# LSG stärkt Selbstbestimmungsrecht von Rollstuhlfahrern

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- Veröffentlicht: 2022-10-10T08:18:40+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 10.10.2022 zum Urteil L 16 KR 421/
21 vom 13.09.2022

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass dem Wunsch-
und Wahlrecht von Behinderten bei der Hilfsmittelversorgung weiter Raum zu gewähren
ist.

Ausgangspunkt war das Verfahren eines 49-jährigen, querschnittsgelähmten Mannes.
Er war bislang mit einem Aktivrollstuhl nebst mechanischem Zuggerät (Handbike) versorgt.
Wegen nachlassender Kraft und zunehmender Schulterbeschwerden beantragte er bei 
seiner Krankenkasse ein elektrisch unterstütztes Zuggerät.

Die Kasse lehnte den Antrag ab und bot dem Mann stattdessen einen Elektrorollstuhl
an. Ein elektrisch unterstütztes Zuggerät möge zwar wünschenswert, hilfreich und
sinnvoll sein. Gleichwohl stelle es eine nicht notwendige Überversorgung dar, weil
die Basismobilität auch mit einem rein elektrischen Hilfsmittel gesichert werden
könne, das nur rd. die Hälfte koste.

Der Mann lehnte einen Elektrorollstuhl jedoch ab. Eine rein passive Fortbewegung
sei für ihn keine adäquate Alternative, da selbst der Medizinische Dienst einen 
Elektrorollstuhl in seinem Falle als „Zumutung“ bewertet habe.

Anders als die erste Instanz hat das LSG die Kasse zur Kostenübernahme verurteilt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein querschnittsgelähmter Versicherter nicht
gegen seinen Willen auf einen rein passiven Elektrorollstuhl zur Erschließung des
Nahbereichs verwiesen werden könne, wenn er lediglich eine elektrische Unterstützung
benötige. Bei der Prüfung des Anspruchs auf ein solches Hilfsmittel dürfe das Grundbedürfnis
der Erschließung des Nahbereichs nicht zu eng gefasst werden. Dies folge aus einer
grundrechtsorientierten Auslegung, den Teilhabezielen des SGB IX und der UN-Behindertenrechtskonvention.
Dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen sei volle Wirkung zu verschaffen.
Die Leistung müsse dem Berechtigten viel Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung
der Lebensumstände lassen und die Selbstbestimmung fördern. Im Falle des Klägers
widerspräche eine nicht gewünschte Versorgung mit einem Elektrorollstuhl dem Selbstbestimmungsrecht
des Behinderten.

_Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/lsg-staerkt-selbstbestimmungsrecht-von-rollstuhlfahrern-86600)
