# Lokale Meldung für Retouren trotz OSS-Verfahren?

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/lokale-meldung-fuer-retouren-trotz-oss-verfahren/
- Veröffentlicht: 2021-09-02T05:22:38+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 01.09.2021

Teilnehmende am One-Stop-Shop-Verfahren sind verunsichert, wie sie umsatzsteuerlich
mit Retouren und ähnlichen Sachverhalten von im ersten Halbjahr 2021 ausgeführten
Lieferungen und sonstigen Leistungen umgehen müssen. Der DStV regt in seiner Stellungnahme
gegenüber dem BMF eine Billigkeitsregelung an.

Ein scheinbar einfacher Sachverhalt droht umsatzsteuerlich zu einem Dilemma zu führen:
Ein am One-Stop-Shop-Verfahren (kurz: OSS) teilnehmender Unternehmer erhält im Juli
2021 Retoursendungen, die er im Juni (vor Inkrafttreten des OSS) ins EU-Ausland 
geliefert hatte.

Es ist klar, dass der Unternehmer die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage berichtigen
muss – und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage
eingetreten ist. In dem vorgenannten Fall: Juli 2021.

Die Frage ist jedoch, im Rahmen welcher Meldung zu korrigieren ist. Es käme die 
Meldung mittels OSS oder die lokale Meldung im EU-Ausland in Frage.

## Unklare Rechtslage

Der Gesetzestext bringt leider keine Klarheit. Ein Blick in die Gesetzesbegründung
verdeutlicht jedoch: Mit dem OSS-Verfahren sollte explizit vermieden werden, dass
Unternehmer für Umsatzsteuerzwecke in jedem Mitgliedstaat identifiziert werden müssen.
Vielmehr soll die Meldung über eine zentrale Stelle in einem einzigen Mitgliedstaat
erfolgen können (vgl. [BT-Drs. 19/22850, Seite 128](https://dserver.bundestag.de/btd/19/228/1922850.pdf)).
Das würde im genannten Beispiel für eine Berichtigung im Rahmen des OSS sprechen.

## Erste Praxisauffassung

In einer Service-Information de[r DATEV](https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwj7pLGh-7ryAhWXG-wKHRmWAUcQFnoECAIQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.datev.de%2Fdnlexom%2Fv2%2Fcontent%2Fdocuments%2F1020341%2Fpdf&usg=AOvVaw2NgD1FhiucqSvuyK1oXCSX)
liest man hingegen mit Verweis auf eine Aussage des Bundeszentralamtes für Steuern,
dass solche Retourfälle nicht über das OSS-Verfahren berichtigt werden könnten.

## DStV-Anregung

Aus Sicht des DStV widerspricht dies jedoch dem Gesetzeszweck und führt in der Praxis
zu massivem bürokratischem Zusatzaufwand. Der DStV regt – die Gesetzesintention 
im Blick – in seiner [Stellungnahme S 05/21](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2021/08/DStV-Stellungnahme-S-05_21-zur-Korrektur-von-Umsatzen-nach-Inkrafttreten-des-OSS.pdf)
eine verwaltungsseitige Billigkeitsregelung an.

Es sollte aus Billigkeitsgründen nicht beanstandet werden, wenn Korrekturen hinsichtlich
Lieferungen und sonstiger Leistungen auch dann über das OSS-Verfahren gemeldet werden,
wenn sie bereits vor Inkrafttreten des OSS-Verfahrens erbracht wurden und in Veranlagungszeiträumen
nach Inkrafttreten korrigiert werden müssen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband _e.V._

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/lokale-meldung-fuer-retouren-trotz-oss-verfahren-61803)
