# Mangelhafter Möbelkauf – Käufer hat Mitwirkungspflichten bei Mangelbeseitigung

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- Veröffentlicht: 2022-09-02T07:19:21+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG München, Pressemitteilung vom 02.09.2022 zum Urteil

Mit Urteil vom 10.06.2022 verurteilte das Amtsgericht München die Beklagte zur Zahlung
von 877,19 Euro an die Betreiberin eines Möbelgeschäfts.

Die Beklagte kaufte in einem großen Möbelhaus der Klägerin verschiedene Einrichtungsgegenstände,
unter anderem ein Bett und einen Schrank, zu einem Gesamtpreis von 1764,20 Euro.
Die Beklagte zahlte etwa die Hälfte des Kaufpreises an, der Rest sollte bei Warenerhalt
fällig werden. Anfang Mai 2019 wurden die Waren geliefert und durch Monteure der
Beklagten aufgebaut. Dabei stellte die Beklagte fest, dass ein Schrank defekt und
das Bett verkratzt und verschmutzt war. Den Restkaufpreis zahlte sie daher nicht,
sondern verlangte den Austausch der defekten Möbel.

Die Klägerin wollte Abhilfe verschaffen und die beschädigten Möbel gegen Neue austauschen.
Hierzu schickte sie ihre Monteure noch im Mai 2019 zweimal zu der Käuferin. Als 
bei einem ersten Termin zur Sprache kam, dass nach erfolgreichem Austausch der Möbel
der Restkaufpreis zu zahlen sei, verwies die Beklagte die Monteure vor dem Austausch
der Wohnung, weil sie diese unverschämt fand.

Bei einem zweiten Termin im Mai stellte die Klägerin der Beklagten einen Gutschein
im Wert von 50-100 Euro in Aussicht, wenn sie einen Austausch der defekten Möbel
ermögliche. Trotzdem ließ die Beklagte keine Monteure mehr in die Wohnung. Auch 
ein dritter Versuch im Februar 2021 scheiterte mangels Zutrittsmöglichkeit zur Wohnung.
Die Klägerin meint, die Beklagte müsse nun auch den Rest des noch ausstehenden Kaufpreises
zahlen. Der Verkäuferin stehe ein Recht auf Mangelbeseitigung zu. Die Nachbesserung
sei mehrfach angeboten worden und vom Beklagten ohne nachvollziehbaren Grund verhindert
worden. Die Beklagte sei daher im Annahmeverzug und könne den Restkaufpreis nicht
mehr zurückhalten.

Die Beklagte meint, sie habe keine einwandfreie Ware bekommen und müsse daher auch
den Kaufpreis nicht vollständig zahlen. Sie wolle vielmehr die geleistete Anzahlung
zurück. An den Möbeln habe sie ohnehin kein Interesse mehr.

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Der zuständige Richter führte in
der Begründung aus: „(…) Nach Überzeugung des Gerichts waren die gelieferten Möbel
mangelhaft. Der Schrank war an mehreren Böden gebrochen, das Bett war verschmutzt
und am Kopfteil zerrissen. (…) Damit hatten die Beklagte das Recht, nach ihrer Wahl
Nacherfüllung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, § 439 BGB. Die
Beklagte hat ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass sie die Lieferung neuer mangelfreier
Sachen verlangte. (…) In der Folge kam es zu drei Terminen, an denen die Klägerin
neue Möbel liefern wollte: Am 16.05.2019 bot die Klägerin der Beklagten den Austausch
der Möbel an, wies dabei darauf hin, dass dann auch der Restbetrag fällig sei. Die
Beklagte verweigerte daraufhin einen Austausch der Möbel.

Am 20.05.2019 erfolgte ein zweiter Austauschversuch, bei der der Beklagten ein Gutschein
in Höhe von 50-100 Euro in Aussicht gestellt wurde, wenn sie den Austausch ermöglichte.
Die Beklagte verwies die Erfüllungsgehilfen der Klägerin daraufhin der Wohnung.

Am 11.02.2021 verweigerte die Beklagte den Erfüllungsgehilfen der Klägerin den Zutritt
zur Wohnung. Die Beklagte hat damit ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nacherfüllung
verletzt, § 439 Abs. 5 BGB. Sie ist verpflichtet, dem Verkäufer dem Verkäufer Gelegenheit
zur Nacherfüllung zu geben. Dies beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche
Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers,
dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung
zu stellen. Diese nunmehr im Gesetz ausdrücklich normierte Pflicht bestand nach 
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schon vor der eindeutigen Aufnahme
in den Wortlaut der Norm (BGH, Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08) und damit
auch schon zum hier in Rede stehenden Zeitpunkt im Jahr 2019.

Hier hätte die Klägerin die Erfüllungsgehilfen der Klägerin in die Wohnung lassen
müssen, damit diese die Möbel austauschen können. Das Leistungsverweigerungsrecht[
der Beklagten] ist damit nach Treu und Glauben ausgeschlossen. (…)“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

_Quelle: AG München_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/mangelhafter-moebelkauf-kaeufer-hat-mitwirkungspflichten-bei-mangelbeseitigung-84283)
