# Licht und Schatten des Jahressteuergesetzes 2022

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- Veröffentlicht: 2022-11-08T07:48:09+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 07.11.2022

**Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 beinhaltet einige positive
Maßnahmen, die Steuerpflichtige finanziell entlasten dürften. Nichtsdestotrotz besteht
noch Luft nach oben. Gerade für Betreiber kleiner PV-Anlagen wäre mehr drin gewesen.
Der DStV regt in seiner Stellungnahme konkrete Nachbesserungen an.**

Von A, wie Arbeitszimmer, bis Z, wie Zusammenveranlagung bei Kapitalverlusten – 
das Jahressteuergesetz 2022 enthält für viele Lebenslagen gesetzliche Neuerungen
parat. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in seiner Stellungnahme
[S 17/22](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2022/10/DStV-Stellungnahme-S-17_22-Gesetzentwurf-Jahressteuergesetz-2022.pdf)
für Nachbesserungen geworben, um unter anderem den Bürokratieabbau konsequent voranzutreiben.

## Aufwendungen fürs „häusliche Arbeitszimmer“

Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung
dar, können Steuerpflichtige derzeit den vollen Werbungskostenabzug nutzen. Ist 
dem nicht so, steht aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Werbungskostenabzug
bis maximal 1.250 Euro möglich. Soweit zum Status quo.

Nach dem Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes soll der volle Werbungskostenabzug
ab 2023 nur dann noch möglich sein, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
beruflichen Betätigung bildet und zusätzlich dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz
zur Verfügung steht. Stellt das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt dar, steht dauerhaft
aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sollen 1.250 Euro künftig als Jahrespauschale
geltend gemacht werden können. Das heißt, individuelle Aufwendungen müssten nicht
mehr einzeln nachgewiesen werden. Ein Stück Bürokratie weniger. Auch diejenigen,
die den vollen Werbungskostenabzug beanspruchen können, die aber keine Lust haben,
dafür Belege zu sammeln, könnten von der Pauschale profitieren.

Ein Wermutstropfen bleibt: Die Pauschale soll raumbezogen gelten. D. h., nutzen 
mehrere Personen, z. B. Lebenspartner, denselben Raum, müssten sie den Betrag untereinander
aufteilen. Dies lehnt der DStV ab. Angesichts der neueren BFH‑Rechtsprechung zum
Höchstbetrag sollte auch der Pauschbetrag personenbezogen gelten.

## Verlängerung der Homeoffice-Pauschale

Sollten die Voraussetzungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht erfüllt sein, 
besteht für Steuerpflichtige auch in Zukunft die Möglichkeit, die Homeoffice-Pauschale
anzusetzen. Diese wird entfristet, d. h. Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden
Arbeitstag im Homeoffice 5 Euro als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten ansetzen–
begrenzt auf max. 1.000 Euro im Jahr. Die Erhöhung des jährlichen Höchstbetrags 
begrüßt der DStV, regt jedoch in seiner Stellungnahme eine weitere Erhöhung auf 
1.250 Euro an. Weiterhin empfiehlt der DStV eine Klarstellung, welche Nachweise 
für die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale erbracht werden müssen. Andernfalls
könne dies zu Rechtsunsicherheit bei den Steuerpflichtigen führen.

## Neue Regelung zur Gebäudeabschreibung

Besitzer von Wohngebäuden, die nach dem 30.06.2023 fertiggestellt werden, sollen
von einem erhöhten AfA-Satz profitieren. Dieser soll nach den Plänen des Gesetzgebers
3 % betragen. Der DStV begrüßt die Maßnahme. Gerade gemischt genutzte Gebäude profitieren
dann von einer einheitlichen Abschreibungsdauer.

Im gleichen Atemzug soll jedoch die Möglichkeit entfallen, in Ausnahmefällen eine
tatsächlich kürzere Nutzungsdauer nachweisen zu können. Das trifft nicht nur Wohngebäude.
Auch Gebäude im Betriebsvermögen können dann nur noch mit 3 % abgeschrieben werden.
Gerade mit Blick auf die jüngere BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021,
[Az. IX R 25/19](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202150198/))
erscheint dem DStV dies nicht sachgerecht. Vielmehr wird die höchstrichterliche 
Auffassung durch die gesetzliche Änderung zum Nachteil der Steuerpflichtigen ausgehebelt.

Der DStV drängt daher darauf, auch weiterhin eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen
zu können, wenn dies sachgerecht begründet ist.

## Entlastung für Betreiber kleiner PV-Anlagen in Sicht

Erst im August dieses Jahres hat der DStV auf die derzeitige, für die Praxis unbefriedigende
steuerliche Behandlung des Betriebs kleiner Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) hingewiesen(
vgl. DStV-Stellungnahme [S 13/22](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2022/08/DStV-Stellungnahme-13_22-zur-steuerlichen-Behandlung-kleiner-PV-Anlagen.pdf)).
Gerade vor dem Hintergrund, dass einzelne Landesregierungen die Photovoltaik-Pflicht
für neue Wohngebäude eingeführt haben oder dies planen, hatte der DStV Nachbesserungen
gefordert. Der Gesetzentwurf greift nun einige Vorschläge auf, etwa unter bestimmten
Voraussetzungen PV-Anlagen bis zu 30 kW auf Einfamilienhäusern zu begünstigen. Umsatzsteuerlich
bleibt der Entwurf jedoch hinter den Erwartungen zurück.

PV-Anlagenbetreiber können zwar in der Regel von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung
profitieren. Diese befreit sie jedoch nicht von wiederkehrenden Erklärungspflichten.
Dabei räumt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie Deutschland hier Spielraum ein. So
könnte Deutschland auf die Umsatzsteuerjahreserklärung von Kleinunternehmern verzichten.
Der Gesetzgeber sollte diese Chance nutzen, um so ein deutliches Signal zum Bürokratieabbau
zu setzen!

## Kapitalverlustausgleich bei Zusammenveranlagung

Ehepartner können aktuell Gewinne und Verluste aus Kapitalerträgen nicht ohne Weiteres
ehegattenübergreifend ausgleichen. Hierfür soll nun eine neue gesetzliche Grundlage
geschaffen werden. Bereits für den Veranlagungszeitraum 2022 soll dann die Verrechnung
im Wege der Zusammenveranlagung möglich sein. Der DStV begrüßt die geplante Neuerung.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – [www.dstv.de](https://www.dstv.de/)_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/licht-und-schatten-des-jahressteuergesetzes-2022-88547)
