# LG Berlin: Anwält:innen dürfen sich nicht vom eigenen wirtschaftlichen Interesse leiten lassen

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- Veröffentlicht: 2022-09-08T05:46:25+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BRAK, Mitteilung vom 07.09.2022 zum Urteil 83 O 9/22 des LG Berlin vom 08.08.2022

Schließt ein Rechtsanwalt einen Vertrag im Rahmen der Mandatsausübung ab und verknüpft
dabei seine anwaltliche Tätigkeit mit eigenem wirtschaftlichen Interesse oder den
Interessen Dritter, so ist dieser Vertrag unter Verstoß gegen das anwaltliche Berufsrecht
und die guten Sitten nichtig. Dabei kann auch dann ein Anwaltsvertrag vorliegen,
wenn er anwaltsfremde Maßnahmen umfasst. Das hat das Landgericht Berlin in einem
jüngst veröffentlichten Urteil entschieden.

Anlass für die Entscheidung des Landgerichts gab der folgende Sachverhalt: Im Jahr
1992 erteilte die zwischenzeitlich verstorbene Klägerin dem Beklagten zu 1., einem
Rechtsanwalt, eine Anwaltsvollmacht zur Prozessführung und Verwaltung eines Wohn-
und Geschäftshauses. Der Anwalt schloss bzw. kündigte Mietverträge im Namen der 
Klägerin; u .a. schloss er zwei Gewerberaummietverträge mit seiner Ehefrau, der 
Beklagten zu 2., und verlängerte den Gewerberaummietvertrag mit einem Ehepaar. Für
die Verlängerung dieses Mietvertrags und das Absehen von Mieterhöhungen soll der
Anwalt nach der Behauptung des Klägers von dem Ehepaar Schmiergeld in Höhe von insgesamt
14.500 Euro erhalten haben.

Die Klägerin hielt die Mietverträge mit der Beklagten zu 2 für sittenwidrig und 
beantragte beim Landgericht die Feststellung, dass diese nichtig seien und dass 
dem Beklagten keinerlei Honorar für deren Abschluss zustehe. Zudem begehrte sie 
die Auskehrung des erhaltenen Schmiergelds. Nach dem Tod der Klägerin im Jahr 2020
nahm ihr Sohn das Verfahren auf.

Das Gericht gab der Zahlungsklage statt und stellte fest, dass die Mietverträge 
zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. sittenwidrig und damit nichtig seien.
Der Beklagte zu 1. habe in fundamentaler Weise die anwaltliche Unabhängigkeit verletzt,
indem er einen Mietvertrag mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2., im Namen der
Klägerin abschloss und sich damit bei der Mandatsausübung von eigenen wirtschaftlichen
Interessen leiten ließ. Dabei komme es nicht auf die tatsächliche Ziehung von Nutzungen
durch den Rechtsanwalt bzw. seine Ehefrau an, sondern auf eine drohende Gefahr, 
dass der Beklagte zu 1. als Rechtsanwalt die Interessen seiner Ehefrau den Interessen
seiner Mandantin vorzieht. Dadurch sieht das Gericht die Interessen der Rechtspflege
und das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Kompetenz und Unabhängigkeit
der Rechtsanwaltschaft in einer Weise gefährdet, dass sich daraus das Unwerturteil
der Sittenwidrigkeit ergibt.

Das Gericht nahm an, dass der Rechtsanwalt und die verstorbene Klägerin einen Anwaltsvertrag
geschlossen hatten. Ein Anwaltsvertrag mit der Pflicht, dem Auftraggeber rechtlichen
Beistand zu leisten (§ 3 BRAO) liege selbst dann vor, wenn der Vertrag anwaltsfremde
Pflichten – wie hier die Verwaltung des Mietobjekts – enthält, solange diese einen
engen inneren Zusammenhang zu der rechtlichen Beistandspflicht haben. Anders sei
es dann, wenn die Rechtsbetreuung völlig in den Hintergrund tritt. Die zahlreichen
Anwaltsvollmachten, die die verstorbene Klägerin dem Beklagten zu 1. erteilt hatte,
sprächen eindeutig für das Vorliegen eines Anwaltsvertrags, so das LG.

Damit unterlag der Beklagte zu 1. dem anwaltlichen Berufsrecht bei seinen Handlungen
im Verhältnis zu der Klägerin, sodass die Mietverträge zwischen der Klägerin und
der Beklagten zu 2., die unter Verstoß gegen das anwaltliche Berufsrecht und die
guten Sitten geschlossen wurden, nichtig sind. Ein Vergütungsanspruch für den sittenwidrigen
Abschluss der Mietverträge steht dem Beklagten hierfür nicht zu.

Das Landgericht sah als erwiesen an, dass der Rechtsanwalt Schmiergelder entgegengenommen
hatte, damit er den Mietvertrag des Ehepaars ohne Mieterhöhung verlängerte. Es ging
ferner davon aus, dass der verstorbenen Klägerin dadurch ein Schaden entstanden 
war, weil sie ansonsten höhere Miete vereinnahmt hätte. Die als Schmiergeld vereinnahmten
Zahlungen seien daher als Schadensersatz an den Kläger auszukehren.

_Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 18/2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/lg-berlin-anwaeltinnen-duerfen-sich-nicht-vom-eigenen-wirtschaftlichen-interesse-leiten-lassen-84490)
