# Leistungsbeschreibung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG – Handelsübliche Bezeichnung nach dem BFH-Urteil vom 10. Juli 2019, XI R 28/18

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- Published: 2021-12-02T13:58:02+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7280-a / 19 / 10002 :001
vom 01.12.2021

Mit Urteil vom 10. Juli 2019, XI R 28/18, BStBl 2021 II S. xxx, hat der BFH zu der
Anforderung „handelsübliche Bezeichnung“ nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Stellung
genommen. Der BFH hat entschieden, dass der entsprechende Klammerzusatz in § 14 
Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen
sei, dass dies keine zusätzliche – verschärfende – Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
darstelle (Rn. 22). Vielmehr sei nach verschiedenen Verkehrskreisen – nämlich dem
Handel mit Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel 
mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits – zu differenzieren (Rn. 32). Die 
Handelsüblichkeit einer Bezeichnung sei immer von den Umständen des Einzelfalles
abhängig, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und
insbesondere dem Wert der einzelnen Waren.

Bereits zuvor hatte der BFH in AdV-Verfahren mit Beschlüssen vom 14. März 2019, 
V B 3/19, BStBl 2021 II S. xxx, und vom 15. Mai 2019, XI B 13/19, BStBl 2021 II 
S. xxx, entsprechende Zweifel geäußert.

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
wird hierzu folgende Auffassung vertreten:

## I.

Insgesamt muss die Bezeichnung einer Leistung in der Rechnung sowohl für umsatzsteuerliche
Zwecke als auch für die Erfordernisse eines ordentlichen Kaufmanns den Abgleich 
zwischen gelieferter und in Rechnung gestellter Ware ermöglichen. So muss auch ausgeschlossen
werden können, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird. Die erbrachte Leistung
muss sich eindeutig und leicht nachprüfen lassen.

Regelmäßig wird die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG grundlegend erforderliche
Angabe der Art der gelieferten Gegenstände mit deren handelsüblicher Bezeichnung
übereinstimmen. Wenn eine Bezeichnung gewählt worden ist, die der Definition „Angabe
der Art“ nicht entspricht, kann diese trotzdem ausnahmsweise ausreichend für eine
den Vorschriften entsprechende Leistungsbeschreibung sein, wenn sie eine handelsübliche
Bezeichnung darstellt.

Nach dem Urteil XI R 28/18 sind keine allgemeingültigen Aussagen möglich, wann eine
Bezeichnung als handelsüblich angesehen werden kann und wann nicht. Vielmehr muss
dies unter den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. „Handelsüblich“ ist
eine Bezeichnung dann, wenn sie unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und
Inhalt der Lieferungen den Erfordernissen von Kaufleuten i. S. d. HGB genügt und
von Unternehmern in den entsprechenden Geschäftskreisen allgemein (d. h. nicht nur
gelegentlich) verwendet wird.

In Zweifelsfällen ist der Unternehmer nach den allgemeinen Regeln (vgl. Abschnitt
15.2a Abs. 5 und 6 UStAE) nachweispflichtig, dass eine in der Rechnung aufgeführte
Bezeichnung (z. B. bloße Gattungsbezeichnung wie „T-Shirts“, „Bluse“ o. ä.) auf 
der betroffenen Handelsstufe handelsüblich ist.

Die Angabe einer alternativen handelsüblichen Bezeichnung ist nur bei Lieferungen
möglich. Bei sonstigen Leistungen ist nach dem Gesetzeswortlaut keine entsprechende
Angabe vorgesehen. Vielmehr müssen die Angaben zu einer sonstigen Leistung eine 
eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichen. Der Umfang 
und die Art der erbrachten Dienstleistungen sind zu präzisieren, dies bedeutet jedoch
nicht, dass die konkreten erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden
müssen (BFH-Urteil vom 15. Oktober 2019, V R 29/19 (V R 44/16), BStBl 2021 II S.
646 unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 15. September 2016, C-516/14, Barlis
06).

