# Markenverletzung durch Angebot von „The-Dog-Face“-Tierkleidung

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- Published: 2022-07-05T10:10:53+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.07.2022 zum Beschluss 6 W 32/22 vom 28.06.2022

Zwischen den Zeichen „The North Face“ und „The Dog Face“ besteht keine Verwechslungsgefahr.
Da die Marke „The North Face“ jedoch in erheblichem Maß bekannt ist, wird der Verkehr
trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von „Dog“ und „North“ die Zeichen
gedanklich miteinander verknüpfen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG)
hat mit am 05.07.2022 veröffentlichter Entscheidung der Antragsgegnerin die Verwendung
des Zeichens „The Dog Face“ im Zusammenhang mit Tierbekleidung untersagt.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke „The North Face“, die u. a. für Bekleidung
eingetragen ist. Die Antragsgegnerin vertreibt online Bekleidung für Tiere und kennzeichnet
diese mit „The Dog Face“. Im Eilverfahren geltend gemachten Unterlassungsansprüche
der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin hatte das Landgericht abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG nun Erfolg. Die Antragstellerin
könne von der Antragsgegnerin verlangen, dass sie ihre Tierbekleidungsprodukte nicht
mit „The Dog Face“ kennzeichnet, stellte das OLG fest. Die Marke „The North Face“
sei eine bekannte Marke. Sie sei einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt.

Die Antragsgegnerin benutze diese Marke in rechtsverletzender Weise, da die Verkehrskreise
das Zeichen „The Dog Face“ gedanklich mit „The North Face“ verknüpften. Nicht erforderlich
sei dabei, dass zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe. An dieser würde
es hier fehlen. Es liege aber Zeichenähnlichkeit vor. Die Wortfolge „The Dog Face“
lehne sich erkennbar an die Marke „The North Face“ an. Da die Marke der Antragstellerin
in erheblichem Maß bekannt sei und durch intensive Benutzung ein hohes Maß an Unterscheidungskraft
besitze, verknüpfe der Verkehr trotz der unterschiedlichen Bedeutung von „Dog“ und„
North“ das Zeichen der Antragsgegnerin mit der Marke der Antragstellerin. Dies gelte
auch, da eine gewisse Warenähnlichkeit zwischen Outdoor-Bekleidung und Tierbekleidung
bestehe. Insoweit genüge es, „dass das Publikum glauben könnte, die betreffenden
Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen“. Es liege
die Vermutung nahe, dass angesprochenen Verkehrskreise annehmen, die Antragstellerin
habe ihr Bekleidungssortiment auf Hundebekleidung erweitert, etwa um es „dem sporttreibenden
Hundebesitzer zu ermöglichen, seinen Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu
betreiben“.

Die Zeichenverwendung beeinträchtige auch die Marke der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin
lehne sich mit dem Zeichen an die bekannte Marke der Antragstellerin an, um deren
Wertschätzung für ihren Absatz auszunutzen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/markenverletzung-durch-angebot-von-the-dog-face-tierkleidung-80963)
