# Luftfahrtunternehmen können einen Aufpreis für die Umbuchung von wegen Corona annullierten Flügen verlangen

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- Veröffentlicht: 2021-03-03T14:37:57+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Köln, Pressemitteilung vom 03.03.2021 zum Urteil 6 U 127/20 vom 26.02.2021

Ein Luftfahrtunternehmen darf für die Umbuchung von infolge der Corona-Pandemie 
annullierten Flügen einen Aufpreis verlangen, wenn die Umbuchung auf einen deutlich
späteren Zeitpunkt erfolgt. Betroffene Fluggäste können sich insofern nicht mit 
Erfolg auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des 
Rates vom 11.02.2004 (FluggastrechteVO) berufen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Köln mit Urteil vom 26.02.2021 – 6 U 127/20 – entschieden.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. hatte ein Luftfahrtunternehmen 
auf Unterlassung in Anspruch genommen, gegenüber Verbrauchern im Falle eines annullierten
Fluges dem Fluggast auf Nachfrage eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren
Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes trotz verfügbarer
Plätze lediglich gegen Zahlung eines Aufpreises zu ermöglichen. Das Landgericht 
Köln hatte mit Urteil vom 22.09.2020 (Az. 31 O 85/20) eine dahingehende zunächst
erlassene einstweilige Verfügung im Wesentlichen aufrechterhalten. Hintergrund waren
die Umbuchungen zweier Verbraucher, deren Flüge im März 2020 bzw. Ostern 2020 infolge
der Corona-Pandemie auf Dezember 2020 bzw. März 2021 und Juli 2020 verlegt worden
waren. Hierfür hatte das Luftfahrtunternehmen die Zahlung eines Aufpreises verlangt.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat das Luftfahrtunternehmen Berufung eingelegt
und sich zur Begründung darauf berufen, es liege entgegen der Begründung des Landgerichts
kein Verstoß gegen die Bestimmungen der FluggastrechteVO vor.

Dieser Auffassung hat sich der Senat in seinem Urteil vom 26.02.2021 angeschlossen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass eine – insbesondere an den
sog. Erwägungsgründen der FluggastrechteVO orientierte – Auslegung der maßgeblichen
Vorschriften der FluggastrechteVO (Art. 5 Abs. 1a) und Art. 8 Abs. 1c)) dafür spreche,
einen eindeutigen zeitlichen Bezug zum ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zu
fordern. Ein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht außerhalb jeglichen Zusammenhangs
mit der geplanten Reise, z. B. auf einen Flug zu einer besonders teuren Reisezeit,
solle gerade nicht gewährt werden.

Das Urteil ist rechtskräftig – eine Revision ist nicht möglich.

_Quelle: OLG Köln_

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