29:25+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Pressemitteilung vom 01.03.2022 zum Urteil 15 K 3554/18 vom 25.01.2022

Mit Urteil vom 25. Januar 2022 (Az. 15 K 3554/18 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts
Münster entschieden, dass Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen umsatzsteuerfrei
sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eine Seniorenresidenz
bestehend aus einem Pflegeheim und sieben Wohnungen des betreuten Wohnens betreibt.
Die Wohnungen befinden sich im Gebäude des Pflegeheims. Mit den Bewohnern des betreuten
Wohnens schloss die Klägerin Betreuungsverträge ab, die diverse Leistungen einer(
erweiterten) Grundversorgung und Wahlleistungen einschließlich eines Notrufsystems
umfassten. Die Leistungen wurden durch das im Pflegeheim eingesetzte Personal erbracht.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass diese Umsätze teilweise steuerfrei seien,
soweit die entsprechenden Leistungen eng mit der Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger
Personen zusammenhingen. Dem folgte das Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagungen
der Streitjahre nicht.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Die gegenüber
einzelnen Bewohnern erbrachten Umsätze des betreuten Wohnens seien im von der Klägerin
beantragten Umfang gemäß § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei. Nach dieser Vorschrift seien
die eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, 
geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen steuerfrei,
die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bestimmten Einrichtungen
erbracht werden. Im Streitfall zählten die Bewohner des betreuten Wohnens zum Kreis
der hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 4 Nr. 16 Satz 1 Hs. 1 UStG, weil sie
an altersbedingten Einschränkungen der Alltagskompetenzen litten. Die von der Klägerin
im Rahmen des betreuten Wohnens erbrachten Leistungen seien auch eng mit der Sozialfürsorge
und der sozialen Sicherheit verbunden. Die Klägerin biete den Bewohnern des betreuten
Wohnens ein breites Angebot an Leistungen an, die zur ambulanten Pflege gehörten
und der Altenhilfe im Sinne des § 71 SGB XII zuzurechnen seien. Hierzu gehörten 
verschiedene Betreuungsleistungen im Rahmen der ambulanten Pflege, aber auch die
Bereitstellung eines Notrufdienstes und bedarfsweise die kurzfristige Übernahme 
pflegerischer Leistungen, die hauswirtschaftliche Versorgung, das Einkaufen, Kochen,
Reinigen der Wohnung und das Waschen der Kleidung. Auch soweit diese Leistungen 
auch der Befriedigung von Grundbedürfnissen dienten, seien diese spezifisch auf 
die Behebung altersspezifischer Einschränkungen gerichtet, weil auch diese Leistungen
durch das im Pflegeheim eingesetzte und hierfür geschulte Personal erbracht würden.

Da die Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem betreuten Wohnen bereits 
nach § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG steuerbefreit seien, brauchte der Senat nicht darüber
zu entscheiden, ob die Vorschrift mit Unionsrecht unvereinbar ist und die Leistungen
der Klägerin aus dem betreuten Wohnen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie
umsatzsteuerfrei wären.

_Quelle: FG Münster_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/leistungen-im-zusammenhang-mit-betreutem-wohnen-sind-umsatzsteuerfrei-74535)
