# Leistungspflicht von Betriebsschließungsversicherungen bei Schließung infolge der Corona-Pandemie

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- Veröffentlicht: 2021-06-30T10:21:21+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 30.06.2021 zu den Urteilen 12 U 4/21 und 12 
U 11/21 vom 30.06.2021

Der für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständige 12. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in zwei am 30.06.2021 verkündeten Urteilen 
darüber entschieden, ob eine Betriebsschließungsversicherung auch dann eingreift,
wenn die Schließung eines Hotel- bzw. Gaststättenbetriebs im „Lock-down“ aufgrund
der Corona-Pandemie erfolgt ist. In einem Fall hat der Senat dabei einen Leistungsanspruch
bejaht und in dem anderen Fall – bei anders formulierten Versicherungsbedingungen–
einen Anspruch des Betriebsinhabers verneint. Entscheidend war jeweils die Frage,
ob es der Versicherung gelungen war, die von ihr gewollte Beschränkung des Versicherungsschutzes
auf einen Katalog von Krankheiten und Erregern, welcher das neuartige Corona-Virus
nicht umfasst, in ihren Versicherungsbedingungen ausreichend klar und verständlich–
und damit wirksam – zu regeln.

Der erste Fall (Az. 12 U 4/21) betraf die vorübergehende pandemiebedingte Schließung
eines Hotels mit angeschlossener Gaststätte in Heidelberg mit einer zum 1. Januar
2020 abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung. In den Versicherungsbedingungen
wird mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug genommen und bestimmt,
dass eine Entschädigung für eine Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger
Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)“ geleistet wird, wobei der in dieser
Nr. 2 enthaltene Katalog auf die „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§
6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“ verweist. Die COVID-
19-Krankheit bzw. der SARS-CoV-2-Krankheitserreger sind dort nicht aufgeführt.

Die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten
und Krankheitserregern, welcher hinter dem Umfang des Infektionsschutzgesetzes zurückbleibt,
ist hier nach der Beurteilung des Senats nicht hinreichend klar und verständlich
erfolgt, sodass sie wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Transparenzgebot für Allgemeine
Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Durch die in den Versicherungsbedingungen zunächst
erfolgte wiederholte Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz wird dem durchschnittlichen
Versicherungsnehmer der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf Grund
des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei. Dass der Versicherungsschutz
demgegenüber durch den abschließenden Katalog meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger
eingeschränkt ist, wird dem Versicherungsnehmer nicht deutlich genug vor Augen geführt.
Der Versicherungsnehmer erkennt nicht, dass der Katalog in den Versicherungsbedingungen
bereits bei seiner Erstellung nicht mehr dem Stand des Infektionsschutzgesetzes 
entsprach und der gewährte Versicherungsschutz darüber hinaus maßgeblich von dem
Verständnis meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Infektionsschutzgesetz
mit den dort in §§ 6 und 7 IfSG enthaltenen Generalklauseln abweicht.

Die Unwirksamkeit der Klausel, die den Versicherungsschutz auf einen abschließenden
Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern begrenzt, führt dazu, dass gemäß 
der allgemeinen Regelung in den Versicherungsbedingungen jede Betriebsschließung„
beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ versichert ist.
Da eine Meldepflicht der COVID-19-Krankheit bzw. von SARS-CoV-2-Krankheitserregern
nach den Generalklauseln in §§ 6 und 7 IfSG – unabhängig von der späteren ausdrücklichen
Aufnahme in die Listen des Infektionsschutzgesetzes – bereits zum Zeitpunkt des 
Eintritts des Versicherungsfalles im März 2020 bestand, war die Betriebsschließung
aufgrund der Corona-Pandemie auch vom Versicherungsumfang umfasst.

Der Senat hat klargestellt, dass der Versicherungsschutz sich nicht auf behördliche
Einzelfallanordnungen bei im Betrieb aufgetretenen Infektionen beschränkt, sondern
auch den „Lock-down“ durch Verordnung der Landesregierung mit Wirkung zum 21. März
2020 umfasst. Diese Verordnung hat sich trotz der noch möglichen begrenzten Beherbergung
von Geschäftsleuten oder dem noch möglichen Außer-Haus-Verkauf von Speisen faktisch
wie eine Betriebsschließung ausgewirkt.

Der Senat hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und
den beklagten Versicherer antragsgemäß zur Zahlung von ca. 60.000 Euro verurteilt.
Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung
und unter Berücksichtigung abweichender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Im zweiten Fall (Az. 12 U 11/21) ging es um eine Hotel- und Gaststättenanlage in
Hessen, für die im Jahr 2019 eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen 
wurde. Die dortigen Versicherungsbedingungen erwähnen das Infektionsschutzgesetz
an keiner Stelle und enthalten die ausdrückliche und mit einer hervorgehobenen Überschrift
versehene Regelung, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne
dieses Vertrags „nur“ die in einem nachfolgenden Katalog aufgezählten sind, wobei
weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 in dem Katalog
enthalten ist.

Der Senat hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts [Mannheim](https://www.maier-steuerberater.de/standorte/standort-mannheim/)
bestätigt und entschieden, dass bei in dieser Weise formulierten Versicherungsbedingungen
kein Versicherungsschutz für eine Betriebsschließung in Folge der Corona-Pandemie
besteht. Angesichts der eindeutig gefassten Klausel ist die Risikobegrenzung durch
den abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern weder mehrdeutig
noch überraschend. Die Klausel begründet auch keine unangemessene Benachteiligung
des Versicherungsnehmers, weil sie – anders als im ersten Fall – den Anforderungen
des Transparenzgebotes entspricht und auch darüber hinaus nicht vom wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht oder wesentliche Rechte und Pflichten,
die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung
des Vertragszwecks gefährdet ist.

Die Revision hat der Senat im zweiten Fall nicht zugelassen, da zu der streitgegenständlichen
Klausel in Literatur und Rechtsprechung keine abweichenden Auffassungen vertreten
werden.

_Quelle: OLG Karlsruhe_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/leistungspflicht-von-betriebsschliessungsversicherungen-bei-schliessung-infolge-der-corona-pandemie-56270)
