# Leitentscheidung zur Finanzierung gemeindlicher Feuerwehrlöschfahrzeuge

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- Veröffentlicht: 2022-08-25T10:51:09+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 25.08.2022 zum Urteil 5 LB 9/20 vom
23.08.2022

Am 23.08.2022 verhandelte der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein
über den Widerruf einer Zuwendung des Kreises Segeberg, die er einer kreisangehörigen
Gemeinde zwecks Anschaffung eines neuen Feuerwehrlöschfahrzeuges (LF10/6) gewährt
hatte. Das Gericht entschied, dass der Widerruf als solcher zwar hätte ergehen können,
dem Kreis allerdings ein Fehler unterlaufen ist, der zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs
führt. Damit war die Berufung der Gemeinde gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts
erfolgreich und die geforderte Rückzahlung der Zuwendung über rund 48.000,- Euro
nebst Zinsen in Höhe von rund 10.000,- Euro vom Tisch.

Beide Instanzen bestätigten jedoch, dass die Gemeinde gegen die ihr gemachte Auflage,
ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchzuführen, in mehrfacher Hinsicht verstoßen
hat. So habe sie trotz Überschreitens der maßgeblichen Wertgrenze nur eine auf fünf
Anbieter beschränkte Ausschreibung und keine Öffentliche Ausschreibung durchgeführt.
Hinzu komme ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung anderer Anbieter, weil
die Firma, die später den Zuschlag für den Fahrzeugaufbau bekam, die Ausschreibungsunterlagen
vorab erhalten hatte und ein „Infoangebot“ abgeben konnte. Schließlich soll die 
Gemeinde das gesamte Vergabeverfahren nicht ausreichend dokumentiert haben.

Der 5. Senat hat ihrer Klage dennoch stattgegeben, weil der Kreis entgegen der gesetzlichen
Regelung irrigerweise angenommen habe, dass ihm in Bezug auf die Höhe der Rückforderung
kein Ermessen zustehe und er den vollen Betrag zurückfordern müsse. Tatsächlich 
hätte er die Verhältnismäßigkeit der Rückforderung prüfen müssen, indem er die Schwere
der Vergaberechtsverstöße bewertet und diese gegen andere Aspekte wie etwa die geringe
Finanzkraft der kleinen Gemeinde abwägt. Ob die Klage auch deshalb hätte erfolgreich
sein müssen, weil der Kreis die gesetzliche Jahresfrist für den Widerruf nicht eingehalten
hat, ist danach offengeblieben.

Eine schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor (Az. 5 LB 9/20).

_Quelle: OVG Schleswig-Holstein_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/leitentscheidung-zur-finanzierung-gemeindlicher-feuerwehrloeschfahrzeuge-83820)
