# Lipofilling statt Silikonimplantat – Krankenkasse muss auch Folge-OP zahlen

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- Veröffentlicht: 2021-10-25T05:25:44+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 25.10.2021 zum Urteil L 4 KR 417/
20 vom 11.10.2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche
Krankenversicherung (GKV) nach der Bewilligung einer Brustoperation auch die notwendige
Folge-OP tragen muss.

Zugrunde lag das Verfahren einer 33-jährigen Frau aus Friesland. Anlagebedingt hatte
sie eine einseitige, tubuläre Fehlbildung der Brust. Zur Korrektur der Asymmetrie
wurde 2017 eine Transplantation von Eigenfett aus Unterbau und Flanken vorgenommen
und von der Kasse bezahlt. Ein halbes Jahr später zeigte sich bei einer Verlaufskontrolle,
dass der Seitenunterschied noch nicht vollständig beseitigt war.

Die Kasse lehnte eine Folge-OP ab, da sie ursprünglich nur einer Korrektur mittels
Implantat zugestimmt habe. Da die verbleibende Asymmetrie auch nur relativ geringfügig
sei und keine Entstellung mehr darstelle, sei eine Nachoperation nicht medizinisch
notwendig. Eine Kompensation durch einen Push-Up-BH sei zumutbar und ausreichend.

Dem hielt die Frau entgegen, dass die Ärzte ihr wegen des jungen Alters zu einem
Lipofilling geraten hätten. Dabei sei es normal, dass weiteres Eigenfett in einer
zweiten OP transplantiert werden müsse, da ein Teil resorbiert werde und sich auch
manchmal sog. Ölzysten bildeten. Die Ärzte hätten ihr außerdem versichert, dass 
eine Folge-OP kein Problem darstelle, wenn die Kasse einmal bewilligt hätte.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Klägerin im Ergebnis bestätigt. Die einseitige
Fehlbildung der Brust sei im medizinischen Sinne eine behandlungsbedürftige Krankheit.
Hierfür bestehe eine Leistungspflicht der GKV, die sich auch auf eine notwendige
Folge-OP erstrecke. Die Brustrekonstruktion sei mit der Erstoperation noch nicht
vollständig abgeschlossen, da die Volumenunterschiede methodenbedingt seien. Ob 
eine Nachkorrektur erforderlich sei, falle vornehmlich in den Entscheidungsbereich
der behandelnden Ärzte. Gegen einen Leistungsanspruch spräche auch nicht die Entscheidung
gegen ein Silikonimplantat, da die Konkretisierung des Anspruchs nicht der GKV, 
sondern den behandelnden Ärzten obliege.

_Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen_

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