## II.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der
zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 16. November 2021- III C 2 – S-7295 / 19 / 10001:
001 (2021/1180899), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Abschnitt 14.5 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)
    Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: „^(4)Die Angaben, die eine Rechnung
    enthalten muss, sollen es der Finanzverwaltung insbesondere ermöglichen, die Entrichtung
    der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren(
    Kontrollfunktion der Rechnung, vgl. EuGH-Urteil vom 15. 9. 2016, C-516/14, Barlis
    06).“
 2. bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 12 werden die neuen Sätze 5 bis 13.
     b) Absatz 15
    wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „^(3)Bei Lieferungen
    kann neben der Angabe der Menge die Angabe der Art der gelieferten Gegenstände 
    in Form einer handelsüblichen Bezeichnung erfolgen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG).“
 3. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „^(4)Handelsüblich ist jede im Geschäftsverkehr
    für die Gegenstände allgemein verwendete Bezeichnung, die den Erfordernissen von
    Kaufleuten im Sinne des HGB genügt und von Unternehmern in den entsprechenden Geschäftskreisen
    allgemein (d.h. nicht nur gelegentlich) verwendet wird, z.B. auch eine Markenartikelbezeichnung.“
 4. cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
     „^(5)Ob eine Bezeichnung handelsüblich
    ist, ist unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen
    und dem Wert der einzelnen Gegenstände im Einzelfall zu bestimmen (zu den Anforderungen
    bei hochpreisigen Uhren und Armbändern vgl. BFH-Beschluss vom 29. 11. 2002, V B
    119/02, n. v.; abgrenzend dazu im Niedrigpreissegment vgl. BFH-Urteil vom 10. 7.
    2019, XI R 28/18, BStBl 2021 II S. xxx).“
 5. dd) Die bisherigen Sätze 5 bis 10 werden die neuen Sätze 6 bis 11.
 6. Abschnitt 15.2a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) ^(1)In der Rechnung sind als Nachweis dafür, dass die Leistung für das Unternehmen
bezogen wurde, zutreffende Angaben des leistenden Unternehmers über die Menge und
die Art der von ihm gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der von 
ihm ausgeführten sonstigen Leistungen erforderlich (vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 15).
^(2)Bei
 Lieferungen kann die erforderliche Angabe der Art in der (unter Berücksichtigung
von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferung und dem Wert der einzelnen Gegenstände)
zutreffenden handelsüblichen Bezeichnung der einzelnen Liefergegenstände bestehen(
zu den Anforderungen bei hochpreisigen Uhren und Armbändern vgl. BFH-Beschluss vom
29. 11. 2002, V B 119/02, n. v.; abgrenzend dazu im Niedrigpreissegment vgl. BFH-
Urteil vom 10. 7. 2019, XI R 28/18, BStBl 2021 II S. xxx). ^(3)In Zweifelsfällen
ist der Unternehmer nach den allgemeinen Regeln (vgl. Absätze 5 und 6) nachweispflichtig,
dass eine in der Rechnung aufgeführte Bezeichnung (z.B. bloße Gattungsbezeichnung
wie „T-Shirts“ oder „Bluse“) auf der betreffenden Handelsstufe handelsüblich ist.
^(4)Bei sonstigen Leistungen müssen die Angaben eine eindeutige Identifizierung 
der abgerechneten Leistungen ermöglichen. ^(5)Der Umfang und die Art der erbrachten
Dienstleistungen sind zu präzisieren; dies bedeutet jedoch nicht, dass die konkreten
erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen (BFH-Urteil vom
10. 9. 2019, V R 29/19 (V R 44/16), BStBl 2021 II S. 646 und EuGH-Urteil vom 15.
9. 2016, C-516/14, Barlis 06). ^(6)Allein nicht ausreichend sind allgemeine Angaben
wie „Erbringung juristischer Dienstleistungen“, „Bauarbeiten“ (vgl. BFH-Urteil vom
10. 11. 1994, V R 45/93, BStBl 1995 II S. 395), „Beratungsleistung“ (vgl. BFH- Beschluss
vom 16. 12. 2008, V B 228/07, n. v.), „Werbungskosten lt. Absprache“, „Akquisitions-
Aufwand“ oder „Reinigungskosten“ (vgl. BFH-Urteil vom 1. 3. 2018, V R 18/17, BStBl
2021 II S. 644), da sie nicht die erforderliche Kontrollfunktion (vgl. Abschnitt
14.5 Abs. 1) erfüllen.“

## III.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Dieses
Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/leistungsbeschreibung-nach-%C2%A7-14-abs-4-satz-1-nr-5-ustg-handelsuebliche-bezeichnung-nach-dem-bfh-urteil-vom-10-juli-2019-xi-r-28-18-69325)
