# Makler können Reservierungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbaren

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- Published: 2023-04-19T07:48:59+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 20.04.2023 zum Urteil I ZR 113/22 vom 20.04.2023

Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Verpflichtung
eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr unwirksam ist.

## Sachverhalt

Die Kläger beabsichtigten den Kauf eines von der Beklagten als Immobilienmaklerin
nachgewiesenen Grundstücks mit Einfamilienhaus. Die Parteien schlossen einen Maklervertrag
und im Nachgang dazu einen Reservierungsvertrag, mit dem sich die Beklagte verpflichtete,
das Grundstück gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr bis zu einem festgelegten
Datum exklusiv für die Kläger vorzuhalten. Die Kläger nahmen vom Kauf Abstand und
verlangen von der Beklagten die Rückzahlung der Reservierungsgebühr.

## Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger
zurückgewiesen. Der Reservierungsvertrag sei wirksam. Er stelle eine eigenständige
Vereinbarung mit nicht nach den §§ 307 ff. BGB kontrollfähigen Hauptleistungspflichten
dar.

## Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte auf die Revision der Kläger zur Rückzahlung
der Reservierungsgebühr verurteilt.

Der Reservierungsvertrag unterliegt der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil es
sich dabei nach dem Inhalt der getroffenen Abreden nicht um eine eigenständige Vereinbarung,
sondern um eine den Maklervertrag ergänzende Regelung handelt. Dass der Reservierungsvertrag
in Form eines gesonderten Vertragsdokuments geschlossen wurde und später als der
Maklervertrag zustande kam, steht dem nicht entgegen.

Der Reservierungsvertrag benachteiligt die Maklerkunden im Sinne von § 307 Abs. 
1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und ist daher unwirksam, weil die Rückzahlung
der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist und sich aus dem Reservierungsvertrag
weder für die Kunden nennenswerte Vorteile ergeben noch seitens des Immobilienmaklers
eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist. Außerdem kommt der Reservierungsvertrag
der Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers gleich.
Das widerspricht dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags, wonach
eine Provision nur geschuldet ist, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg geführt hat.

## **Die maßgeblichen Vorschriften lauten:**

**§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB**

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner
des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

**§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB**

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen 
wird, nicht zu vereinbaren ist …

_Quelle: BGH_
